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   FG Sachsen, 23.01.2014 - 6 K 1078/13 (Kg)   

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FG Sachsen, 23.01.2014 - 6 K 1078/13 (Kg) (https://dejure.org/2014,2860)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23.01.2014 - 6 K 1078/13 (Kg) (https://dejure.org/2014,2860)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 6 K 1078/13 (Kg) (https://dejure.org/2014,2860)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Erlass einer Einspruchsentscheidung i.R.e. Kostenerstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen echten und unechten Untätigkeitsrechtsbehelfen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen echten und unechten Untätigkeitsrechtsbehelfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.08.2005 - I R 74/02

    Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch

    Auszug aus FG Sachsen, 23.01.2014 - 6 K 1078/13
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind sowohl Einsprüche als auch Klagen statthaft, die lediglich auf Beseitigung einer behördlichen Untätigkeit gerichtet sind (so genannte "echte" Untätigkeitsrechtsbehelfe); solche Verfahren erledigen sich in der Sache, sobald durch eine Entscheidung der Behörde die Untätigkeit beseitigt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. August 2005, I R 74/02, BFH/NV 2006, 19 m. w. N.).

    Vielmehr wird der gesetzlich eingeräumte Rechtsschutz erst durch die Untätigkeitsrechtsbehelfe - zu denen auch die so genannte "echte" Untätigkeitsklage gehört - lückenlos (vgl. Urteil des BFH vom 3. August 2013, I R 74/02, BFH/NV 2006, 19 ).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Sachsen, 23.01.2014 - 6 K 1078/13
    In einem solchen Fall kann es aber in Betracht kommen, den Kläger wählen zu lassen, ob er das Verfahren gegen den zwischenzeitlich erlassenen Verwaltungsakt fortsetzen oder einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen und das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklären will (vgl. zum Ganzen: Urteil des BFH vom 19. April 2007, V R 48/04, BStBl. II 2009, 315 m. w. N.).
  • BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14

    Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage

    Auf die Revisionen der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2014  6 K 1785/13 (Kg) und vom 23. Januar 2014  6 K 1078/13 (Kg) sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 aufgehoben.

    Die Klägerin erhob am 23. Juli 2013 eine unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) geführte Untätigkeitsklage i.S. von § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Begehren, die Familienkasse zu verpflichten, über den Einspruch vom 6. Juni 2012 wegen der Erstattung von Kosten im Vorverfahren zu entscheiden.

    Zu diesem Zeitpunkt war die früher eingelegte Untätigkeitsklage der Klägerin 6 K 1078/13 (Kg) noch beim FG anhängig.

    Zur Begründung der gegen das die Untätigkeitsklage betreffende FG-Urteil 6 K 1078/13 Kg vom 23. Januar 2014 unter dem Aktenzeichen XI R 25/14 geführten Revision rügt die Familienkasse, das FG habe die §§ 40 ff. FGO unzutreffend ausgelegt.

    Mit seinem auf die Verpflichtungsklage ergangenen Urteil vom 14. Januar 2014 in der Sache 6 K 1785/13 (Kg), das dem Revisionsverfahren XI R 24/14 zugrunde liegt, hat das FG zu Unrecht angenommen, dass die Klage zulässig war, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG mit der Untätigkeitsklage unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) ein weiteres Klageverfahren der Klägerin anhängig war, das denselben Streitgegenstand betraf und nun die Grundlage des verbundenen Revisionsverfahrens XI R 25/14 bildet.

    b) Im Streitfall stand der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage 6 K 1785/13 (Kg) als "negative" Sachurteilsvoraussetzung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396, unter II.1., Rz 10, m.w.N.) die Rechtshängigkeit der unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) geführten Untätigkeitsklage entgegen, über die das FG erst später, nämlich am 23. Januar 2014, entschieden hat.

    Diesen Streitgegenstand hatte die Klägerin bereits mit ihrer am 23. Juli 2013 erhobenen Untätigkeitsklage i.S. von § 46 FGO, die das Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) erhalten hatte, rechtshängig gemacht (§ 66 FGO).

    cc) Für den Streitfall bedeutet dies, dass das Klageverfahren 6 K 1078/13 (Kg), das dem Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegt, nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 hätte fortgeführt werden müssen und in diesem Klageverfahren zu entscheiden war, ob der Klägerin der von ihr gegenüber der Familienkasse geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 77 EStG zusteht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925, unter II.A.1., Rz 17; in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.1.d aa, Rz 38; vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Rz 19; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 46 Rz 193; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 46 Rz 28; Dumke in Schwarz, FGO § 46 Rz 31a; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO Rz 16; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 FGO Rz 325).

    Das FG hätte die Verfahren 6 K 1078/13 (Kg) und 6 K 1785/13 (Kg) verbinden müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2086).

    In der Sache 6 K 1078/13 (Kg), die dem verbundenen Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegt und die Untätigkeitsklage betrifft, hat das FG zu Unrecht durch Urteil vom 23. Januar 2014 entschieden, dass der Rechtsstreit durch das Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 in der Hauptsache erledigt gewesen sei.

    b) Vor diesem Hintergrund hätte --wie ebenfalls bereits dargelegt-- das dem Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegende Klageverfahren 6 K 1078/13 (Kg) nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 (und verbunden mit der Verpflichtungsklage) fortgeführt werden müssen.

    Seine Entscheidung vom 23. Januar 2014  6 K 1078/13 (Kg) betreffend die Untätigkeitsklage war daher (ebenfalls) aufzuheben.

  • FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13

    Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Rückerhalt eines zuvor

    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die zum Parallelverfahren 6 K 1078/13 (Kg) übergebenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung waren.
  • FG Sachsen, 23.12.2014 - 8 K 1344/14

    Von Abhilfebescheid nach Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung und Erhebung einer

    Klagegenstand war die Untätigkeit der Behörde auf den Einspruch des Klägers vom 20.05.2013 gegen den Ablehnungsbescheid vom 04.04.2013 (sog. echte Untätigkeitsklage, vgl. Urteil des 6. Senats vom 23. Januar 2014 6 K 1078/13 (Kg)).
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