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FG Sachsen, 23.03.2022 - 8 K 976/21 (Kg) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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EStG § 64 Abs. 3 S. 1-4
Bestimmung eines Berechtigten hinsichtlich Zahlung des Kindergeldes für ein Kind
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Bestimmung des vorrangig Kindergeldanspruchsberechtigten für ein nicht mehr in den Haushalten der Eltern lebendes Kind durch das Familiengericht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 19.04.2012 - III R 42/10
Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine …
Auszug aus FG Sachsen, 23.03.2022 - 8 K 976/21
Ausgeschlossen ist lediglich die nachträgliche Änderung einer bereits erfolgten Vorrangbestimmung, wenn das Kindergeld aufgrund dieser Bestimmung zu Recht ausgezahlt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 42/10). - BFH, 11.10.2018 - III R 45/17
Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind
Auszug aus FG Sachsen, 23.03.2022 - 8 K 976/21
Einzelne Zahlungen und Sachleistungen - wie sie der Kläger geleistet hat - sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2019 III R 45/17). - BFH, 23.03.2005 - III R 91/03
Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes
Auszug aus FG Sachsen, 23.03.2022 - 8 K 976/21
Anders als in den Fällen der gleichzeitigen Haushaltsaufnahme eines Kindes nach einer Trennung (sog. Wechselmodell), in denen die vor der Trennung getroffene Vorrangbestimmung bis auf Widerruf fortgilt (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 91/03), verliert eine zuvor getroffene Vorrangbestimmung mit einer alleinigen Haushaltsaufnahme i.S.v. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ihre Wirkung und lebt später auch dann nicht wieder auf, wenn es nach bzw. analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG oder nach § 64 Abs. 3 Satz 3 EStG erneut auf eine solche ankommt. - BFH, 02.06.2005 - III R 66/04
Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten i.S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG …
Auszug aus FG Sachsen, 23.03.2022 - 8 K 976/21
Auch die Weiterleitung von tatsächlich erhaltenem Kindergeld - wie hier durch die Beigeladene - bleibt bei der Feststellung der Unterhaltsrente außer Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04).