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   FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18   

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FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18 (https://dejure.org/2018,30376)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23.08.2018 - 4 V 1019/18 (https://dejure.org/2018,30376)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23. August 2018 - 4 V 1019/18 (https://dejure.org/2018,30376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SchwarzArbG § 2
    Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung der Zollverwaltung (hier: Einhaltung des Mindestlohns)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung des Hauptzollamts betreffend die Einhaltung des Mindestlohngesetzes bei von einem tschechischen Arbeitgeber im grenzüberschreitenden Werksverkehr zwischen Werken in Tschechien und Deutschland eingesetzten Fahrern

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - 11 V 2865/16

    Aussetzung der Vollziehung: Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung zur Kontrolle

    Auszug aus FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18
    Auch diese Zeiten seien, neben den reinen Fahrzeiten im Bundesgebiet, unstreitig Arbeitszeiten (dazu Beschluss des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 28.07.2017, 11 V 2865/16).

    Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2017 - 11 V 2865/16 -, juris, unter Hinweis auf FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009 - 7 K 7024/07, EFG 2010, 463 ; BFH-Urteil vom 21.06.1994 - VIII R 54/92, BFHE 174, 397 , BStBl II 1994, 678, 679 zu einer Außenprüfung nach den §§ 193 ff. AO ; ebenso BFH, Beschluss vom 15.02.2008 - II B 79/07, BFH/NV 2008, 1102 , der die Grenze für eine Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG ebenfalls im Willkürverbot sieht).

    Im Hinblick darauf, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 MiLoG die Aufbewahrung der mit der angefochtenen Prüfungsverfügung vom 01.03.2018 (Blatt 11 der Behördenakte) angeforderten Unterlagen für lediglich zwei Jahre vorschreibt, bestünde unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren die Gefahr, dass bei einer stattgebenden Entscheidung im Aussetzungsverfahren die angeforderten Unterlagen nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr bereitgehalten werden müssten und auch nicht würden, wodurch deren Prüfung faktisch vereitelt und die Entscheidung in der Hauptsache im Ergebnis vorweggenommen würde (ebenso zum Ganzen ausführlich FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2017, Az. 11 V 2865/16, a. a. O.).

    Der im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stehenden Frage, ob auch kurzfristige Tätigkeiten im Inland von § 20 MiLoG erfasst sind bzw. ob §§ 16, 17 und 20 MiLoG für im Transportgewerbe tätige ausländische Arbeitgeber ggf. verfassungs- oder europarechtskonform einschränkend auszulegen sind, kommt jedenfalls im Rahmen eines gegen eine Prüfungsverfügung nach § 15 MiLoG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG gerichteten Verfahrens keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sich dieses auf die Überprüfung beschränken muss, ob die Anordnung der Zollbehörden als unverhältnismäßig, sachwidrig oder willkürlich anzusehen ist (ebenso FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2017, Az. 11 V 2865/16, a. a. O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.02.2018 - 1 V 1175/17

    Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsverfügung nach dem Mindestlohngesetz

    Auszug aus FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18
    Hierzu werde auf die Ausführungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 07.02.2018, Aktenzeichen 1 V 1175/17 hingewiesen.

    In dem durch die Antragstellerin angeführten Beschluss des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 07.02.2018 (1 V 1175/17) sei die Prüfungsanordnung hinsichtlich Transitfahrten beurteilt worden, die Entscheidung des Amtsgerichtes Weißenburg vom 11.08.2017 1 C 435/16 habe sich auf einen einmaligen Kabotage-Transport bezogen.

    Solche Transitfahrten lagen aber der Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 07.02.2018, Az. 1 V 1175/17, auf die die Antragstellerin sich beruft, zugrunde (dazu Rn. 4 und 22 ff. der dortigen Entscheidung).

  • AG Weißenburg, 11.08.2017 - 1 C 435/16

    Mindestlohngesetz verstößt bei grenzüberschreitendem Gütertransport im Fall der

    Auszug aus FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18
    Entschieden habe dies schon das Amtsgericht Weißenburg (Urteil vom 11.08.2017 - 1 C 435/16) in einem ähnlich gelagerten Fall.

    Bei den Entscheidungen des Amtsgerichtes Weißenburg (Az. 1 C 435/16 sowie 1 C 386/16) handele es sich um Einzelfallentscheidungen in zivilrechtlichen Verfahren, an denen die Zollverwaltung nicht beteiligt gewesen sei.

    In dem durch die Antragstellerin angeführten Beschluss des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 07.02.2018 (1 V 1175/17) sei die Prüfungsanordnung hinsichtlich Transitfahrten beurteilt worden, die Entscheidung des Amtsgerichtes Weißenburg vom 11.08.2017 1 C 435/16 habe sich auf einen einmaligen Kabotage-Transport bezogen.

