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   FG Sachsen, 28.05.2014 - 1 K 754/13   

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https://dejure.org/2014,30928
FG Sachsen, 28.05.2014 - 1 K 754/13 (https://dejure.org/2014,30928)
FG Sachsen, Entscheidung vom 28.05.2014 - 1 K 754/13 (https://dejure.org/2014,30928)
FG Sachsen, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 1 K 754/13 (https://dejure.org/2014,30928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung von Rückstellungen für sog. Kostenüberdeckungen eines öffentlichen Wasserversorgers als einkommensmindernd

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückstellungen eines Wasserzweckverbandes für Kostenüberdeckungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellungen eines Wasserzweckverbandes für Kostenüberdeckungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.05.1987 - VIII R 327/83

    Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Überholung eines Lüftfahrtgeräts vor

    Auszug aus FG Sachsen, 28.05.2014 - 1 K 754/13
    Maßgebend ist die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH in BStBl II 2013, 686 Rz. 21; in BStBl II 1989, 893 ; BFH-Urteil vom 19. Mai 1987 - VIII R 327/83, BFHE 150, 140 , BStBl II 1987, 848 Rz. 14).

    Denn wesentliches Merkmal der Ausgleichspflicht ist der Ablauf der Kalkulationsperiode (vgl. BFH in BStBl II 1987, 848 Rz. 15).

    Angesichts der Unteilbarkeit dieses Tatbestandsmerkmals kann vor diesem Zeitpunkt von einer wesentlichen Verursachung der Verbindlichkeit nicht gesprochen werden (vgl. BFH in BStBl II 1987, 848 Rz. 15).

    Nach der rechtlichen Struktur des § 10 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 SächsKAG entsteht die Ausgleichspflicht nicht in Teilschritten, sondern "harrt" bis zum Ablauf der Kalkulationsperiode "ihrer Entstehung" (vgl. BFH in BStBl II 1987, 848 Rz. 15).

    Die wirtschaftliche Verursachung kann nicht dazu führen, einzelnen oder der Summe mehrerer Zeiteinheiten die Qualität der Verwirklichung des Tatbestandes "im Wesentlichen" zu verleihen, wenn dafür die Entstehungsstruktur des rechtlichen Verpflichtungstatbestandes keinen Anhalt bietet (BFH in BStBl II 1987, 848 Rz. 15).

    Im Streitfall wurden die Voraussetzungen für die Verpflichtung nicht zeitproportional und in ihren Teilschritten gleichwertig geschaffen (vgl. BFH in BStBl II 1987, 848 Rz. 16; a.A.: M. Kr., VersorgW 2012, 22, 23; Kronawitter KommJur 2008, 370, 375, die sich für eine "ratierliche Ansammlung bzw. Anpassung" der Rückstellung aussprechen, und Welter/Ballwieser, DStR 2013, 1492, 1498, die die Saldierung von Kostenüberdeckungen und -unterdeckungen bei der Bewertung der Rückstellung berücksichtigen wollen).

    Der Umstand, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausgleichsverpflichtung im Lauf der Zeit geschaffen werden, ist deshalb Anlass, nicht jedoch Ursache des Ausgleichs (vgl. BFH in BStBl II 1987, 848 Rz. 17).

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

    Auszug aus FG Sachsen, 28.05.2014 - 1 K 754/13
    a) Nach allgemeinen Grundsätzen entstehen (auch öffentlich-rechtliche) Ansprüche und Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie begründenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (BFH-Urteile vom 17. Okt. 2013 - IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302 Rz. 20; vom 6. Febr. 2013 - I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686 Rz. 13).

    Für das rechtliche Entstehen der Verpflichtung kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die in der konkreten Regelung enthaltenen materiellen Rechtsfolgen ausgelöst werden (BFH in BStBl II 2014, 302 Rz. 20).

    Eine Verpflichtung ist spätestens im Zeitpunkt ihrer rechtlichen Entstehung auch wirtschaftlich verursacht, da mit der rechtlichen Entstehung nicht nur die wesentlichen, sondern alle Tatbestandsmerkmale des die Verpflichtung auslösenden Tatbestands erfüllt sind (BFH in BStBl II 2014, 302 Rz. 24).

    Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist wirtschaftlich verursacht, wenn sie so eng mit dem betrieblichen Geschehen des Wirtschaftsjahrs verknüpft ist, dass es geboten ist, sie wirtschaftlich als Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahrs zu behandeln (BFH in BStBl II 2014, 302 Rz. 23).

