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   FG Sachsen, 25.11.2019 - 1 K 1155/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,63288
FG Sachsen, 25.11.2019 - 1 K 1155/15 (https://dejure.org/2019,63288)
FG Sachsen, Entscheidung vom 25.11.2019 - 1 K 1155/15 (https://dejure.org/2019,63288)
FG Sachsen, Entscheidung vom 25. November 2019 - 1 K 1155/15 (https://dejure.org/2019,63288)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de

    FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 90a Abs. 3
    Feststellung der Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wirksamkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung nur bei eigenhändiger Unterschrift - keine Wiedereinsetzung bei erst kurz vor Fristablauf gestelltem, nicht eigenhändig unterzeichneten Antrag auf mündliche Verhandlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    Auszug aus FG Sachsen, 25.11.2019 - 1 K 1155/15
    Insbesondere fehlt es an einem Versäumnis des Finanzgerichts, das das vorherige Verschulden des Kl. überholt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 - X B 16/17, BFHE 257, 523 , BFH/NV 2017, 1204 Rz. 49) bzw. dazu führt, dass sich das Verschulden des Kl. auf die Fristversäumnis nicht mehr auswirkt (vgl. BGH-Beschluss vom 14. Okt. 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rz. 8).

    Ein Prozessbeteiligter kann erwarten, dass offenkundige Versehen, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, von dem angerufenen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden (BFH in BFH/NV 2017, 1204 Rz. 46).

    A hätte nicht so rechtzeitig auf die fehlende Unterschrift hingewiesen werden können, dass der Mangel innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit ohne weiteres hätte behoben werden können (vgl. BGH in NJW-RR 2009, 564 Rz. 11 [Zeitraum von zehn Tagen]); BFH in BFH/NV 2017, 1204 Rz. 46, 49 [Zeitraum von acht Tagen]).

    Innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs (vgl. BFH in BFH/NV 2017, 1204 Rz. 46 f.) hätte A einen Hinweis des Gerichts frühestens am 3. Sept. 2019, dem Tage des Fristablaufs erhalten.

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf

    Auszug aus FG Sachsen, 25.11.2019 - 1 K 1155/15
    Insbesondere fehlt es an einem Versäumnis des Finanzgerichts, das das vorherige Verschulden des Kl. überholt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 - X B 16/17, BFHE 257, 523 , BFH/NV 2017, 1204 Rz. 49) bzw. dazu führt, dass sich das Verschulden des Kl. auf die Fristversäumnis nicht mehr auswirkt (vgl. BGH-Beschluss vom 14. Okt. 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rz. 8).

    Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es, einen Beteiligten auf einen - leicht erkennbaren - Formmangel in seinem Schriftsatz (wie eine fehlende Unterschrift) hinzuweisen und ihm ggf. Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (BGH in NJW-RR 2009, 564 Rz. 10).

    A hätte nicht so rechtzeitig auf die fehlende Unterschrift hingewiesen werden können, dass der Mangel innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit ohne weiteres hätte behoben werden können (vgl. BGH in NJW-RR 2009, 564 Rz. 11 [Zeitraum von zehn Tagen]); BFH in BFH/NV 2017, 1204 Rz. 46, 49 [Zeitraum von acht Tagen]).

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06

    Eigenhändige Unterzeichnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung -

    Auszug aus FG Sachsen, 25.11.2019 - 1 K 1155/15
    Für den Antrag auf mündliche Verhandlung gilt die für die Klageerhebung vorgesehene Schriftform des § 64 Abs. 1 FGO entsprechend (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dez. 2010 - 3 K 1160/06, EFG 2011, 897 Rz. 20 f.; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90a FGO Rz. 8), d. h., der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein (FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2011, 897 Rz. 21).
  • BFH, 20.11.2002 - VI B 90/02

    NZB: Wirkung eines Gerichtsbescheids als Urteil

    Auszug aus FG Sachsen, 25.11.2019 - 1 K 1155/15
    c) Da A nicht fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 90a Abs. 2 S. 1 FGO zu gewähren ist, war durch Urteil die Beendigung des Verfahrens aufgrund des Gerichtsbescheids bzw. die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil festzustellen (BFH-Beschluss vom 20. Nov. 2002 - VI B 90/02, BFH/NV 2003, 336 Rz. 5; FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2011, 897 Rz. 28).
  • BFH, 15.12.2020 - VIII B 5/20

    Darlegung von Zulassungsgründen in einer Beschwerde gegen ein FG-Urteil, in dem

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2019 - 1 K 1155/15 wird als unzulässig verworfen.
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