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FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 157/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütungen für den Aufbau eines Strukturvertriebs sind Betriebseinnahmen (keine druchlaufenden Posten) und nicht steuerbefreit nach § 4 Nr. 11 UStG
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vergütungen für den Aufbau eines Strukturvertriebs sind Betriebseinnahmen (keine druchlaufenden Posten) und nicht steuerbefreit nach § 4 Nr. 11 UStG
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 157/14
- BFH, 13.03.2015 - X B 138/14
- BFH, 27.05.2015 - V B 31/15
- FG Sachsen, 03.03.2016 - 8 K 552/15
- FG Sachsen, 03.03.2016 - 8 K 942/15
- BFH, 03.08.2017 - V R 19/16
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 06.09.2007 - V R 50/05
Keine umsatzsteuerfreien Umsätze eines sog. Werbeagenten i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG
Auszug aus FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 157/14
Der wesentliche Gegenstand der steuerbefreiten Tätigkeit ist beim Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler die Zusammenführung von Kunden und Versicherern (BFH v. 6.9.2007, V R 50/05, BFHE 219, 237 ;… Rau/Dürrwächter/Tehler, Umsatzsteuergesetz , § 4 Nr. 11 Rnr. 46, 77 (Oktober 2011)). - BFH, 28.05.2009 - V R 7/08
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze als "Untervermittler"
Auszug aus FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 157/14
Voraussetzung der Steuerfreiheit ist allerdings, dass die Tätigkeit einen Bezug zu einzelnen Geschäften, die vermittelt werden sollen, aufweist (BFH v. 28.5.2009, V R 7/08, BFHE 226, 172).
- BFH, 03.08.2017 - V R 19/16
Aufbau eines Strukturvertriebes nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 11 UStG
Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 V B 31/15 (…BFH/NV 2015, 1274) hat der erkennende Senat das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 24. September 2014 8 K 157/14 aufgehoben und die Sache an das Sächsische FG zurückverwiesen. - BFH, 13.03.2015 - X B 138/14
Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf …
Das Rubrum des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014 8 K 157/14 wird in der Weise berichtigt, dass es dort nunmehr heißt: "wegen Einkommensteuer 2009 und 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010, Umsatzsteuer 2009 und 2010, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009".Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014 8 K 157/14 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2009 und 2010, den Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2009 betrifft.
- FG Sachsen, 03.03.2016 - 8 K 942/15
Anforderungen an die Erbringung umsatzsteuerlicher Leistungen in der …
Auf die Schriftsätze der Beteiligten zu den Aktenzeichen 8 K 157/14 und 8 K 942/15 und auf die Akten des Beklagten wird Bezug genommen. - BFH, 27.05.2015 - V B 31/15
"Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i. S. d. § 4 Nr. …
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014 8 K 157/14 aufgehoben.