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   FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15   

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FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15 (https://dejure.org/2017,44402)
FG Sachsen, Entscheidung vom 26.04.2017 - 1 K 1596/15 (https://dejure.org/2017,44402)
FG Sachsen, Entscheidung vom 26. April 2017 - 1 K 1596/15 (https://dejure.org/2017,44402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Rücktritt des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Käufers von einem noch nicht erfüllten Grundstückskaufvertrag - insolvenzrechtliches Entstehen des Anspruchs auf Erstattung von Grunderwerbsteuer erst mit der Vertragsaufhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 187
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15
    Die Voraussetzungen des gegenüber § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen § 95 Abs. 1 InsO (BGH-Urteile vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1 Rz. 11; vom 17. April 2007 - VII R 27/06, BFHE 217, 8 , BStBl II 2009, 589 Rz. 16; vom 23. Febr. 2011 - I R 20/10, BFHE 233, 114 , BStBl II 2011, 822 Rz. 10; vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, BFHE 238, 307 , BStBl II 2013, 36 Rz. 12) liegen nicht vor.

    aa) Ob eine Forderung i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 1 InsO aufschiebend bedingt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, hängt davon ab, ob sie "ihrem Kern nach" bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH-Urteile vom 18. Aug. 2015 - VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87 Rz. 16; in BStBl II 2011, 822 Rz. 12; in BStBl II 2009, 589 Rz. 11).

    Der dem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 11).

    Der Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet wurden, ist vor Verfahrenseröffnung begründet (mit der Folge, dass das FA gegen ihn aufrechnen kann), auch wenn die Steuer, auf die vorauszuleisten war, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 13; in BStBl II 2011, 822 Rz. 13).

    bb) Mit Urteil vom 17. April 2007 - VII R 27/06, BFHE 217, 8 , BStBl II 2009, 589 hat der BFH entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlter GrESt aufschiebend bedingt mit der Zahlung entstanden sei, auch wenn das die Erstattung auslösende Ereignis (Rücktritt vom Vertrag) erst nach Eröffnung des Verfahrens eingetreten sei (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 12, 15).

    In Fällen, in denen eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Steuer zu erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise dem Steuerpflichtigen wieder gut zu bringen sei, sei der dem Erstattungs- oder Vergütungsanspruch zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt in der Regel bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 12).

    Eine aufschiebend bedingt begründete Forderung liege unabhängig davon vor, ob das auslösende Ereignis als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu einer Änderung der Steuerfestsetzung und einem Erstattungsanspruch führe oder - wie in den Fällen des § 17 UStG - zu einem steuerverfahrensrechtlich selbständigen Anspruch mit "gleichsam kompensatorischem Charakter" (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 12).

    Es stehe der Anwendung des § 95 Abs. 1 S. 1 InsO nicht entgegen, dass der Anspruch, gegen den aufgerechnet werde, von Bedingungen abhänge, deren Eintritt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungewiss sei und die herbeizuführen oder zu vereiteln in der Macht des Anspruchsberechtigten oder zumindest eines Dritten stehe (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 14; ebenso in BStBl II 2011, 822 Rz. 14).

    Nach Ansicht des BFH wird der Anspruch auf Erstattung von GrESt aber nicht durch eine Rechtshandlung begründet, sondern entsteht kraft Gesetzes (§ 16 GrEStG ) und ist durch dieses von vornherein gesichert gewesen (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 15; in BStBl II 2011, 822 Rz. 14), da in den Fällen des § 16 GrEStG die Rechtshandlung in einem inneren Zusammenhang mit der Steuerentstehung vor Verfahrenseröffnung stehe (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 15; in BStBl II 2011, 822 Rz. 14).

    Da der "eigentliche Zweck des Gesetzes" darin bestehe, den Eigentumsübergang auf den Käufer zu besteuern, kompensiere die in § 16 GrEStG vorgesehene Erstattung der Steuer die - "nach Sinn und Zweck der Grunderwerbbesteuerung zu Unrecht erfolgte" - Besteuerung eines vorherigen Geschäftsvorfalles (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 16).

    cc) Die Annahme des BFH, eine Forderung sei in ihrem rechtlichen Kern gesichert, obwohl ihr Entstehen von der Ausübung eines Gestaltungsrechts seitens des Vertragspartners abhängt, widerspricht der zitierten BGH-Rspr. (Carlé, DStZ 2007, 444 ).

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15
    Die Voraussetzungen des gegenüber § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen § 95 Abs. 1 InsO (BGH-Urteile vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1 Rz. 11; vom 17. April 2007 - VII R 27/06, BFHE 217, 8 , BStBl II 2009, 589 Rz. 16; vom 23. Febr. 2011 - I R 20/10, BFHE 233, 114 , BStBl II 2011, 822 Rz. 10; vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, BFHE 238, 307 , BStBl II 2013, 36 Rz. 12) liegen nicht vor.

    aa) Ob eine Forderung i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 1 InsO aufschiebend bedingt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, hängt davon ab, ob sie "ihrem Kern nach" bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH-Urteile vom 18. Aug. 2015 - VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87 Rz. 16; in BStBl II 2011, 822 Rz. 12; in BStBl II 2009, 589 Rz. 11).

    Es muss ein "gesicherter Rechtsgrund" der Forderung gelegt sein (BFH in BStBl II 2011, 822 Rz. 129), auch wenn noch eine vertragliche Bedingung oder eine gesetzliche Voraussetzung hinzutreten muss, also "ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist" (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 12).

    Auf die steuerrechtliche Entstehung i.S.d. § 38 AO kommt es für diesen "gesicherten Rechtsgrund" nicht an (std. Rspr., BFH in BStBl II 2011, 822 Rz. 12).

    Der Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet wurden, ist vor Verfahrenseröffnung begründet (mit der Folge, dass das FA gegen ihn aufrechnen kann), auch wenn die Steuer, auf die vorauszuleisten war, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 13; in BStBl II 2011, 822 Rz. 13).

    2013 - VII B 243/12, BFH/NV 2014, 581 Rz. 17; BFH in BStBl II 2011, 822 Rz. 13; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2017 - 6 K 6229/15, [...] Rz. 23; Schmidt in Kayser/Thole, a.a.O., § 95 Rz. 16).

    Es stehe der Anwendung des § 95 Abs. 1 S. 1 InsO nicht entgegen, dass der Anspruch, gegen den aufgerechnet werde, von Bedingungen abhänge, deren Eintritt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungewiss sei und die herbeizuführen oder zu vereiteln in der Macht des Anspruchsberechtigten oder zumindest eines Dritten stehe (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 14; ebenso in BStBl II 2011, 822 Rz. 14).

    Nach Ansicht des BFH wird der Anspruch auf Erstattung von GrESt aber nicht durch eine Rechtshandlung begründet, sondern entsteht kraft Gesetzes (§ 16 GrEStG ) und ist durch dieses von vornherein gesichert gewesen (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 15; in BStBl II 2011, 822 Rz. 14), da in den Fällen des § 16 GrEStG die Rechtshandlung in einem inneren Zusammenhang mit der Steuerentstehung vor Verfahrenseröffnung stehe (BFH in BStBl II 2009, 589 Rz. 15; in BStBl II 2011, 822 Rz. 14).

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des

    Auszug aus FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15
    Die Voraussetzungen des gegenüber § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen § 95 Abs. 1 InsO (BGH-Urteile vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1 Rz. 11; vom 17. April 2007 - VII R 27/06, BFHE 217, 8 , BStBl II 2009, 589 Rz. 16; vom 23. Febr. 2011 - I R 20/10, BFHE 233, 114 , BStBl II 2011, 822 Rz. 10; vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, BFHE 238, 307 , BStBl II 2013, 36 Rz. 12) liegen nicht vor.

    Es muss ein "gesicherter Rechtsgrund" der Forderung gelegt sein (BFH in BStBl II 2011, 822 Rz. 129), auch wenn noch eine vertragliche Bedingung oder eine gesetzliche Voraussetzung hinzutreten muss, also "ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist" (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 12).

    Forderungen, deren Entstehen als Vollrecht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht so weitgehend gesichert war, dass mit ihrem gleichsam "automatischen" Entstehen gerechnet werden konnte, d.h. ohne dass dies von Entscheidungen oder sonstigen Willensbetätigungen des Steuerpflichtigen oder Dritter abhängig wäre, werden danach nicht erfasst (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 12).

    Die Frage, ob ein Vermögensanspruch gegen das FA zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (§ 38 InsO ), kann nichts anderes beantwortet werden als die Frage, ob das FA vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ; BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 16).

    Dass in den Fällen des § 17 Abs. 2 UStG zwischen der durch eine Berichtigung ausgelösten und der ursprünglich begründeten Steuerforderung ein enger Zusammenhang dergestalt besteht, dass der Steueranspruch entsteht, bevor der eigentliche steuerliche Belastungsgrund eingetreten ist bzw. unabänderlich feststeht, rechtfertigt keine Zurückverlagerung des Entstehenszeitpunkts der berichtigten Forderung (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 17).

    Anlass der Änderung der Rspr. war zwar § 17 Abs. 2 UStG (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 17), die Rechtsprechungsänderung beschränkt sich aber nicht hierauf (s. BFH in BFHE 256, 6 Rz. 12: "Tatbestand, der den betreffenden Anspruch begründet").

  • BFH, 23.11.2006 - II R 38/05

    GrESt: Insolvenz des Verkäufers

    Auszug aus FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15
    Die Vorschrift setzt sowohl die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts als auch die Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers voraus (BFH-Urteil vom 23. Nov. 2006 - II R 38/05, BFH/NV 2007, 498 Rz. 17).

    Allein wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nicht vor (BFH in BFH/NV 2007, 498 Rz. 16; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 251 AO Rz. 74).

    Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leistung und Gegenleistung bleiben vielmehr bestehen (BGH in BGHZ 196, 160 Rz. 10), sie verlieren lediglich ihre Durchsetzbarkeit (BFH in BFH/NV 2007, 498 Rz. 18; Loose, a.a.O.).

