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   FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21   

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FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21 (https://dejure.org/2021,60212)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04.08.2021 - 3 V 398/21 (https://dejure.org/2021,60212)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04. August 2021 - 3 V 398/21 (https://dejure.org/2021,60212)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Auf eine Woche befristete Möglichkeit der Einsichtnahme des in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozessbevollmächtigten in die Betriebsprüfungs- und Steuerakten des Mandanten in den Diensträumen eines in der Nähe der Kanzlei des Bevollmächtigten ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 27.01.2016 - IV B 128/15

    Keine Akteneinsicht in dem Gericht nicht bekannte Akten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21
    In Akten, die dem Gericht nicht vorliegen und deren Inhalt es daher auch nicht kennen kann, kann schon deshalb keine Einsicht gewährt werden, weil das Gericht es insoweit nicht ausschließen kann, dass in den entsprechenden Akten auch Vorgänge enthalten sind, die Angaben über Dritte enthalten und in die wegen § 30 der Abgabenordnung eine Einsichtnahme zu unterbleiben hat (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 IV B 128/15, BFH/NV 2016, 767).

    § 78 Abs. 3 FGO mag zwar, falls die Prozessakten (wie im Streitfall) in Papierform geführt werden, die Einsichtnahme in Diensträumen als Regelfall vorsehen, dass diese in den Diensträumen des (angerufenen) Finanzgerichts stattfindet, ist aber nicht mehr als Regelfall (zur alten Rechtslage BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 IV B 128/15, BFH/NV 2016, 767) vorgesehen (Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Stand 01. Juni 2018, § 78 FGO, Rz. 61).

    Der Bundesfinanzhof hatte eine Unzumutbarkeit der Akteneinsicht in den Diensträumen des FG bei einer einfachen Distanz von 215 km zu den Geschäftsräumen des Prozessbevollmächtigten in Betracht gezogen, ohne hierüber zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 IV B 128/15; BFH/NV 2016, 767).

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21
    Es handelt sich bei ihr nicht um eine prozessleitende Verfügung (BFH-Beschluss vom 04. Juli 2019 VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

    Es handelt sich insbesondere nicht um eine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO, für die die Beschwerde ausgeschlossen ist (BFH-Beschluss vom 04. Juli 2019 VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

  • FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20

    Prozessrecht (FGO): Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21
    Über den Antrag auf Akteneinsicht entscheidet der Senat in Besetzung mit drei Berufsrichtern (FG Hamburg Beschluss vom 18. Mai 2021 1 K 175/20, juris; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 242. Lfg., § 78 FGO, Rz. 137 und 143; Hollatz in FGO-eKommentar, Stand 01. Januar 2018, § 78, Rz. 16) ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter am Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§ 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO).

    Hierbei wiederum ist im Hinblick auf den Umfang der Akten zu berücksichtigen, zu welchem Teil die vorgelegten Akten aus Unterlagen bestehen, die der Antragstellerin bereits bekannt sind (BFH-Beschluss vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787; FG Hamburg Beschluss vom 18. Mai 2021 1 K 175/20, juris), nämlich Steuererklärungen, Erklärungen zu gesonderten Feststellungen nach dem KStG, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags wie auch des vortragsfähigen Gewerbeverlusts, angefochtene Verwaltungsakte, diesen vorangegangenen Verwaltungsakte, von der Antragstellerin beim Antragsgegner eingereichten Unterlagen (z.B. auch Jahresabschlüsse) und Schriftsätze, Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin, Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen, Prüfungsanordnungen und der Prüfungsbericht samt Anlagen zu diesem.

  • BFH, 28.02.2020 - X B 100/19

    Gehörsverletzung durch unzureichende Akteneinsicht und Verwertung von Unterlagen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21
    Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst nur diejenigen Akten, die dem Gericht tatsächlich vorliegen (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2020 X B 100/19, BFH/NV 2020, 1700; vgl. BFH-Beschluss vom 06. März 2013 X B 14/13, BFH/NV 2013, 933).

