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   FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11   

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FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11 (https://dejure.org/2016,56640)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.11.2016 - 3 K 1042/11 (https://dejure.org/2016,56640)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. November 2016 - 3 K 1042/11 (https://dejure.org/2016,56640)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer nach einer steuerlichen Betriebsprüfung

  • rechtsportal.de

    AO § 233a Abs. 1
    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer nach einer steuerlichen Betriebsprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträglich erkannte Umsatzsteuerpflicht - Berücksichtigung von Verschulden, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Neutralitätsgrundsatzes bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinshöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 631
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 03.05.2000 - II B 124/99

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
    Prinzipiell ist ein Verschulden irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (s. BFH-Entscheidungen vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392, und vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657 einerseits, sowie vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458, und vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441, 1442 andererseits).

    Die Rechtsprechung hat es jedenfalls auf Ebene der Festsetzung der Zinsen als unerheblich angesehen, ob der - typisierend vom Gesetz unterstellte - Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441).

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn dem Finanzamt bei der Bearbeitung einer Steuererklärung Fehler unterlaufen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441; vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505 und vom 2. August 2005 X B 139/04, juris).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Steuer

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
    d) Auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 15. September 2016 in der Rechtssache Senatex (C-518/14, MwStR 2016, 792) ergibt sich nach Auffassung des Senats keine Rechtswidrigkeit der Zinsfestsetzungen.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 15. September 2016 (C-518/14 -Senatex-) auf die hier streitgegenständliche "spiegelbildliche Situation" der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gegenüber dem rechnungskorrigierenden Leistenden zuzulassen.

  • BFH, 02.08.2005 - X B 139/04

    Nachforderungszinsen, § 233 a AO

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
    Weil die Entstehung des Zinsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach gemäß dem durch die Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/2157, S. 194) bestätigten Wortsinn, dem Zusammenhang und dem Zweck des Gesetzes eindeutig unabhängig von der konkreten Einzelfallsituation geregelt ist und allein vom Eintritt objektiver Daten (Fristablauf i.S. des § 233a Abs. 2 AO; Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 AO) abhängt, sind für die Anwendung des § 233a AO die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 2. August 2005 X B 139/04, juris).

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn dem Finanzamt bei der Bearbeitung einer Steuererklärung Fehler unterlaufen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441; vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505 und vom 2. August 2005 X B 139/04, juris).

  • BFH, 30.10.2001 - X B 147/01

    Steueranspruch - Finanzbehörde - Treu und Glauben

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn dem Finanzamt bei der Bearbeitung einer Steuererklärung Fehler unterlaufen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441; vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505 und vom 2. August 2005 X B 139/04, juris).

    Festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann ggf. wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, juris).

  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
    Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist für die Festsetzung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 3/04, BStBl II 2006, 155; vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446 m.w.N.).

    Ebenso wenig soll es darauf ankommen, welcher Zinsnachteil im konkreten Einzelfall dem Steuergläubiger entsteht und inwieweit Zinsvorteil und -nachteil voneinander abweichen (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 7/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446).

  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
    Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist für die Festsetzung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 3/04, BStBl II 2006, 155; vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446 m.w.N.).

    Allgemein ist eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 3/04, BStBl II 2005, 155; BFH-Beschluss vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029).

  • BFH, 17.05.2001 - V R 77/99

    Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
    Dass die Herstellung der Neutralität der Umsatzsteuer im Billigkeitsverfahren erfolgen kann, ist höchstrichterlich zu § 14 Abs. 3 UStG a.F. entschieden (BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 77/99, BFHE 194, 552, BStBl II 2004, 370).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2017 - 3 K 1526/11

    NZB - Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
    Über die hiergegen am 23. Dezember 2011 bei Gericht eingegangene Klage (3 K 1526/11) hat das Gericht noch nicht entschieden.
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    § 163 AO; Erhebung von Nachforderungszinsen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
    Es werde auch darauf hingewiesen, dass in dem vom EuGH entschiedenen Fall Netto Supermarkt GmbH & Co. KG (EuGH-Urteil vom 21. Februar 2008 C-271/06) die Nichterhebung der Umsatzsteuer in Betracht gekommen sei, obwohl anders als im Falle der Klägerin, dem Fiskus ein finanzieller Nachteil wegen des vollen Ausfalls der Umsatzsteuer entstanden sei.
  • BFH, 30.11.2000 - V B 169/00