    Auch die Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter (§ 102 Abs. 2 S. 1 InsO ) hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf den Vertrag (BFH in BFH/NV 2007, 498 Rz. 18; Wegener in Uhlenbrock, InsO , 14. Aufl., § 103 Rz. 157).

    Eine Umgestaltung des Vertrags vollzieht sich erst, wenn der Vertragspartner zusätzlich nach § 103 Abs. 2 S. 1 InsO eine Forderung wegen Nichterfüllung als Insolvenzforderung zur Tabelle anmeldet (BFH in BFH/NV 2007, 498 Rz. 18; Loose, a.a.O.).

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 218/11

    Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers: Anspruch des

    Auszug aus FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15
    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einem Erlöschen der beiderseitigen Ansprüche aus einem beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag (BGH-Urteil vom 7. Febr. 2013 - IX ZR 218/11, BGHZ 196, 160 Rz. 10).

    Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leistung und Gegenleistung bleiben vielmehr bestehen (BGH in BGHZ 196, 160 Rz. 10), sie verlieren lediglich ihre Durchsetzbarkeit (BFH in BFH/NV 2007, 498 Rz. 18; Loose, a.a.O.).

    Der Vertrag bleibt in der Lage bestehen, in der er sich bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand (BGH in BGHZ 196, 160 Rz. 8 f.).

    Sieht er hiervon ab, bleibt ihm der - während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht durchsetzbare - Erfüllungsanspruch erhalten, den er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als solchen gegen den Schuldner geltend machen kann (BGH in BGHZ 196, 160 Rz. 8).

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 29/14

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei antragsabhängigem Erstattungsanspruch

    Auszug aus FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15
    aa) Ob eine Forderung i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 1 InsO aufschiebend bedingt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, hängt davon ab, ob sie "ihrem Kern nach" bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH-Urteile vom 18. Aug. 2015 - VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87 Rz. 16; in BStBl II 2011, 822 Rz. 12; in BStBl II 2009, 589 Rz. 11).

    2016 - VII R 34/15, BFHE 256, 6 Rz. 12; BFH-Beschluss vom 21. März 2014 - VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088 Rz. 10; BFH in BFH/NV 2016, 87 Rz. 16).

  • BFH, 08.11.2016 - VII R 34/15

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i. S.

    Auszug aus FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15
    2016 - VII R 34/15, BFHE 256, 6 Rz. 12; BFH-Beschluss vom 21. März 2014 - VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088 Rz. 10; BFH in BFH/NV 2016, 87 Rz. 16).

    Anlass der Änderung der Rspr. war zwar § 17 Abs. 2 UStG (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 17), die Rechtsprechungsänderung beschränkt sich aber nicht hierauf (s. BFH in BFHE 256, 6 Rz. 12: "Tatbestand, der den betreffenden Anspruch begründet").

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15
    Die Voraussetzungen des gegenüber § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen § 95 Abs. 1 InsO (BGH-Urteile vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1 Rz. 11; vom 17. April 2007 - VII R 27/06, BFHE 217, 8 , BStBl II 2009, 589 Rz. 16; vom 23. Febr. 2011 - I R 20/10, BFHE 233, 114 , BStBl II 2011, 822 Rz. 10; vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, BFHE 238, 307 , BStBl II 2013, 36 Rz. 12) liegen nicht vor.
  • BGH, 25.10.1988 - XI ZR 3/88

    Herausgabe von Arbeitsergebnissen durch den Steuerberater im Konkurs des

    Auszug aus FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15
    Rechtsgestaltend wirkt die Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters nur insofern, als er an seine Erklärung gebunden ist und durch sie analog § 103 Abs. 2 S. 3 InsO das Recht verliert, seinerseits auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen (Marotzke in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur InsO , 8. Aufl., § 103 Rz. 88; BGH-Urteil vom 25. Okt. 1988 - XI ZR 3/88, [...] Rz. 13; Wegener, a.a.O.).
  • BFH, 26.11.2013 - VII B 243/12

    Abrechnung der Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des

    Auszug aus FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15
    2013 - VII B 243/12, BFH/NV 2014, 581 Rz. 17; BFH in BStBl II 2011, 822 Rz. 13; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2017 - 6 K 6229/15, [...] Rz. 23; Schmidt in Kayser/Thole, a.a.O., § 95 Rz. 16).
  • BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12

    Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage

  • BFH, 24.02.2015 - VII R 27/14

    Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 132/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung bei Abhängigkeit beider

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 6 K 6229/15

    Kein Aufrechnungsverbot nach § 96 InsO, wenn eine vom Insolvenzgläubiger zu

  • FG Sachsen, 30.09.2015 - 5 K 118/15

    Bei Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags innerhalb eines Monats vor der

  • BFH, 15.01.2019 - VII R 23/17

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei Erstattung der Grunderwerbsteuer nach

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. April 2017 1 K 1596/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 187 veröffentlicht.

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