  • BFH, 17.12.2003 - I B 182/02

    AdV; Auslegung von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999

    Auszug aus FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18
    Im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ist außerdem zu berücksichtigen, dass dieses die Hauptsache grds. nicht vorwegnehmen darf (BFH, BFH, Beschlüsse vom 17.12.2003 - I B 182/02, BFH/NV 2004, 815 ; vom 30.10.1990 - VII B 33/90, BFH/NV 1991, 607 ).

    Diese Regeln sind für den Bereich der einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO ) entwickelt worden, gelten aber ebenso für das Verfahren wegen Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (BFH, Beschluss vom 17.12.2003 - I B 182/02, a. a. O., m.w.N.).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-549/13

    Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann

    Auszug aus FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18
    Schon in der "Bundesdruckerei - Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs habe dieser ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die - wie im damals vorliegenden Fall - die Mindestlohnregelungen desjenigen Mitgliedsstaates, in dem der Auftraggeber seinen Sitz habe, auf einen Auftragnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat erstrecke, unverhältnismäßig sei (EuGH, Urteil vom 18.09.2014 - C-549/13 - Bundesdruckerei).

    Der EuGH hat mit Urteil vom 18. September 2014 ( C-549/13, ECLI:EU:C:2014:2235, Bundesdruckerei) entschieden, dass eine Lohnschutzregelung - in jenem Fall § 4 Abs. 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen -, die ein festes Mindestentgelt vorgebe, das keinen Bezug zu den in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistungen ausgeführt werden, bestehenden Lebenshaltungskosten habe, über das hinausgehe, was erforderlich sei, um zu gewährleisten, dass das Ziel des Arbeitnehmerschutzes erreicht werde, und daher eine - nicht gerechtfertigte - Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV darstelle.

  • BFH, 30.10.1990 - VII B 33/90

    Aufhebung von Pfändungsmaßnahmen

    Auszug aus FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18
    Im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ist außerdem zu berücksichtigen, dass dieses die Hauptsache grds. nicht vorwegnehmen darf (BFH, BFH, Beschlüsse vom 17.12.2003 - I B 182/02, BFH/NV 2004, 815 ; vom 30.10.1990 - VII B 33/90, BFH/NV 1991, 607 ).
  • BFH, 04.08.2003 - IX B 45/03

    AdV, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

    Auszug aus FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des BFH vom 29.11.2005 - IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719 ; vom 04.08.2003 - IX B 45/03, BFH/NV 2004, 37 , m.w.N.; Stapperfend in Gräber, FGO § 69 Rn. 196 f.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 122).
  • BFH, 29.11.2005 - IX B 80/05

    Spekulationsgewinne - Streitjahr 1995

    Auszug aus FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des BFH vom 29.11.2005 - IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719 ; vom 04.08.2003 - IX B 45/03, BFH/NV 2004, 37 , m.w.N.; Stapperfend in Gräber, FGO § 69 Rn. 196 f.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 122).
  • FG Münster, 12.02.2014 - 6 K 2434/13

    Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung auf der Grundlage des

    Auszug aus FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18
    Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht (BFH, Beschluss vom 17.04.2013 - VII B 41/12, BFH/NV 2013, 1131 ; FG Münster, Urteil vom 12.02.2014 - 6 K 2434/13 AO , EFG 2014, 864 ).
  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 54/92

    Für den zeitlichen Umfang einer Außenprüfung ist die Einordnung des zu prüfenden

    Auszug aus FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18
    Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2017 - 11 V 2865/16 -, juris, unter Hinweis auf FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009 - 7 K 7024/07, EFG 2010, 463 ; BFH-Urteil vom 21.06.1994 - VIII R 54/92, BFHE 174, 397 , BStBl II 1994, 678, 679 zu einer Außenprüfung nach den §§ 193 ff. AO ; ebenso BFH, Beschluss vom 15.02.2008 - II B 79/07, BFH/NV 2008, 1102 , der die Grenze für eine Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG ebenfalls im Willkürverbot sieht).
  • BFH, 17.04.2013 - VII B 41/12

    Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung i.S. der AO

  • FG Hamburg, 21.09.2011 - 4 V 148/11

    Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Prüfungsverfügung nach § 2 SchwarzArbG

