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   FG Sachsen, 22.03.2021 - 6 K 1631/19   

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https://dejure.org/2021,63074
FG Sachsen, 22.03.2021 - 6 K 1631/19 (https://dejure.org/2021,63074)
FG Sachsen, Entscheidung vom 22.03.2021 - 6 K 1631/19 (https://dejure.org/2021,63074)
FG Sachsen, Entscheidung vom 22. März 2021 - 6 K 1631/19 (https://dejure.org/2021,63074)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ermessensentscheidung zum Umfang der Anordnung der Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen (hier: Betrieb einer Gemeinschaftspraxis als GbR)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen einen Gesellschafter ergangene, leglich auf § 193 Abs. 1 AO gestützte, eine Personengesellschaft betreffende Prüfungsanordnung auch ohne weitere Bergründung rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.04.2020 - VI R 32/17

    Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

    Auszug aus FG Sachsen, 22.03.2021 - 6 K 1631/19
    Auf Antrag der Klägerin hat das Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache VI R 32/17 geruht.

    Soweit die Klägerin darauf hinweise, das Urteil des BFH in Verfahren VI R 32/17 sei nicht einschlägig, weil die Klägerin und A nicht personenidentisch seien, könne die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung insofern erst recht nicht berührt sein.

    Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO sind daher Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 14. April 2020, VI R 32/17, BStBl II 2020, 487 m. w. N.).

    Es ist möglich und zulässig, dass Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers eine Doppelfunktion haben: die Ermittlung des steuerlichen und die des strafrechtlichen Sachverhalts (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 14. April 2020, VI R 32/17, BStBl II 2020, 487 m. w. N.).

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Sachsen, 22.03.2021 - 6 K 1631/19
    Die Prüfungsanordnung kann daher auch an Bevollmächtigte bekanntgegeben werden (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO ); § 183 AO findet auf die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung keine Anwendung (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 08. Juni 2017, IV R 6/14, BStBl II 2017, 1053 m. w. N.).

    Bezieht sich die Vollmacht - wie hier - auf alle steuerlichen Verhältnisse des Vollmachtgebers, so ist auch die Prüfungsanordnung mitumfasst (Urteil des BFH vom 08. Juni 2017, IV R 6/14, BStBl II 2017, 1053 m. w. N.).

  • BFH, 13.12.2018 - VIII B 114/18

    Anordnung einer Außenprüfung bei einem freiberuflichen Großbetrieb

    Auszug aus FG Sachsen, 22.03.2021 - 6 K 1631/19
    Prüfungsanordnungen unterliegen insofern bei dem jeweils ausgewählten Betrieb grundsätzlich keinen besonderen Begründungsanforderungen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Individualinteressen (Beschluss des BFH vom 13. Dezember 2018, VIII B 114/18, BFH/NV 2019, 385 m. w. N.).
  • BFH, 19.05.2016 - X R 14/15

    Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

    Auszug aus FG Sachsen, 22.03.2021 - 6 K 1631/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Festlegung des Prüfungsbeginns einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, der von der Prüfungsanordnung als solcher zu unterscheiden ist (Urteil des BFH vom 19. Mai 2016, X R 14/15, BStBl II 2017, 97 m. w. N.).
  • BFH, 11.01.2018 - VIII B 67/17

    Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO - Berechnung des

    Auszug aus FG Sachsen, 22.03.2021 - 6 K 1631/19
    Sie unterliegen kraft Gesetzes der Außenprüfung und sind daher verpflichtet, die damit verbundenen Eingriffe zu dulden (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 11. Januar 2018, VIII B 67/17, BStBl II 2020, 626 m. w. N.).
  • BFH, 24.05.2022 - VIII B 53/21

    Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.03.2021 - 6 K 1631/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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