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   FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22   

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https://dejure.org/2022,10786
FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22 (https://dejure.org/2022,10786)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21.04.2022 - 8 V 92/22 (https://dejure.org/2022,10786)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21. April 2022 - 8 V 92/22 (https://dejure.org/2022,10786)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RennwLottG § 37 S. 1
    Aussetzung der Anmeldung der virtuellen Automatensteuer einer Betreiberin für eine Internetplattform für Glücksspiel

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Aussetzung der Vollziehung - Virtuelle Automatensteuer - Bemessung nicht anhand des Bruttospielertrags, sondern anhand der Spieleinsätze

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21

    Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen ist zweifelhaft

    Auszug aus FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22
    Gemäß dem FG Münster, Beschluss vom 27. Dezember 2021, 5 V 2705/21 U, bestehe insoweit eine Wettbewerbssituation.

    Soweit die Antragstellerin in diesen Zusammenhang auf das FG Münster, Beschluss vom 27. Dezember 2021, 5 V 2705/21 U, verweist, verkennt sie die Zusammenhänge.

    In diesem Fall könnten nämlich die Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze oder die Befreiung einer der Leistungen die Wahl des Verbrauchers beeinflussen, was auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität hindeuten würde (vgl. FG-Münster, Beschluss vom 27. Dezember 2021, 5 V 2705/21 U, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 6 S 41.21

    Beihilfe - Besteuerung - Bezugssystem - Durchführungsverbot - Einsatzsteuer -

    Auszug aus FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22
    Im vom Deutschen Sportwettenverband (DSWV) und der European Gaming and Betting Association eingeleiteten Beschwerdeverfahren bei der Europäischen Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland unter dem 22.07.2021 darüber hinaus ausgeführt, dass aus ihrer Sicht eine reine Umsatzbesteuerung des Online-Glücksspiels nicht in Betracht gekommen sei, weil erstens eine Besteuerung in Deutschland nicht sichergestellt werden könne, weil zweitens die steuerliche Bemessungsgrundlage bei der Umsatzbesteuerung beim virtuellen Automatenspiel deutlich stärker gestaltbar sei, als bei terrestrischen Angeboten, soweit die Ausschüttungsquote der Disposition des Veranstalters unterliege, und weil drittens im Hinblick auf einen deutlich niedrigeren Aufwand der Veranstalter für ein Online-Angebot deutlich höhere Ausschüttungsquoten möglich seien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022, OVG 6 S 41/21).

    Hierzu verweist der Senat im Einzelnen auf das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022, OVG 6 S 41/21, und schließt sich den dortigen Ausführungen an.

  • BFH, 28.06.1996 - X B 148/96

    Anwerbung von Teilnehmern für das "Unternehmensspiel Life" (Veranstaltung nach

    Auszug aus FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Tätigkeit ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 1996 X B 148/96 m.w.N.).
  • BFH, 11.11.1993 - XI R 48/91

    Spieler als Gewerbetreibender? (§ 15 EStG )

    Auszug aus FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22
    Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist zu unterscheiden zwischen reinen Glücksspielen, die nicht oder nur in geringem Maß durch das besondere Geschick des jeweiligen Spielers beeinflusst werden können, und solchen, die zwar auch von Zufällen bestimmt sind, bei denen aber ein begrenztes und überschaubares Verlustrisiko um des Entgeltswillen in Kauf genommen wird und bei denen über eine gewisse Dauer letztlich der gewinnt, der über die besseren Fertigkeiten verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 48/91).
  • BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

    Auszug aus FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22
    Wie bereits dargelegt, greift die Virtuelle Automatensteuer unabhängig davon ein, ob das virtuelle Automatenspiel gemäß den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages betrieben wird (§ 40 AO ) und ob dessen Veranstalter seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Mai 2021 IX R 20/18 zur Sportwettensteuer nach §§ 16 ff. RennwLottG und der Vorgängervorschrift der Richtlinie (EU) 2015/1535, der Richtlinie 98/34/EG ).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22
    Nur wenn ein Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung selbst angelegt ist oder, wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02).
  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 21.04.2022 - 8 V 92/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der am 28.01.2022 beim Sächsischen Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss vom 21.04.2022 - 8 V 92/22 (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht --ZfWG-- 2022, 307) abgelehnt.

    Der Antragsteller betragt sinngemäß, den Beschluss des FG vom 21.04.2022 - 8 V 92/22 aufzuheben und die Vollziehung der Anmeldung von Virtueller Automatensteuer für Oktober 2021 vom 11.11.2021 in Höhe von ... EUR aufzuheben.

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Diese rechtlichen Unterschiede schließen es aus, die dem Ursprungslandprinzip unterliegenden Umsätze der Antragstellerin und die dem Bestimmungslandprinzip unterliegenden Umsätze der Erbringer von Online-Glücksspielen mehrwertsteuerrechtlich gleich behandeln zu müssen, da es sich im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne um nicht vergleichbare Leistungen handelt, die völlig unterschiedlichen mehrwertsteuerrechtlichen Regelungen unterliegen, ohne dass es dabei auf die Verbrauchersicht zu diesen steuerrechtlichen Unterschieden ankommt (vgl. auch zur Ungleichbehandlung im RennwLottG Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.01.2022 - OVG 6 S 41/21, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht --ZfWG-- 2022, 189; Beschluss des Sächsischen FG vom 21.04.2022 - 8 V 92/22, ZfWG 2022, 307, Beschwerde anhängig, Az. des BFH: IX B 42/22 (AdV)).
  • FG Niedersachsen, 12.10.2022 - 5 V 117/22

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von terrestrischen Geldspielautomaten

    Diese liegt im Fall des terrestrischen Automatenspiels nach der SpielV regelmäßig bei ca. 85% und wird beim virtuellen Automatenspiel zwischen 91% und 96% beziffert (vgl. u.a. Sächsisches FG, Beschluss vom 21. April 2022, 8 V 92/22, ZfWG 2022, 307 und Brüggemann, UR 2022, 169 m.w.N.).
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