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FG Sachsen, 27.09.2017 - 5 K 221/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zinssatz von 6 % für Aussetzungszinsen für einen im September 2015 endenden Zinszeitraum nicht verfassungswidrig - Verzicht auf Aussetzungszinsen unter Billigkeitsgesichtspunkten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 27.09.2017 - 5 K 221/16
- BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13
Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung
Auszug aus FG Sachsen, 27.09.2017 - 5 K 221/16
Der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO bei der Berechnung von Aussetzungszinsen für einen Zinszeitraum von Januar 2011 bis September 2015 ist nicht verfassungswidrig; der Gesetzgeber war insoweit im maßgebenden Zeitraum unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu einer Anpassung des in § 238 AO normierten Zinssatzes an veränderte Kapitalmarktverhältnisse verpflichtet (vgl. BFH, Urteile v. 1.7.2014, IX R 31/13 ; v. 14.4.2015 , IX R 5/14; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs v. 10.8.2017, 4 ZB 17.27; FG Münster, Urteil v. 15.9.2017, 10 K 2472/169 ). - BFH, 14.04.2015 - IX R 5/14
Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung
Auszug aus FG Sachsen, 27.09.2017 - 5 K 221/16
Der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO bei der Berechnung von Aussetzungszinsen für einen Zinszeitraum von Januar 2011 bis September 2015 ist nicht verfassungswidrig; der Gesetzgeber war insoweit im maßgebenden Zeitraum unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu einer Anpassung des in § 238 AO normierten Zinssatzes an veränderte Kapitalmarktverhältnisse verpflichtet (vgl. BFH, Urteile v. 1.7.2014, IX R 31/13 ; v. 14.4.2015 , IX R 5/14; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs v. 10.8.2017, 4 ZB 17.27; FG Münster, Urteil v. 15.9.2017, 10 K 2472/169 ). - BFH, 31.03.2010 - II R 2/09
Verzicht auf Aussetzungszinsen - Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei …
Auszug aus FG Sachsen, 27.09.2017 - 5 K 221/16
Daher ist es für den Regelfall angemessen, die Entscheidung über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als automatische Folge des Verfahrensausgangs über die Steuerfestsetzung anzusehen, so dass hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen abzuweichen ist (vgl. BFH, Urteil v. 31.3.2010, II R 2/09 ).
- BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.09.2017 - 5 K 221/16 wird als unzulässig verworfen.