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   FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18   

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https://dejure.org/2020,58431
FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18 (https://dejure.org/2020,58431)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21.10.2020 - 5 K 117/18 (https://dejure.org/2020,58431)
FG Sachsen, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - 5 K 117/18 (https://dejure.org/2020,58431)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Steuerpflicht eines erzielten Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftssteuer und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2021, 1584
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch -

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
    Darüber hinaus erweiterte die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich des Einspruchs gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2011 vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 ( IX R 43/14, BStBl II 2016, 212 ) und beantragte, die bisher erklärten und veranlagten Einkünfte nach § 8b Abs. 2 KStG aufgrund einer innerhalb der Sperrfrist eingetretenen Wertminderung der Aktien zu mindern (Ansatz des Veräußerungspreises der damaligen Z.______-Aktien von bisher 22 EUR/Aktie auf nunmehr 20, 6349 CHF/Aktie, entspricht 17, 16 EUR/Aktie).

    Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 ( IX R 43/14) rechtfertige keine anderweitige Behandlung.

    In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, ob die Gegenleistung sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann sie dem Veräußerer tatsächlich zufließt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 - IX R 43/14, BStBl II 2016, 212 m.w.N.).

    Eine derartige Einschränkung sieht die Rechtsprechung für tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, die vor Erfüllung des Anspruchs auf die Gegenleistung eintreten, jedoch nicht vor (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 - IX R 43/14, BStBl II 2016, 212 m.w.N.).

    Maßgeblich für den Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistung ist die Gutschrift der Q. Aktien auf dem Depot der Klägerin (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 - IX R 43/14, BStBl II 2016, 212 ).

  • FG Münster, 16.01.2019 - 9 K 1107/17

    Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob und wie das steuerliche Einlagekonto bei einer

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
    Rechtsfähige Stiftungen als sonstige Vermögensmassen werden zwar weder unmittelbar von § 27 Abs. 1 KStG erfasst noch sind sie ausdrücklich in § 27 Abs. 7 KStG aufgeführt, die Vorschriften des § 27 Abs. 1 bis 6 KStG sind jedoch sinngemäß anwendbar, soweit die Stiftung als anderes unbeschränkt steuerpflichtiges Körperschaftsteuersubjekt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 7 KStG erfüllt, d.h. Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 EStG gewähren kann (so auch Finanzgerichts Münster, Urteil vom 16. Januar 2019 - 9 K 1107/17 F, EFG 2019, 1010 und Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Juli 2019 - 1 K 1505/15, EFG 2019, 1604 ).

    Zwar werden, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG Stiftungen als Vermögensmassen nicht erfasst, dem Senat erscheint insoweit jedoch eine erweiternde Auslegung der Norm geboten (so auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Januar 2019 - 9 K 1107/17 F a.a.O. und Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2019 - 1 K 1505/15 a.a.O.).

    Soweit Körperschaftsteuersubjekte - wie die Stiftung - über kein Nennkapital verfügen, ist es im Interesse der steuerlichen Gleichbehandlung von Stiftungen und Kapitalgesellschaften geboten, eine rechtlich und wirtschaftlich vergleichbare Größe für Zwecke des § 27 KStG wie Nennkapital zu behandeln (so mit überzeugender Begründung auch Finanzgericht Münster Urteil vom 16. Januar 2019 - 9 K 1107/17 F, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - 1 K 1505/15

    Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger, nicht steuerbefreiter Stiftung -

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
    Rechtsfähige Stiftungen als sonstige Vermögensmassen werden zwar weder unmittelbar von § 27 Abs. 1 KStG erfasst noch sind sie ausdrücklich in § 27 Abs. 7 KStG aufgeführt, die Vorschriften des § 27 Abs. 1 bis 6 KStG sind jedoch sinngemäß anwendbar, soweit die Stiftung als anderes unbeschränkt steuerpflichtiges Körperschaftsteuersubjekt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 7 KStG erfüllt, d.h. Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 EStG gewähren kann (so auch Finanzgerichts Münster, Urteil vom 16. Januar 2019 - 9 K 1107/17 F, EFG 2019, 1010 und Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Juli 2019 - 1 K 1505/15, EFG 2019, 1604 ).