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
    Prinzipiell ist ein Verschulden irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (s. BFH-Entscheidungen vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392, und vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657 einerseits, sowie vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458, und vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441, 1442 andererseits).
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

  • BFH, 18.04.1991 - V R 67/86

    Verzinsung von Steuernachforderungen, wenn der ursprüngliche Steuerbescheid

  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 100/02

    Unternehmereigenschaft einer Vorgründungsgesellschaft

  • BFH, 15.07.2004 - V R 84/99

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 5/14

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Erlass von Nachforderungszinsen

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 19.02.2016 - X S 38/15

    Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auch dann, wenn das FA die

  • BFH, 08.09.1993 - I R 30/93

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Erlass von Umsatzsteuern bei irrtümlich angenommenen steuerfreien

  • BFH, 30.07.2008 - V R 7/03

    Nachforderungszinsen und Billigkeitsmaßnahme

  • BFH, 26.07.2006 - VI B 134/05

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen - Entscheidungsfreiheit des

  • BFH, 20.04.2011 - I R 80/10

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    Jahr

  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Anrechnung von Erstattungszinsen auf Prozesszinsen und Änderung von

  • BFH, 30.08.2010 - VIII B 66/10

    Nachträglich festgesetzte USt, sog. "Null-Situation", Zinsen gem. § 233 a AO ,

  • BFH, 15.04.1999 - V R 63/97

    Geltendmachung und Durchsetzung von Zinsansprüchen unter Beachtung des

  • BFH, 04.11.1996 - I B 67/96
  • VGH Bayern, 10.08.2017 - 4 ZB 17.279

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken für den Nachzahlungszins

    In dieser langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich sämtliche damit befassten Instanzgerichte angeschlossen haben (vgl. zuletzt FG LSA, U.v. 2.11.2016 - 3 K 1042/11 - juris Rn. 36), wird die Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und mit dem verfassungsrechtlich begründeten Übermaßverbot ausdrücklich bejaht.
  • FG München, 20.12.2017 - 2 K 1368/17

    Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer

    Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich nur der Beteiligte berufen, dem aus dem schuldhaften Verhalten des anderen ein Nachteil entsteht oder zu entstehen droht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. November 2016 3 K 1042/11, EFG 2017, 631, m.w.N.).

    Zumindest auf Ebene der Festsetzung der Zinsen ist ein Verschulden - und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses - irrelevant (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. November 2016 3 K 1042/11, EFG 2017, 631, m.w.N.; und selbst bei möglichen Korrekturen zu Gunsten des Steuerpflichtigen im Billigkeitsverfahren bleiben die Verhältnisse anderer Rechtssubjekte außer Betracht, vgl. BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/12, BStBl II 2017, 3, Rn. 15).

    Unerheblich ist im Rahmen der Zinsfestsetzung nach § 233a AO deshalb, ob dem FA tatsächlich insgesamt ein Liquiditätsvorteil entstanden ist und auch ob der Kläger dem Leistenden die Umsatzsteuer überhaupt oder erst später gezahlt hat und dadurch möglicherweise anderweitig "ungerechtfertigt bereichert" war (vgl. insofern auch zur Situation bei rückwirkender Rechnungsberichtigung FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. November 2016 3 K 1042/11, EFG 2017, 631, Rn. 44).

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2017 - 3 K 1526/11

    Unzulässige Klage gegen die Ablehnung eines Erlassantrags nach § 227 AO für

    Die hiergegen gerichtete Klage, die sich nicht auch gegen die Ablehnung der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO in der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2011 richtete, hat der Senat mit Urteil vom 2. November 2016 (3 K 1042/11) abgewiesen.

    So hat auch die Klägerin die Ablehnung verstanden, denn sie hat sowohl in ihrer Klagebegründung in diesem Verfahren als auch in der Klagebegründung im Parallelverfahren (Az. 3 K 1042/11) in der Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, dass der Beklagte "in seiner Einspruchs- und Erlassentscheidung" vom 3. August 2011 die Einsprüche gegen die Zinsfestsetzung sowie den Antrag auf Erlass der Zinsen zurückgewiesen habe.

    Gegen diesen hat die Klägerin auch nicht etwa im Parallelverfahren 3 K 1042/11 Sprungklage erhoben, denn unabhängig davon, dass die dortige Klageschrift hierzu keinen Auslegungsspielraum lässt, hat die Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. November 2016 auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass sich die dortige Klage ausschließlich gegen die Zinsfestsetzungen zur Umsatzsteuer 2004 bis 2007 richte.

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