    Dafür müssen - ungeachtet der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Tatbestandsmerkmale - die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des die Verpflichtung auslösenden Tatbestands erfüllt sein und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängen (BFH in BStBl II 2014, 302 Rz. 23; in BStBl II 2013, 686 Rz. 21; BFH-Urteil vom 25. Aug. 1989 - III R 95/87, BFHE 158, 58 , BStBl II 1989, 893 Rz. 24).

    Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung muss in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag sanktionsbewehrt zu erfüllen sein (BFH in BStBl II 2014, 302 Rz. 18, 41; in BStBl II 2013, 686 Rz. 11).

    Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen, so dass die Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern auch Vergangenes abgilt (BFH in BStBl II 2014, 302 Rz. 23).

  • BFH, 06.02.2013 - I R 8/12

    Rückstellung für öffentlich-rechtliche Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft

    Auszug aus FG Sachsen, 28.05.2014 - 1 K 754/13
    Das FA meint, dass die Pflicht zum Ausgleich der Kostenüberdeckungen erst zum 31. Dez. 2006 bestanden habe (Verweis auf BFH-Urteil in BStBl II 2013, 686).

    a) Nach allgemeinen Grundsätzen entstehen (auch öffentlich-rechtliche) Ansprüche und Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie begründenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (BFH-Urteile vom 17. Okt. 2013 - IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302 Rz. 20; vom 6. Febr. 2013 - I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686 Rz. 13).

    Zwar können Rückstellungen auch für am Bilanzstichtag dem Grunde nach noch nicht entstandene (d.h. ungewisse) Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls wirtschaftlich verursacht sind (BFH in BStBl II 2013, 686 Rz. 20).

    Dafür müssen - ungeachtet der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Tatbestandsmerkmale - die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des die Verpflichtung auslösenden Tatbestands erfüllt sein und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängen (BFH in BStBl II 2014, 302 Rz. 23; in BStBl II 2013, 686 Rz. 21; BFH-Urteil vom 25. Aug. 1989 - III R 95/87, BFHE 158, 58 , BStBl II 1989, 893 Rz. 24).

    Maßgebend ist die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH in BStBl II 2013, 686 Rz. 21; in BStBl II 1989, 893 ; BFH-Urteil vom 19. Mai 1987 - VIII R 327/83, BFHE 150, 140 , BStBl II 1987, 848 Rz. 14).

    Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung muss in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag sanktionsbewehrt zu erfüllen sein (BFH in BStBl II 2014, 302 Rz. 18, 41; in BStBl II 2013, 686 Rz. 11).

  • BFH, 06.02.2013 - I R 62/11

    Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes -

    Auszug aus FG Sachsen, 28.05.2014 - 1 K 754/13
    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem BFH (Az.: I R 62/11) trägt der Kläger zu ¾, der Beklagte zu ¼.

    Nach Klärung dieser Rechtsfrage durch das aufgrund der Revision des Klägers ergangene BFH-Urteil vom 6. Febr. 2013 - I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954 sind im zweiten Rechtsgang noch die zeitliche Zuordnung und die Höhe des Ansatzes in den Streitjahren streitig.

    Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Senatsurteil auf und verwies die Sache zurück (Urteil vom 6. Febr. 2013 - I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

  • BFH, 25.08.1989 - III R 95/87

    1. Abgrenzung zwischen Verpflichtungsrückstellung und Aufwandsrückstellung - 2.

    Auszug aus FG Sachsen, 28.05.2014 - 1 K 754/13
    Dafür müssen - ungeachtet der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Tatbestandsmerkmale - die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des die Verpflichtung auslösenden Tatbestands erfüllt sein und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängen (BFH in BStBl II 2014, 302 Rz. 23; in BStBl II 2013, 686 Rz. 21; BFH-Urteil vom 25. Aug. 1989 - III R 95/87, BFHE 158, 58 , BStBl II 1989, 893 Rz. 24).

    Maßgebend ist die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH in BStBl II 2013, 686 Rz. 21; in BStBl II 1989, 893 ; BFH-Urteil vom 19. Mai 1987 - VIII R 327/83, BFHE 150, 140 , BStBl II 1987, 848 Rz. 14).

  • FG Sachsen, 10.08.2011 - 1 K 1487/07

    Keine Rückstellung für Kostenüberdeckungen i. S. v. § 10 Abs. 2 des Sächsischen

    Auszug aus FG Sachsen, 28.05.2014 - 1 K 754/13
    Die Klage des Klägers wies der erkennende Senat im ersten Rechtsgang mit der Begründung ab, dass dem Ansatz von Rückstellungen § 5 Abs. 2a EStG entgegenstehe (Urteil vom 10. Aug. 2011 - 1 K 1487/07, EFG 2012, 820).
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