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2009 - 7 K 7024/07

    Kontrollen gegen Schwarzarbeit ohne schriftliche Ankündigung

  • BFH, 15.02.2008 - II B 79/07

    Aussetzung der Vollziehung: Anforderungen an eine Prüfungsanordnung nach § 2 ff

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen stellen die Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. §§ 14 ff. MiLoG zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar; diese Beschränkung ist aber verhältnismäßig und damit gerechtfertigt (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.01.2019 - 1 K 1161/17, Recht der Transportwirtschaft --RdTW-- 2020, 63, Rz 50, und 1 K 1174/17, juris, Vorverfahren zu der Revision: VII R 12/19; FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1280/19 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 294; Sächsisches FG, Beschluss vom 23.08.2018 - 4 V 1019/18, RdTW 2019, 76; anderer Ansicht Hessisches FG, Beschluss vom 07.11.2018 - 7 V 476/18, RdTW 2019, 73).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 12/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung

    cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen stellen die Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. §§ 14 ff. MiLoG zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar; diese Beschränkung ist aber verhältnismäßig und damit gerechtfertigt (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.01.2019 - 1 K 1161/17, Recht der Transportwirtschaft --RdTW-- 2020, 63, Rz 50, und 1 K 1174/17, juris; FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1280/19 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 294; Sächsisches FG, Beschluss vom 23.08.2018 - 4 V 1019/18, RdTW 2019, 76; anderer Ansicht Hessisches FG, Beschluss vom 07.11.2018 - 7 V 476/18, RdTW 2019, 73).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 35/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen stellen die Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG i.V.m. §§ 14 ff. MiLoG zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar; diese Beschränkung ist aber verhältnismäßig und damit gerechtfertigt (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.01.2019 - 1 K 1161/17, Recht der Transportwirtschaft --RdTW-- 2020, 63, Rz 50, und 1 K 1174/17, juris, Vorverfahren zu der Revision: VII R 12/19; FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1280/19 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 294; Sächsisches FG, Beschluss vom 23.08.2018 - 4 V 1019/18, RdTW 2019, 76; anderer Ansicht: Hessisches FG, Beschluss vom 07.11.2018 - 7 V 476/18, RdTW 2019, 73).
  • FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1280/19

    Verfahrensrecht - Zur Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsverfügung des

    Sie wäre nur dann willkürlich, wenn die Vorschriften des MiLoG unter keinen denkbaren Gesichtspunkten auf die Antragstellerin Anwendung finden könnten (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017 - 11 V 2865/16, juris und Sächsisches FG, Beschluss vom 23.8.2018 - 4 V 1019/18, juris).

    (4) Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen eine Prüfungsbefugnis der Zollbehörden besteht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019 - 1 K 1174/17, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2018 - 11 K 544/16, DStRE 2019, 519; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017 - 11 V 2865/16, juris und Sächsisches FG, Beschluss vom 23.8.2018 - 4 V 1019/18, juris).

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - 3 V 1103/19

    Aussetzung der Vollziehung: Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische

    Die in materieller Hinsicht zentrale Frage, was unter einem "im Inland beschäftigten" Arbeitnehmer i.S.v. § 20 MiLoG zu verstehen sei bzw. ob §§ 16, 17 MiLoG für im Transportgewerbe tätige ausländische Arbeitgeber ggf. Verfassungs- oder europarechtskonform einschränkend auszulegen sei, bedürfe in einem gegen eine Prüfungsverfügung gerichteten Verfahren keiner abschließenden Klärung, solange nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Arbeitnehmer eines ausländischen Transportunternehmens im Inland nicht lediglich Transitfahrten durchgeführt habe (Sächsisches FG, Beschluss vom 23. August 2018 4 V 1019/18).

    dd) Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen eine Prüfungsbefugnis der Zollbehörden besteht und es sich bei den diesbezüglichen Fahrern, soweit sie in Deutschland fahren, um im Inland beschäftigte Arbeitnehmer i:S.v. § 20 MiLoG handelt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019 1 K 1174/17, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2018 11 K 544/16, DStRE 2019, 519; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017 11 V 2865/16, Sächsisches FG, Beschluss vom 23.8.2018 4 V 1019/18, juris und FG Münster, Beschluss vom 26. September 2019 9 V 1280/19 AO, EFG 2020, 294).

  • FG Hessen, 07.11.2018 - 7 V 476/18

    Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsverfügung nach dem Mindestlohngesetz

    dd) In der - soweit ersichtlich - letzten instanzgerichtlichen Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts zur Thematik hat der beschließende Senat bei summarischer Prüfung die Auffassung geteilt, dass - von reinen Transitfahrten abgesehen - die §§ 16, 17 und 20 MiLoG auch auf ausländische Arbeitgeber im Transportgewerbe grundsätzlich Anwendung fänden und hat den Antrag auf AdV abgelehnt (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 23. August 2018, 4 V 1019/18, juris).

    Der erkennende Senat schließt sich dabei der Auffassung des baden-württembergischen Finanzgerichts (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2017, 11 V 2865/15, Beck-Online), sowie des sächsischen Finanzgerichts (vgl. Beschluss vom 23. August 2018, 4 V 1019/18, juris) an und erkennt die Gefahr der Vorwegnahme der Hauptsache.

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