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   FG Sachsen, 28.09.2004 - 5 K 1540/01   

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https://dejure.org/2004,14617
FG Sachsen, 28.09.2004 - 5 K 1540/01 (https://dejure.org/2004,14617)
FG Sachsen, Entscheidung vom 28.09.2004 - 5 K 1540/01 (https://dejure.org/2004,14617)
FG Sachsen, Entscheidung vom 28. September 2004 - 5 K 1540/01 (https://dejure.org/2004,14617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung eines Preisnachlasses als verdeckte Gewinnausschüttung; Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung eines Unternehmens zu dem körperschaftssteuerrechtlichen Einkommen; Ansetzen der Bilanz einer Schrottaufbereitungsanlage; Einordnung des Preisnachlasses ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schmiergelder als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schmiergelder als verdeckte Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1074
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.04.1987 - I R 176/83

    Schmiergeldzahlungen von Warenlieferanten an Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus FG Sachsen, 28.09.2004 - 5 K 1540/01
    Das gilt unabhängig davon, ob die L M und R GmbH den Vermögensvorteil auch selbst hätte wahrnehmen können bzw. ob ihr durch das treuwidrige Verhalten des Zeugen B ein Schaden in der Höhe des Schmiergeldes entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1987 I R 176/83, BStBl II 1987, 733 m.w.N.).

    Zur ordnungsmäßigen Buchführung gehört, dass die L M und R GmbH ihr Vermögen vollständig einschließlich des Anspruchs auf Herausgabe der 730.000 DM Schmiergeld gegenüber dem Zeugen B ausweist (vgl. BStBl II 1987, 733 ).

    Letztere ist im Streitfall darin zu sehen, dass die L M und R GmbH ihren Anspruch gegenüber der L Maschinenfabrik GmbH im Streitjahr nicht bilanziert hat (vgl. BStBl II 1987, 733 ).

  • BFH, 14.10.1992 - I R 14/92

    Zurechnung von schädigenden Handlungen eines Bevollmächtigten

    Auszug aus FG Sachsen, 28.09.2004 - 5 K 1540/01
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft (a.) die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (b.), sich auf die Höhe des (steuerlichen) Einkommens auswirkt (c.) und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (st. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 14/92, BStBl II 1993, 351 m.w.N.).

    Das kann der Fall sein, wenn sie ihn als faktischen Geschäftsführer dulden (vgl. BStBl II 1993, 351 ).

  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus FG Sachsen, 28.09.2004 - 5 K 1540/01
    (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301 m.w.N.).
  • BFH, 30.07.1997 - I R 65/96

    Gebäudeerrichtung auf Gesellschaftergrundstück

    Auszug aus FG Sachsen, 28.09.2004 - 5 K 1540/01
    Die verhinderte Vermögensmehrung i.H.v. 730.000 DM hat das körperschaftsteuerliche Einkommen der L M und R GmbH im Streitjahr in entsprechender Höhe gemindert (vgl. zur Erforderlichkeit einer Vermögensminderung in der Steuerbilanz z.B. BFH-Urteil vom 30. Juli 1997 I R 65/96, BStBl. II 1998, 402, Ziff. II Nr. 3 Buchst. a der Gründe m.w.N.).
  • BFH, 11.02.2003 - VIII B 229/02

    VGA; Veruntreuung durch Gesellschafter

    Auszug aus FG Sachsen, 28.09.2004 - 5 K 1540/01
    Jedenfalls ist eine Zuwendung an einen Minderheitsgesellschafter oder eine ihm nahestehende Person anzunehmen, wenn die Geschäftsführung der GmbH im Zeitpunkt der Kenntnis des Tatgeschehens nachträglich das Verhalten des Minderheitsgesellschafters billigt oder die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs nicht ernsthaft beabsichtigt (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Februar 2003 VIII B 229/02, BFH/NV 2003, 909 ); die verdeckte Gewinnausschüttung ist dann im Zeitpunkt der Kenntnis des Tatgeschehens gegeben.
  • BFH, 13.03.1985 - I R 9/81

    Voraussetzungen eines Verwertungsverbots von aus einer Außenprüfung gewonnenen

    Auszug aus FG Sachsen, 28.09.2004 - 5 K 1540/01
    Jedenfalls wäre in diesem Fall die außerbilanzielle Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung i.H.d. Bruttobetrages durch die Minderung des Bilanzansatzes der Schrottaufbereitungsanlage um den Nettorabatt und des Vorsteueranspruchs gegenüber dem Finanzamt im bilanzierten Aktivvermögen ausgeglichen; im Ergebnis bliebe das körperschaftsteuerliche Einkommen unverändert (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1985 I R 9/81, BFH/NV 1986, 116 m.w.N.).
  • FG München, 13.09.1996 - 7 K 3908/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vermögensminderung aufgrund einer Handlung

    Auszug aus FG Sachsen, 28.09.2004 - 5 K 1540/01
    Nach Auffassung des FG München (Urteil vom 13. September 1996 7 K 3908/91, zitiert nach JURIS) sind die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung danach bereits dann erfüllt, wenn sich ein nicht beherrschender Gesellschafter oder eine ihm nahestehene Person zu Lasten der Gesellschaft bereichert und die Geschäftsführung der Gesellschaft dem - beispielsweise durch nicht ausreichende Überwachung - Vorschub geleistet hat.
  • FG Sachsen, 25.02.2013 - 8 V 1384/12

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids wegen im

    Die Bemessungsgrundlage der gesetzlich geschuldeten Steuer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG , das Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG , wäre nach dieser Betrachtungsweise jeweils der um die vereinbarte Provision an die TE verringerte Anschaffungspreis (so: FG Nürnberg, Urteil vom 30.9.2008, II 133/2003, Tz. 131; ablehnend: SächsFG, Urteil vom 28.9.2004, 5 K 1540/01, Tz. 46 [jeweils zit. nach juris]).
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