    Aus dem Anspruch auf Akteneinsicht folgt auch kein Anspruch auf Beiziehung bisher nicht vorliegender Akten (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2020 X B 100/19, BFH/NV 2020, 1700; BFH-Beschluss vom 14.01.2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630), und zwar insbesondere auch nicht zwecks Akteneinsicht (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 22/12, BFH/NV 2013, 226).

  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21
    Zum einen sind die Interessen des Beteiligten an der Ersparnis von Zeit und Kosten mit dem dienstlichen Interesse an einem geordneten Geschäftsgang, insbesondere der jederzeitigen Verfügbarkeit der Akten im Gericht abzuwägen (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, sogar zur Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen).

    Zum anderen ist der Gedanke der Waffengleichheit der Beteiligten zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268).

  • BFH, 05.05.2017 - X B 36/17

    Aktenkopien

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21
    Auch wenn die Zuständigkeit für die Entscheidung über Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO a.F. (außerhalb der elektronischen Zugriffsrechte) nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht abschließend geklärt gewesen sein dürfte (BFH-Beschluss vom 05. Mai 2017 X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183), § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO mit § 78 Abs. 1 FGO a.F. und § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO mit § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO a.F. identisch sind sowie die Zuständigkeit des Vorsitzenden rsp.

    Auch der Bundesfinanzhof ist der Auffassung gewesen, dass, wurde die Gerichtsakte wie aktuell im Streitfall in Papierform geführt, jedenfalls auch der Senat für einen ablehnenden Beschluss zuständig sei (BFH-Beschluss vom 05. Mai 2017 X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183).

  • BFH, 19.01.2017 - IV B 84/16

    Antrag auf Akteneinsicht durch Berufsträger ohne Vorlage einer Originalvollmacht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21
    Es ist keine Kostengrundentscheidung zu treffen, weil es sich bei der Entscheidung über die Akteneinsicht um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2017 IV B 84/16, BFH/NV 2017, 605).
  • VGH Bayern, 11.02.2016 - 7 CE 16.10077

    Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21
    Eine relevante Verzögerung (vgl. BayVGH Beschluss vom 11. Februar 2016 7 CE 16.10077, juris; vgl. auch Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 100, Rz. 12; kritisch Posser in BeckOK, VwGO, 57. Ed., § 100, Rz. 22) durch die begehrte Akteneinsicht in anderen Diensträumen als denjenigen des Prozessgerichts mag nicht hinnehmbar sein.
  • BFH, 26.09.2003 - III B 112/02

    NZB: rechtliches Gehör, Akteneinsicht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21
    Die Kombination eines Umfangs der Akten und der Distanz kann dazu führen, dass nur die Akteneinsicht in Diensträumen nahe dem Geschäftssitz des Prozessbevollmächtigten ermessensgerecht ist (BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210).
  • BFH, 12.11.2009 - IV B 66/08

    Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung - Missbräuchliche

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21
    (bb) Das Interesse an der rechtzeitigen vollständigen Rückgabe der dem Gericht vorgelegten Akten an dieses ist nicht nur im Falle einer anberaumten mündlichen Verhandlung (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671), sondern auch im Fall einer anstehenden Entscheidung im Verfahren nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO im Wege der Abwägung zu berücksichtigen.
  • BFH, 22.04.1997 - X B 62/97

    Entscheidung über die Versendung, Aushändigung oder Übersendung von Akten zum

  • BFH, 25.10.2012 - X B 22/12

    Finanzgerichtliche Sachaufklärungspflicht und Recht auf Akteneinsicht - Absehen

  • BFH, 06.03.2013 - X B 14/13

    Aussetzung eines gegen einen Folgebescheid gerichteten Klageverfahrens - Anspruch

  • BFH, 18.03.2021 - V B 29/20

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

  • BFH, 14.01.2011 - VIII B 56/10

    Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

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