    Zwar werden, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG Stiftungen als Vermögensmassen nicht erfasst, dem Senat erscheint insoweit jedoch eine erweiternde Auslegung der Norm geboten (so auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Januar 2019 - 9 K 1107/17 F a.a.O. und Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2019 - 1 K 1505/15 a.a.O.).

  • BFH, 15.06.2016 - I R 64/14

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
    Ein "Erwerb" von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. Juni 2016 - I R 64/14, BStBl II 2017, 182 , m.w.N.) - der sich der Senat anschließt - in erster Linie ein solcher, der auf einen Veräußerungsvorgang zurückzuführen ist.

    Als "Erwerb" im Sinne von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. kann ausgerichtet an dem in der Norm vorangestellten einschränkenden Tatbestandsmerkmal des kurzfristigen Eigenhandelserwerbs nur ein abgeleiteter Erwerb angesehen werden, der voraussetzt, dass Anteile an den Gesellschaften durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben wurden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2016 - I R 64/14 a.a.O.).

  • BFH, 14.01.2009 - I R 36/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
    Beteiligung in diesem Sinne ist jede beabsichtigte Überlassung von Vermögenswerten; auf die Dauerhaftigkeit kommt es nicht an (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BStBl II 2009, 671 ).

    Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 2009 - I R 36/08, BStBl II 2009, 671 ).

  • BFH, 16.05.2013 - V R 23/12

    Bedeutung des Widerrufs einer verbindlichen Auskunft für das Klageverfahren gegen

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
    Die positive verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt und enthält die für die betreffende Steuerart verbindliche Feststellung über eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung des der Auskunft zugrundeliegenden Sachverhalts (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2013 - V R 23/12, BStBl II 2014, 325 m.w.N), wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
    Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des (tatsächlich erzielten) Erlöses maßgebend waren (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 1993 - GrS 2/92, BStBl II 1993, 897 ).
  • BFH, 17.10.1974 - IV R 223/72

    Tausch einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gegen Anteile an

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
    Das Risiko, dass der Börsenkurs nach Ablauf der Sperrfrist niedriger ist als am Stichtag, muss unter diesen Umständen ebenso außer Betracht bleiben, wie das Ausfallrisiko bei einer gestundeten Forderung, sofern - wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt - nicht konkrete Anhaltspunkte für eine derartige dem Veräußerer der wesentlichen Beteiligung ungünstige Entwicklung am Veräußerungsstichtag bereits erkennbar sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Oktober 1974 - IV R 223/72, BStBl II 1975, 58 ).
  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 30/15

    Zur Besteuerung von Liquidationszahlungen nach Auflösung einer Stiftung

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
    Der Gesetzgeber hat damit trotz der strukturellen Unterschiede zwischen Kapitalgesellschaften und Vermögensmassen deren Leistungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einbezogen, soweit die Stellung der Destinatäre wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 2018 VIII R 30/15, BFH/NV 2018, 857 ).
  • BFH, 03.05.2006 - I R 100/05

    Unternehmensgründung durch Beteiligungsgesellschaft kein Anteilserwerb i.S. von §

    Auszug aus FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
    Das ist etwa im Fall der (Eigen-) Gründung von Vorratsgesellschaften nicht der Fall, da keine Anteile an diesen Gesellschaften (durch einen Übertragungsakt von einem Dritten) erworben werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Mai 2006 - I R 100/05, BStBl II 2007, 60 ).
  • BFH, 29.06.2017 - X B 170/16

    Ungenügende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

  • BFH, 14.07.2010 - X R 62/08

    Besteuerung von Destinatszahlungen - Einfluss der Anwendungsvorschriften auf das

  • BFH, 21.01.2015 - X R 31/13

    Einkommensbesteuerung von Destinatärsleistungen von Stiftungen im

  • BFH, 30.06.2011 - VI R 37/09

    Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien - Erlangung der wirtschaftlichen

