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   FG Sachsen, 30.06.2021 - 2 K 121/21   

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https://dejure.org/2021,43700
FG Sachsen, 30.06.2021 - 2 K 121/21 (https://dejure.org/2021,43700)
FG Sachsen, Entscheidung vom 30.06.2021 - 2 K 121/21 (https://dejure.org/2021,43700)
FG Sachsen, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 2 K 121/21 (https://dejure.org/2021,43700)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer | Anwendbarkeit des § 6a GrEStG auf Fälle der Ausgliederung bzw. Aufnahme eines Einzelunternehmens auf eine neu zu..

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Steuerbefreiung bei Ausgliederung und Neugründung einer Gesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Grunderwerbsteuer bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anwendung von § 6a GrEStG bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.08.2019 - II R 15/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

    Auszug aus FG Sachsen, 30.06.2021 - 2 K 121/21
    Der Senat folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Auslegung der Steuerbefreiung für die vorliegende Konstellation (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2019 - II R 15/19 und 22. August 2019 - II R 18/19, jeweils zitiert nach Juris).

    Begünstigungsfähig wären im Wesentlichen die Abspaltung und die Ausgliederung von Vermögen zur Aufnahme durch Übertragung des abgespaltenen oder ausgegliederten Vermögensteils oder der abgespaltenen oder ausgegliederten Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 1 UmwG , Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. August 2019, a.a.O.).

    Frau Y ist als "herrschendes Unternehmen" im Sinn des § 6a Satz 3 GrEStG anzusehen, denn dieser Begriff erfasst alle Rechtsträger im Sinn des Grunderwerbsteuerrechts und gilt selbst für natürliche Personen, die die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privatvermögen halten und über die Beteiligung am Markt wirtschaftlich tätig sind (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. August 2019, a.a.O.).

    Der Begünstigungszweck würde verfehlt, schlösse man diejenigen Umwandlungsvorgänge, die in der Praxis sehr häufig vorkommen, nämlich die vertikale Verschmelzung und die Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung, von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 6a GrEStG aus (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. August 2019, a.a.O.).

    Zwar ist der Sachverhalt in der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (II R 15/19, a.a.O.) insoweit anders, als dort eine Verschmelzung einer GmbH auf eine natürliche Person erfolgt ist.

  • BFH, 22.08.2019 - II R 18/19

    Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern nach § 6a GrEStG

    Auszug aus FG Sachsen, 30.06.2021 - 2 K 121/21
    Der Senat folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Auslegung der Steuerbefreiung für die vorliegende Konstellation (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2019 - II R 15/19 und 22. August 2019 - II R 18/19, jeweils zitiert nach Juris).
  • FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22

    Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG findet auf die Ausgliederung eines

    Das Sächsische Finanzgericht habe entschieden, dass diese Vorschrift auch auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft Anwendung finde (Urteil vom 30.06.2021, 2 K 121/21).

    Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat auf diese Entscheidung aufbauend entschieden, dass auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugründung von § 6a GrEStG erfasst sei (Sächsisches FG, Urteil vom 30.06.2021, 2 K 121/21, DStR 2021, 2969).

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