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   FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14   

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FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14 (https://dejure.org/2014,29123)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01.08.2014 - 5 KO 803/14 (https://dejure.org/2014,29123)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01. August 2014 - 5 KO 803/14 (https://dejure.org/2014,29123)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld für ein Jahr plus streitiges Kindergeld bis zum Monat der Klageerhebung als Streitwert für ein nach dem 31.8.2009 erhobenes Klageverfahren wegen Kindergeldfestsetzung für unbestimmte Dauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1989
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.05.2000 - VI S 4/00

    Streitwert in Kindergeldsachen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14
    Demzufolge ist § 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des Gesetzes nicht anwendbar, denn der Antrag der Klägerin erschöpft sich nicht in einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt [vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00 - BStBl. II 2000, S. 544 (545) zur Vorläuferregelung in § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gesetzesfassung].

    Bei der Ausfüllung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass sich der Streitwert in dem auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichteten Klageverfahren grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes bemisst und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - juris , Beschluss vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00 - BStBl. II 2000, 544 (zu der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG)].

  • BFH, 28.10.2011 - III S 25/11

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14
    Bei der Ausfüllung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass sich der Streitwert in dem auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichteten Klageverfahren grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes bemisst und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - juris , Beschluss vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00 - BStBl. II 2000, 544 (zu der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG)].

    Dem Senat erscheint es daher gerechtfertigt und geboten, bei Klagen, die nach dem 31. August 2009 erhoben worden sind, auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückzugreifen [im Ergebnis ebenso: VG München, Beschluss vom 20. August 2012 - M 18 K 11.2637 - juris ; Hansens , Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - RVGreport 2012, S. 311; Reuß , Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. September 2009 - 9 K 259/06 - EFG 2010, S. 229 (Tz. 7); Wüllenkemper , Zum Streitwert in kindergeldrechtlichen Verfahren, StB 2010, S. 403 (406)].

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13

    Kostenerstattung: Verringerte Geschäftsgebühr bei vorausgegangener Vertretung im

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14
    Da der Senat im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2014 an den gestellten Antrag gebunden ist, d.h. das sog. Verböserungsverbot (reformatio in peius) zu beachten ist [BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 - VII B 45/68 - BStBl. II 1970, S. 251 (252); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 1987 - OVG Bs IV 682/86 - AnwBl. 1987, S. 290, FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 5 KO 314/13 - EFG 2013, S. 1700], kommt eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Lasten der Erinnerungsführerin nicht in Betracht.
  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14
    Die dargelegte Argumentation mag zutreffen, soweit es die Beurteilung der Zulässigkeit des Klagebegehrens betrifft [vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - III R 41/07 - BStBl. II 2012, S. 681].
  • BFH, 16.12.1969 - VII B 45/68

    Mitwirken bei Beweisaufnahme - Bevollmächtigter - Ergebnis der Beweisaufnahme -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14
    Da der Senat im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2014 an den gestellten Antrag gebunden ist, d.h. das sog. Verböserungsverbot (reformatio in peius) zu beachten ist [BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 - VII B 45/68 - BStBl. II 1970, S. 251 (252); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 1987 - OVG Bs IV 682/86 - AnwBl. 1987, S. 290, FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 5 KO 314/13 - EFG 2013, S. 1700], kommt eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Lasten der Erinnerungsführerin nicht in Betracht.
  • VG Berlin, 31.05.2016 - 4 K 295.14

    (Kein) Anspruch auf Zugang zu Verschlusssachen; fehlende Zuverlässigkeit bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14
    Zur Begründung wird - soweit ersichtlich - angeführt, dass die gegen einen die Festsetzung von Kindergeld ablehnenden Bescheid gerichtete Klage unzulässig sei, soweit sie sich auf Zeiten nach Ergehen der Einspruchsentscheidung beziehe [vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 4 K 295/14 - n.v.].
  • FG Niedersachsen, 11.09.2009 - 9 K 259/06

    Zulässigkeit einer Klage wegen Zahlung von Kindergeld ohne durchgeführtes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14
    Dem Senat erscheint es daher gerechtfertigt und geboten, bei Klagen, die nach dem 31. August 2009 erhoben worden sind, auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückzugreifen [im Ergebnis ebenso: VG München, Beschluss vom 20. August 2012 - M 18 K 11.2637 - juris ; Hansens , Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - RVGreport 2012, S. 311; Reuß , Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. September 2009 - 9 K 259/06 - EFG 2010, S. 229 (Tz. 7); Wüllenkemper , Zum Streitwert in kindergeldrechtlichen Verfahren, StB 2010, S. 403 (406)].
  • VG München, 20.08.2012 - M 18 K 11.2637
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14
    Dem Senat erscheint es daher gerechtfertigt und geboten, bei Klagen, die nach dem 31. August 2009 erhoben worden sind, auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückzugreifen [im Ergebnis ebenso: VG München, Beschluss vom 20. August 2012 - M 18 K 11.2637 - juris ; Hansens , Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - RVGreport 2012, S. 311; Reuß , Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. September 2009 - 9 K 259/06 - EFG 2010, S. 229 (Tz. 7); Wüllenkemper , Zum Streitwert in kindergeldrechtlichen Verfahren, StB 2010, S. 403 (406)].
  • FG Sachsen-Anhalt, 08.05.2006 - 4 KO 269/06

    Übertragung einer Kostenentscheidung auf einen Vorsitzenden; Begrenzung der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14
    1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Senat [vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Mai 2006 - 4 KO 269/06 - EFG 2006, S. 1344].
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2017 - 5 K 51/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts eines Einspruchsverfahrens im Zusammenhang mit

    Dem Senat erscheint es daher gerechtfertigt und geboten, bei Klagen, die nach dem 31. August 2009 erhoben worden sind, auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückzugreifen [FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. August 2014 - 5 KO 803/14 - EFG 2014, S. 1989; im Ergebnis ebenso: VG München, Beschluss vom 20. August 2012 - M 18 K 11.2637 - juris ; Hansens , Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - RVGreport 2012, S. 311; Reuß , Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. September 2009 - 9 K 259/06 - EFG 2010, S. 229 (Tz. 7); Wüllenkemper , Zum Streitwert in kindergeldrechtlichen Verfahren, StB 2010, S. 403 (406)].
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