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

  • BFH, 03.08.2000 - III B 179/96

    Aussetzung des Verfahrens über Folgebescheid

  • BFH, 08.07.1998 - I R 23/97

    Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden

  • BFH, 12.10.2010 - I B 82/10

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft)

  • BFH, 26.10.2011 - I R 17/11

    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i. S. des § 8b

  • BFH, 16.05.2018 - XI R 50/17

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung

  • BFH, 17.05.2023 - I R 42/19

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

    b) Dessen ungeachtet gehen nicht nur die Vorinstanz, sondern auch andere Finanzgerichte (FG Münster, Urteil vom 16.01.2019 - 9 K 1107/17 F, EFG 2019, 1010, Revision BFH I R 21/19 zurückgenommen, Einstellungsbeschluss vom 19.06.2019, nicht veröffentlicht; Sächsisches FG, Urteil vom 21.10.2020 - 5 K 117/18, EFG 2021, 1584; FG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2021 - 1 K 513/18, EFG 2022, 261) und die mittlerweile herrschende Meinung in der Literatur davon aus, dass § 27 Abs. 7 KStG auch rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts erfasst (Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 27 Rz 126; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 27 KStG Rz 145; Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 27 KStG Rz 257a; Kleinmanns, eKomm, § 27 KStG Rz 85; Jauch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Anh. "Stiftungen" zum KStG Rz 123; Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 139; Brandis/Heuermann/Oellerich, § 27 KStG Rz 75b; Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 197; Schnitger/Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 21 und 274; Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, 4. Aufl., Rz 854 f.; Kraft, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 95, 101 f.; von Löwe in Feick [Hrsg.], Stiftung als Nachfolgeinstrument, 2015, § 26 Rz 22; von Oertzen/Fritz, Betriebs-Berater 2014, 87, 89; Orth, Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen --ZStV-- 2020, 14; Schienke-Ohletz/Mehren, ZStV 2022, 1, 6; Wystrcil, Die Besteuerung von Destinatärleistungen privatnütziger Stiftungen, 2014, S. 150 ff.; offen gelassen im BFH-Urteil vom 14.07.2010 - X R 62/08, BFHE 231, 46, BStBl II 2014, 320).
  • BFH, 17.05.2023 - I R 46/21

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

    b) Dessen ungeachtet gehen nicht nur die Vorinstanz, sondern auch andere Finanzgerichte (FG Münster, Urteil vom 16.01.2019 - 9 K 1107/17 F, EFG 2019, 1010, Revision BFH I R 21/19 zurückgenommen, Einstellungsbeschluss vom 19.06.2019, nicht veröffentlicht; Sächsisches FG, Urteil vom 21.10.2020 - 5 K 117/18, EFG 2021, 1584; FG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2021 - 1 K 513/18, EFG 2022, 261) und die mittlerweile herrschende Meinung in der Literatur davon aus, dass § 27 Abs. 7 KStG auch rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts erfasst (Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 27 Rz 126; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 27 KStG Rz 145; Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 27 KStG Rz 257a; Kleinmanns, eKomm, § 27 KStG Rz 85; Jauch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Anh. "Stiftungen" zum KStG Rz 123; Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 139; Brandis/Heuermann/Oellerich, § 27 KStG Rz 75b; Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 197; Schnitger/Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 21 und 274; Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, 4. Aufl., Rz 854 f.; Kraft, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 95, 101 f.; von Löwe in Feick [Hrsg.], Stiftung als Nachfolgeinstrument, 2015, § 26 Rz 22; von Oertzen/Fritz, Betriebs-Berater 2014, 87, 89; Orth, Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen --ZStV-- 2020, 14; Schienke-Ohletz/Mehren, ZStV 2022, 1, 6; Wystrcil, Die Besteuerung von Destinatärleistungen privatnütziger Stiftungen, 2014, S. 150 ff.; offen gelassen im BFH-Urteil vom 14.07.2010 - X R 62/08, BFHE 231, 46, BStBl II 2014, 320).
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