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   FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17   

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FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17 (https://dejure.org/2021,21690)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.06.2021 - 3 K 482/17 (https://dejure.org/2021,21690)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 3 K 482/17 (https://dejure.org/2021,21690)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 126 Abs 1 Nr 2 AO, § 126 Abs 2 AO, § 152 Abs 1 AO, § 109 AO, § 124 Abs 2 AO
    Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach Erledigung und vor Einlegung des Einspruchs - Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärung - Festsetzung eines Verspätungszuschlags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach unzureichend begründeter Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe einer Steuererklärung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.01.2017 - VIII R 52/14

    Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17
    Die rechtswidrige Verkürzung dieser Frist auf den 31. August 2016 rechtfertigt keine Festsetzung eines Verspätungszuschlags, da das Versäumnis der Kläger aufgrund der fehlenden Begründung der Vorabanforderung zumindest auch entschuldbar war (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 52/14, BFHE 257, 1, BStBl II 2018, 740).

    Aus der formelhaften Begründung "im Hinblick darauf, dass die Arbeitslage im Finanzamt das erfordert", war für die Klägerin nicht erkennbar, aus welchem konkreten Grund gerade für sie die Abgabefrist verkürzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 52/14, BFH/NV 2017, 777 für den Fall der Begründung "im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens"; FG Hamburg, Urteil vom 27. April 2012 6 K 95/11, EFG 2012, 2256).

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17
    Auch würde die Fortsetzungsfeststellungsklage bei vorprozessualer Erledigung eines vor Eintritt der Bestandskraft unwirksam gewordenen Verwaltungsaktes keiner Klagefrist unterliegen (BVerwG-Urteil vom 14. Juli 1999 6 C 7/98, BVerwGE 109, 203 sowie wohl auch BFH-Urteil vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BStBl II 1989, 445), so dass der Lauf der Rechtsbehelfsfrist nur noch insoweit bedeutsam wäre, als im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist.
  • BFH, 26.09.2007 - I R 43/06

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17
    Das ist (wie vorliegend) z.B. nicht der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit des vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts in einem anderen Verfahren eigenständig beurteilt und entschieden werden kann (BFH-Urteil vom 26. September 2007 - I R 43/06 - BStBl II 2008, 134).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17
    Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642).
  • BFH, 24.02.1989 - III R 36/88

    1. Zur Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) 2. Kurzfristige

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17
    Auch würde die Fortsetzungsfeststellungsklage bei vorprozessualer Erledigung eines vor Eintritt der Bestandskraft unwirksam gewordenen Verwaltungsaktes keiner Klagefrist unterliegen (BVerwG-Urteil vom 14. Juli 1999 6 C 7/98, BVerwGE 109, 203 sowie wohl auch BFH-Urteil vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BStBl II 1989, 445), so dass der Lauf der Rechtsbehelfsfrist nur noch insoweit bedeutsam wäre, als im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist.
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17
    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar sein, andernfalls ist sie rechtswidrig (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579).
  • BFH, 16.11.2011 - X R 18/09

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17
    Bei der Aufforderung des Finanzamtes zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärung handelt es sich um einen Verwaltungsakt sowie um eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 18/09, BStBl II 2012, 129).
  • FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11

    Vorabanforderung von Steuererklärungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17
    Aus der formelhaften Begründung "im Hinblick darauf, dass die Arbeitslage im Finanzamt das erfordert", war für die Klägerin nicht erkennbar, aus welchem konkreten Grund gerade für sie die Abgabefrist verkürzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 52/14, BFH/NV 2017, 777 für den Fall der Begründung "im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens"; FG Hamburg, Urteil vom 27. April 2012 6 K 95/11, EFG 2012, 2256).
  • BFH, 29.01.2003 - XI R 82/00

    Fristverlängerung für Steuererklärungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17
    Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann in entsprechender Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zwar auch dann erhoben werden, wenn sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung und (wie vorliegend) vor Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens vor Ablauf der Einspruchsfrist erledigt hat (st. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 - XI R 82/00 - BStBl II 2003, 550; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rn. 48 m.w.N.).
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