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   FG Sachsen, 20.08.2015 - 1 K 1689/12   

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https://dejure.org/2015,42104
FG Sachsen, 20.08.2015 - 1 K 1689/12 (https://dejure.org/2015,42104)
FG Sachsen, Entscheidung vom 20.08.2015 - 1 K 1689/12 (https://dejure.org/2015,42104)
FG Sachsen, Entscheidung vom 20. August 2015 - 1 K 1689/12 (https://dejure.org/2015,42104)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vornahme von Teilwertabschreibungen aufgrund einer dauernden Wertminderung bei der Einkommensermittlung; Teilwertminderung in Höhe des Unterschieds zwischen dem Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Fondsanteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vornahme von Teilwertabschreibungen aufgrund einer dauernden Wertminderung bei der Einkommensermittlung; Teilwertminderung in Höhe des Unterschieds zwischen dem Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Fondsanteile

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Investmentbesteuerung beim betrieblichen Anleger - als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge - voraussichtlich dauernde Wertminderung der Anteile - Teilwertabschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1003
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.09.2011 - I R 7/11

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich

    Auszug aus FG Sachsen, 20.08.2015 - 1 K 1689/12
    Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteil vom 21. Sept. 2011 - I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616 Rz. 10).

    Aus Sicht des Bilanzstichtages müssen mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen (BFH in BStBl II 2014, 616 Rz. 11).

    Die anzustellende Prognose muss sich an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausrichten (BFH in BStBl II 2014, 616 Rz. 10).

  • BFH, 26.04.2006 - I R 49/04

    Beteiligungserwerb gegen Zuzahlung

    Auszug aus FG Sachsen, 20.08.2015 - 1 K 1689/12
    Diese Begriffsbestimmung ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im EStG auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 26. April 2006 - I R 49, 50/04, I R 49/04, I R 50/04, BFHE 213, 374 , BStBl II 2006, 656 Rz. 15).

    Zu den - erfolgsneutral zu behandelnden - Anschaffungskosten gehören neben den Nebenkosten die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB ) als Folgekosten des Erwerbsvorgangs (BFH in BStBl II 2006, 656 Rz. 16).

    Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB setzen begrifflich Aufwendungen voraus, die der erwerbende Steuerpflichtige geleistet hat (BFH in BStBl II 2006, 656 Rz. 25; Ehmcke in Blümich, § 6 Rn. 254).

  • BFH, 27.04.2000 - I R 58/99

    Einzahlung in die Kapitalrücklage in Fremdwährung

    Auszug aus FG Sachsen, 20.08.2015 - 1 K 1689/12
    Durch die Thesaurierung erwirbt der Anteilsinhaber kein selbständiges Wirtschaftsgut "Beteiligung an den thesaurierten Erträgen" (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2000 - I R 58/99, BFHE 192, 428 , BStBl II 2001, 168 Rz. 19).

    Für den Anteilsinhaber besteht nur das Wirtschaftsgut "Investmentfondsanteil", in dessen Wert die ausschüttungsgleichen Erträge ununterscheidbar eingehen (vgl. BFH in BStBl II 2001, 168 Rz. 20).

  • BFH, 26.08.2010 - I B 85/10

    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Sachsen, 20.08.2015 - 1 K 1689/12
    Grundsätzlich zählt alles zu den Anschaffungskosten, was (in Form von Geld oder Vermögensgegenständen) aufgewendet werden muss, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und zu behalten (BFH-Beschluss vom 26. Aug. 2010 - I B 85/10, BFH/NV 2011, 220 Rz. 33 f.).
  • BFH, 14.12.2011 - I R 92/10

    Investmentanteile: Nichtabziehbarkeit des sog. negativen Aktiengewinns auch bei

    Auszug aus FG Sachsen, 20.08.2015 - 1 K 1689/12
    Nach der grundsätzlichen Konzeption der Investmentbesteuerung sollen die vom Investmentvermögen erzielten Erträge beim Anleger so besteuert werden, als habe der Anleger sie im Rahmen einer Direktanlage erzielt (Transparenzprinzip, vgl. Wellisch/Quast/Lenz, BB 2008, 490; BFH-Urteil vom 14. Dez. 2011 - I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486 Rz. 15).
  • BFH, 29.03.2017 - I R 73/15

    Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20. August 2015  1 K 1689/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nach erfolglosem Einspruch beim Sächsischen Finanzgericht (FG) erhobene Klage ist mit Urteil vom 20. August 2015  1 K 1689/12, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1003, abgewiesen worden.

    Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Sächsischen FG vom 20. August 2015  1 K 1689/12 aufzuheben sowie den Bescheid über Körperschaftsteuer für 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2012 dahin zu ändern, dass unter gegenläufiger Minderung des Gewerbesteuer-Aufwands die vorgenommene Teilwertabschreibung als den Gewinn mindernd berücksichtigt wird.

  • FG Nürnberg, 25.10.2016 - 1 K 1229/14

    Fonds, Revision, Bescheid, Leistungen, Kaufpreis, Eintragung, Kaufvertrag,

    Da es bei den thesaurierten agE an einem solchen fehlt, ist im StAP keine Forderung auf Ausschüttung der agE zu sehen (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.08.2015 1 K 1689/12, EFG 2016, 1003) Durch die Thesaurierung erwirbt die Klägerin auch kein selbständiges Wirtschaftsgut "Beteiligung an den thesaurierten Erträgen".

    Denn eine isolierte Übertragung und Verwertung der agE ist gerade nicht möglich (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.08.2015, a.a.O.).

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