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   FG Sachsen, 19.11.2018 - 6 K 1082/17   

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https://dejure.org/2018,48826
FG Sachsen, 19.11.2018 - 6 K 1082/17 (https://dejure.org/2018,48826)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19.11.2018 - 6 K 1082/17 (https://dejure.org/2018,48826)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19. November 2018 - 6 K 1082/17 (https://dejure.org/2018,48826)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 33a Abs. 1 S. 3 EStG 2009, § 11 BAföG, EStG VZ 2014
    EStG 2009, EStG VZ 2014, BAföG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 33a Abs. 1 S. 3
    Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen eines Steuerpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die studierende, nichteheliche Lebensgefährtin nach § 33a Abs. 1 EStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.05.2008 - III R 23/07

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin - Gleichstellung der

    Auszug aus FG Sachsen, 19.11.2018 - 6 K 1082/17
    Hierfür ist weder erforderlich, dass Sozialleistungen beantragt wurden noch dass beantragte Sozialleistungen gekürzt oder abgelehnt worden sind; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III R 23/07 -, BFHE 222, 250 , BStBl II 2009, 363 m.w.N.; Loschelder in: Schmidt, EStG , 33. Aufl. 2014, § 33a Rn 21).

    Die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen wird daher von der Rechtsprechung als Erfahrungssatz angesehen (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III R 23/07, a.a.O.).

    Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Mittel tatsächlich gekürzt werden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (vgl. BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III R 23/07 -, a.a.O.).

  • BFH, 23.10.2002 - III R 57/99

    Unterhaltsleistungen an Geschwister

    Auszug aus FG Sachsen, 19.11.2018 - 6 K 1082/17
    Der Kläger verweist auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 2002 (- III R 57/99 -, BFHE 201, 31 , BStBl II 2003, 187 ), wonach bei eheähnlichen Gemeinschaften davon ausgegangen werden könne, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen erwachsen.

    Nichts anderes kann der vom Kläger angeführten Entscheidung des BFH vom 23. Oktober 2002 ( III R 57/99) entnommen werden.

  • FG Düsseldorf, 26.03.2014 - 7 K 3168/13

    Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung - Aufteilung bei

    Auszug aus FG Sachsen, 19.11.2018 - 6 K 1082/17
    Das Gericht weicht insoweit von der vom FG Düsseldorf im Urteil vom 26. März 2014 (- 7 K 3168/13 E -, EFG 2014, 1487 ) vertretenen Auffassung ab.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz zu dem Urteil des FG Düsseldorf (- 7 K 3168/13 E -, a.a.O.) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO ).

  • FG Sachsen, 05.09.2017 - 3 K 1098/16

    Unterhalt an Sohn mit Lebensgefährtin

    Auszug aus FG Sachsen, 19.11.2018 - 6 K 1082/17
    Sofern dem Unterhaltsempfänger die öffentlichen Mittel aus anderen Gründen als den Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen versagt werden, scheidet die Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG aus (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 5. September 2017 - 3 K 1098/16 -, EFG 2018, 127 ).
  • BFH, 31.03.2021 - VI R 2/19

    Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an die BAföG-beziehende

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.11.2018 - 6 K 1082/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sächsischen FG vom 19.11.2018 - 6 K 1082/17 sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.07.2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 25.01.2017 dahingehend zu ändern, dass Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG anerkannt werden.

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