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   FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17   

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https://dejure.org/2017,50356
FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17 (https://dejure.org/2017,50356)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.10.2017 - 2 V 163/17 (https://dejure.org/2017,50356)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - 2 V 163/17 (https://dejure.org/2017,50356)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NJ 2018, 78
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 02.06.2016 - C-355/14

    Polihim-SS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Steuern - Verbrauchsteuern -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17
    So habe der EuGH in den Urteilen vom 02. Juni 2016 (C-355/14 und C-418/14) entschieden, dass das Beharren auf bloßen Formalitäten in Konstellationen, in denen kein inhaltlicher Verstoß gegen das Verbrauchssteuerrecht vorliege und damit keine Steuergefährdung bestehe, wegen Unverhältnismäßigkeit unzulässig sei.

    (4) Auch vor dem Hintergrund, dass angesichts der vergleichsweise hohen Steuerbelastung der Branntweinsteuer zum Wert des vergällten Ethanols nach der Rechtsprechung des EuGH auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 C-355/14, Polihim-SS; EUGH-Urteil vom 13. Juli 2017 C-152/16, Vakaru Baltijos laivu statykla), der bei lediglich geringfügiger Nichteinhaltung von Formvorschriften nicht mehr gewahrt wäre, war eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

  • BFH, 05.03.2014 - VII B 105/13

    Die Frage, ob Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Eröffnung eines elektronischen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17
    Denn nach Auffassung des Senats lässt sich die Rechtsprechung des BFH, wonach nicht jegliche Ungenauigkeit bei der Erstellung des Entwurfs des eVD zur Steuerentstehung führt (BFH-Urteil vom 5. März 2014 VII B 105/13, BFH/NV 2014, 1190) auf die Erstellung des im Ausfallverfahren mitzuführenden Ausfalldokuments übertragen, wobei die abschließende Klärung der Frage, ob die Antragstellerin das Ausfallsverfahren überhaupt nutzen konnte bzw. ob tatsächlich ein von der Zollverwaltung veranlasster Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems i.S.v. § 29 Abs. 2 Satz 2 BrStV vorliegt, einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

    Denn nach Auffassung des Senats lässt sich die Rechtsprechung des BFH, wonach nicht jegliche Ungenauigkeit bei der Erstellung des Entwurfs des eVD zur Steuerentstehung führt (BFH-Urteil vom 5. März 2014 VII B 105/13, BFH/NV 2014, 1190) auf die Erstellung des im Ausfallverfahren mitzuführenden Ausfalldokuments übertragen.

  • EuGH, 01.12.2016 - C-152/16

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17
    (4) Auch vor dem Hintergrund, dass angesichts der vergleichsweise hohen Steuerbelastung der Branntweinsteuer zum Wert des vergällten Ethanols nach der Rechtsprechung des EuGH auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 C-355/14, Polihim-SS; EUGH-Urteil vom 13. Juli 2017 C-152/16, Vakaru Baltijos laivu statykla), der bei lediglich geringfügiger Nichteinhaltung von Formvorschriften nicht mehr gewahrt wäre, war eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
  • BFH, 09.04.2014 - VII R 7/13

    Keine wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens durch Verwendung von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17
    Danach handelt es sich bei der Verwendung des eVD um eine materielle Voraussetzung des Steueraussetzungsverfahrens, deren Nichterfüllung grundsätzlich zur Entnahme der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr führt (BFH-Beschluss vom 09. April 2014 VII R 7/13, BFH/NV 2014, 1244).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-418/14

    ROZ-SWIT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17
    So habe der EuGH in den Urteilen vom 02. Juni 2016 (C-355/14 und C-418/14) entschieden, dass das Beharren auf bloßen Formalitäten in Konstellationen, in denen kein inhaltlicher Verstoß gegen das Verbrauchssteuerrecht vorliege und damit keine Steuergefährdung bestehe, wegen Unverhältnismäßigkeit unzulässig sei.
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17
    Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, R 462, m.w.N.).
  • BFH, 18.10.2007 - I B 148/07

    Kürzung bei der Gewerbesteuer für Wohnungsbauunternehmen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17
    Der lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 148/07, BFH/NV 2008, 542).
  • BFH, 30.10.2007 - V B 170/07

    Ernstliche Zweifel an Umsatzbesteuerung sonstiger Glücksspiele mit Geldeinsatz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2007 V B 97/07, BFH/NV 2008, 120; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627, und vom 29. November 2007 I B 181/07, BStBl II 2008, 195, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 29.11.2007 - I B 181/07

    Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2007 V B 97/07, BFH/NV 2008, 120; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627, und vom 29. November 2007 I B 181/07, BStBl II 2008, 195, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 07.09.2007 - V B 97/07

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 - 2 V 163/17
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2007 V B 97/07, BFH/NV 2008, 120; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627, und vom 29. November 2007 I B 181/07, BStBl II 2008, 195, ständige Rechtsprechung).
  • FG Bremen, 02.07.2020 - 1 K 125/18

    Keine Steuerentstehung bei lediglich ungenauer Bezeichnung der beförderten

    Dagegen wäre eine Steuerentstehung bei lediglich geringfügiger Nichteinhaltung von Formvorschriften unverhältnismäßig (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Oktober 2017 2 V 163/17, NJ 2018, 78 ).
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