Rechtsprechung
FG Sachsen-Anhalt, 06.04.2016 - 6 K 194/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,69321) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 06.04.2016 - 6 K 194/15
- BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
- FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2022 - 2 K 265/20
- BFH - I B 75/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten …
Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.04.2016 - 6 K 194/15 aufgehoben.Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 06.04.2016 - 6 K 194/15 als unbegründet ab.
In der Revisionsbegründung vom 07.12.2016 hat die Klägerin u.a. wörtlich beantragt, "unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 6.04.2016, Az. 6 K 194/15, nach den Anträgen der Klägerin zu erkennen und dem Beklagten und Revisionsbeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ... ".
- BFH, 27.10.2023 - I E 4/23
Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert in einem "Goldfinger-Fall"
Diese Entscheidung erging in einem zweiten Rechtsgang, da die ursprüngliche Entscheidung (Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.04.2016 - 6 K 194/15) in dem dagegen geführten Revisionsverfahren durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.11.2019 - IV R 43/16 unter Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (und zugleich unter Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG, § 143 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) aufgehoben worden war (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). - FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2022 - 2 K 265/20
Klagebegehren gerichtet auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung …
Die Klage wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 6. April 2016 unter dem damaligen Aktenzeichen 6 K 194/15 abgewiesen.