Rechtsprechung
   FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10517
FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18 (https://dejure.org/2019,10517)
FG Sachsen, Entscheidung vom 25.03.2019 - 5 K 1549/18 (https://dejure.org/2019,10517)
FG Sachsen, Entscheidung vom 25. März 2019 - 5 K 1549/18 (https://dejure.org/2019,10517)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,10517) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen 2014 und 2015 verfassungswidrig?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Sachsen nur bei glaubensverschiedener Ehe, aber nicht bei glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (zur vor dem Veranlagungszeitraum 2016 gültigen Gesetzeslage)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kirchensteuer
    Glaubens- und konfessionsverschiedene Ehe
    Glaubensverschiedene Ehe
    Das besondere Kirchgeld
    Rechtsprechung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
    b) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377 ), in dem entschieden wurde, dass die Ungleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b , 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und der Einführung des § 2 Abs. 8 EStG , nach dem die Regelung des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden ist (Gesetz vom 15. Juli 2013, BGBl. I 2013, 2397 ), übersandte das Sächsische Staatsministerium der Finanzen der Beigeladenen mit Schreiben vom 15. April 2014 entsprechend der "gemeinsamen Besprechung vom 29. Mai 2013" einen Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes vom 10. April 2014, mit dem die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 durch Gleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartnern auch bei der Kirchensteuer beabsichtigt war.

    b) Nach diesen Grundsätzen ist eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Wahl der einkommensteuerrechtlichen Veranlagungsform und des mit der Zusammenveranlagung verbundenen Splittingtarifs auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten besonderen Schutzes der Ehe und der im Steuerrecht bestehenden Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013, a.a.O.).

    Die den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (a.a.O.) tragenden Gründe zur sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartnern im Splittingverfahren gelten gleichermaßen für die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartnern bei der Festsetzung der Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes.

    Dadurch, dass Lebenspartner seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (a.a.O.) bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wie Eheleute die Zusammenveranlagung wählen können und nicht mehr nur die getrennte Veranlagung, besteht für eine Schlechterstellung der Ehe bei der Kirchensteuer kein sachlich zu rechtfertigender Grund mehr.

    Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft somit von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013, a. a. O.).

    c) Der Gesetzgeber konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (a.a.O.) auch nicht bis August 2015 zuwarten, um eine erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 geltende verfassungskonforme Vorschrift zu verabschieden.

    Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (a.a.O.) bestand Anlass für den Gesetzgeber, die bestehende Regelung des besonderen Kirchgeldes zu überprüfen, da danach eine Differenzierung zwischen Eheleuten und Lebenspartnern im einkommensteuerrechtlichen Bereich und der sich daran anschließenden Berechnung der Kirchensteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) nicht mehr vereinbar war.

    Hier hätte aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (a. a. O.) für einen Vertrauensschutz kein Raum bestanden.

  • BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

    Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
    Denn angesichts der Schwierigkeiten, den tatsächlichen Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln, ist es verfassungsrechtlich zulässig, die diesem Begriff zugrunde liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Einkommen beider Ehegatten zu messen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2005, BStBl. II 2006, 274, m. w. N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Oktober 1986, BVerfGE 73, 388 ).

    Dass auf diese Weise mittelbar auch das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten in die Kirchenbesteuerung mit einbezogen wird, ist der Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand als eigenständigem Besteuerungsmaßstab immanent (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2005, a. a. O.).

    Denn auch die kirchensteuererhebenden Kirchen sind bei der Steuererhebung an Art. 3 GG gebunden (s. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. August 2002, NVwZ 2002, 1496 ; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2005, BStBl. II 2006, 274).

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2005 (BStBl. II 2006, 274) die Einführung des besonderen Kirchgeldes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW mit Änderungsgesetz vom 6. März 2001 für den Veranlagungszeitraum 2001, damit mit unechter Rückwirkung, für verfassungsgemäß erachtet.

  • BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01

    Grundrechtsbindung der Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuer

    Auszug aus FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
    Das SächsKiStG stellt damit ein auf Grundlage von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenes Rahmengesetz dar, das durch Kirchensteuerbeschlüsse der Kirchen auszufüllen ist (Gesetzentwurf des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften vom 16. Oktober 2001, Drucksache 3/5054; Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. August 2002, DVBl. 2002, 1624 ).

    Denn auch die kirchensteuererhebenden Kirchen sind bei der Steuererhebung an Art. 3 GG gebunden (s. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. August 2002, NVwZ 2002, 1496 ; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2005, BStBl. II 2006, 274).

    Der von einer Synode als innerkirchlich zuständigem Gesetzgebungsorgan erlassene Kirchensteuerbeschluss selbst unterfällt als autonomes Satzungsrecht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht dem Anwendungsbereich des Art. 100 Abs. 1 GG und ein Fachgericht muss die Bestimmungen dieser Satzung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht selbst entscheiden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. August 2002, NVwZ 2002, 1496 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
    Mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400 ), in dem die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt wurde, wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2010, mithin von fünf Monaten, eingeräumt, um eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412 ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

    Auszug aus FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
    Denn angesichts der Schwierigkeiten, den tatsächlichen Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln, ist es verfassungsrechtlich zulässig, die diesem Begriff zugrunde liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Einkommen beider Ehegatten zu messen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2005, BStBl. II 2006, 274, m. w. N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Oktober 1986, BVerfGE 73, 388 ).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
    Seine Entscheidung (BVerfGE 19, 268 ) zur Verfassungswidrigkeit des Halbteilungsgrundsatzes im deutschen Kirchensteuerrecht vom 14. Dezember 1965 hat es darauf gestützt, dass die Anknüpfung der Kirchensteuer an das Familieneinkommen und damit die Berechnung der Kirchensteuer bei zusammenveranlagten Ehegatten nach der hälftigen Einkommensteuer gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoße.
  • BFH, 06.04.1990 - III R 131/85

    Eigene gemäß § 40a EStG pauschal versteuerte Arbeitslöhne des Kindes sind als

    Auszug aus FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
    In den neuen Bundesländern wurde die Regelung zum besonderen Kirchgeld, wie auch die anderen kirchensteuerrechtlichen Regelungen, mit dem Einheitlichen Gesetz zur Regulierung des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990, in Kraft getreten mit Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 5, BStBl. II 1990, 885, 1194), eingeführt.
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Oktober 1988, BVerfGE 79, 1 , ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
    Eine Norm verletzt danach den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Juli 2009, BVerfGE 124, 199 ).
  • EGMR, 06.04.2017 - 10138/11

    Negative Religionsfreiheit: Konfessionslose dürfen an Kirchensteuer beteiligt

  • FG Hamburg, 22.08.2019 - 3 K 140/19

    Kirchensteuer: Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in

    Dass auf diese Weise mittelbar auch das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten in die Kirchenbesteuerung mit einbezogen wird, ist der Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand als eigenständigem Besteuerungsmaßstab immanent (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005, I R 76/04, BStBl II 2006, 274; Sächsisches FG, Beschluss vom 25. März 2019, 5 K 1549/18, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2017, 1 K 1970/16 Ki, juris).
  • FG Hamburg, 02.11.2021 - 3 K 43/21

    Erhebung des besonderen Kirchgelds (in Hamburg) bei einem nicht unerheblichen

    Dass auf diese Weise mittelbar auch das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten in die Kirchenbesteuerung mit einbezogen wird, ist der Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand als eigenständigem Besteuerungsmaßstab immanent (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005, I R 76/04, BStBl II 2006, 274; FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2019, 3 K 140/19, juris; Sächsisches FG, Beschluss vom 25. März 2019, 5 K 1549/18, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2017, 1 K 1970/16 Ki, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht