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   FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00   

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https://dejure.org/2001,14640
FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00 (https://dejure.org/2001,14640)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.01.2001 - 1 K 314/00 (https://dejure.org/2001,14640)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Januar 2001 - 1 K 314/00 (https://dejure.org/2001,14640)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens; Antrag auf Aufhebung eines bestandskräftigen Rücknahmebescheids der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Beteiligtenwechsel und anzuwendendes Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligte und anzuwendendes Verfahrensrecht für Antrag auf Aufhebung eines bestandskräftigen Rücknahmebescheids der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beteiligte und anzuwendendes Verfahrensrecht für Antrag auf Aufhebung eines bestandskräftigen Rücknahmebescheids der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten - Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 228
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 101/84

    Verspätungszuschlag - Bemessung - Verwaltungsakte - Rücknahme

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00
    § 130 AO ermöglicht mithin generell die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte auch nach deren Unanfechtbarkeit, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene auf ein zulässiges Rechtsmittel verzichtete (BFH Urteil vom 09. März 1989, VI R 101/84, BStBl II 1989 S. 749).

    Behauptet der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nur, begründet diese Behauptung aber nicht, oder ergeben sich aus der Begründung keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde den bestandskräftigen Verwaltungsakt gar nicht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft (BFH, Urteil vom 09. März 1989, a.a.O.; Tipke-Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Anm. 9 zu § 130 AO ; AO -Anwendungserlass, zu § 130 Nr. 2).

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00
    So kann durch die Aufstufung eines Gemeindeweges zu einer Kreisstraße die Zuständigkeit von der Gemeinde auf den Landkreis übergehen (BVerwG, Urteil vom 02. November 1973, IV C 55/70, BVerwGE 44 S. 148) oder von einer Stadt auf das Land (BVerwG Urteil vom 13. Dezember 1979, 7 C 46/78, BVerwGE 59 S. 221).

    Eine vergleichbare Situation ergibt sich, wenn durch Verordnung eine Behörde auf einen anderen Rechtsträger überführt wird (Überführung der Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Sachsen-Anhalt in die Unfallkasse Sachsen-Anhalt durch die Verordnung über die Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 24.09.1997; LSG Sachsen, Urteil vom 11. August 1998, L 2 KN 42/97 U, juris) Auch in diesen Fällen wird ein Parteiwechsel kraft Gesetzes angenommen, und zwar unter Hinweis auf die entsprechend anwendbaren Regelungen in §§ 239 ff ZPO (BVerwG, Urteil vom 02. November 1973, a.a.O.; Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung , 10. Aufl. 1998, Rd. Nr. 24 zu § 91 - eine Unterbrechung des Verfahrens tritt allerdings nicht ein, BFH Urteil vom 01. August 1996, a.a.O.).

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 49/94

    Gesetzlicher Parteiwechsel bei Umstrukturierung der Zuständigen Finanzamtsgebiete

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00
    Literatur und Rechtsprechung sind einhellig der Meinung, dass in diesen Fällen die neu zuständig werdende Behörde an die Stelle des beklagten Finanzamtes tritt, es handele sich um einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel (BFH Urteil vom 17. Dezember 1998, VII R 148/97, BFH/NV 1999, 883 = BB 1999, 782 ; BFH Urteil vom 01. August 1996, VIII R 49/94, BFH/NV 1997, 484; BFH Urteil vom 24. Februar 1987, VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Rd.Nr. 11 zu § 67 FGO ; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO /FGO, Rd.Nr. 11 zu § 63 FGO ; Tipke/Kruse, AO /FGO, Rd.Nr. 7 zu § 63 FGO ; von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung , 4. Aufl. 1997, Rd.Nr. 6 zu § 63).

    Eine vergleichbare Situation ergibt sich, wenn durch Verordnung eine Behörde auf einen anderen Rechtsträger überführt wird (Überführung der Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Sachsen-Anhalt in die Unfallkasse Sachsen-Anhalt durch die Verordnung über die Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 24.09.1997; LSG Sachsen, Urteil vom 11. August 1998, L 2 KN 42/97 U, juris) Auch in diesen Fällen wird ein Parteiwechsel kraft Gesetzes angenommen, und zwar unter Hinweis auf die entsprechend anwendbaren Regelungen in §§ 239 ff ZPO (BVerwG, Urteil vom 02. November 1973, a.a.O.; Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung , 10. Aufl. 1998, Rd. Nr. 24 zu § 91 - eine Unterbrechung des Verfahrens tritt allerdings nicht ein, BFH Urteil vom 01. August 1996, a.a.O.).

  • BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung als

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00
    Der Bundesfinanzhof hat bereits in seiner Entscheidung vom 05. November 1996 (VII R 36/96, BFH/NV 1997 S. 266) überzeugend dargelegt, dass die Steuerberatungsordnung nur für Bürger der DDR eine Berufszulassung auf dem Gebiet der Steuerberatung regelte.
  • BFH, 24.02.1987 - VII R 23/85

    Änderung der räumlichen Zuständigkeit der Finanzämter während des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00
    Literatur und Rechtsprechung sind einhellig der Meinung, dass in diesen Fällen die neu zuständig werdende Behörde an die Stelle des beklagten Finanzamtes tritt, es handele sich um einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel (BFH Urteil vom 17. Dezember 1998, VII R 148/97, BFH/NV 1999, 883 = BB 1999, 782 ; BFH Urteil vom 01. August 1996, VIII R 49/94, BFH/NV 1997, 484; BFH Urteil vom 24. Februar 1987, VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Rd.Nr. 11 zu § 67 FGO ; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO /FGO, Rd.Nr. 11 zu § 63 FGO ; Tipke/Kruse, AO /FGO, Rd.Nr. 7 zu § 63 FGO ; von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung , 4. Aufl. 1997, Rd.Nr. 6 zu § 63).
  • FG Düsseldorf, 12.09.2000 - 2 K 1006/00

    Zuständige Behörde bei Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00
    Unabhängig davon, ob der Übergang der Zuständigkeit mit dem 01. Juli 2000 oder im Hinblick auf § 157 Abs. 6 StBerG (n.F.) erst mit dem 01. Januar 2001 anzunehmen ist (so wohl BFH, Beschluss vom 08. Januar 2001, und Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2000, 2 K 1006/00 StB, bisher nicht veröffentlicht), ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwaltungskompetenz auch für Verfahren übergegangen sein soll, die lediglich die Aufhebung oder Bestätigung bereits früher ergangener Verwaltungsakte zum Gegenstand haben.
  • LSG Sachsen, 11.08.1998 - L 2 KN 42/97
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00
    Eine vergleichbare Situation ergibt sich, wenn durch Verordnung eine Behörde auf einen anderen Rechtsträger überführt wird (Überführung der Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Sachsen-Anhalt in die Unfallkasse Sachsen-Anhalt durch die Verordnung über die Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 24.09.1997; LSG Sachsen, Urteil vom 11. August 1998, L 2 KN 42/97 U, juris) Auch in diesen Fällen wird ein Parteiwechsel kraft Gesetzes angenommen, und zwar unter Hinweis auf die entsprechend anwendbaren Regelungen in §§ 239 ff ZPO (BVerwG, Urteil vom 02. November 1973, a.a.O.; Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung , 10. Aufl. 1998, Rd. Nr. 24 zu § 91 - eine Unterbrechung des Verfahrens tritt allerdings nicht ein, BFH Urteil vom 01. August 1996, a.a.O.).
  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00
    Literatur und Rechtsprechung sind einhellig der Meinung, dass in diesen Fällen die neu zuständig werdende Behörde an die Stelle des beklagten Finanzamtes tritt, es handele sich um einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel (BFH Urteil vom 17. Dezember 1998, VII R 148/97, BFH/NV 1999, 883 = BB 1999, 782 ; BFH Urteil vom 01. August 1996, VIII R 49/94, BFH/NV 1997, 484; BFH Urteil vom 24. Februar 1987, VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Rd.Nr. 11 zu § 67 FGO ; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO /FGO, Rd.Nr. 11 zu § 63 FGO ; Tipke/Kruse, AO /FGO, Rd.Nr. 7 zu § 63 FGO ; von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung , 4. Aufl. 1997, Rd.Nr. 6 zu § 63).
  • BFH, 28.06.1999 - VII B 147/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00
    Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wies der Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 28. Juni 1999 ( VII B 147/98) als unbegründet zurück.
  • BFH, 08.01.2001 - VII B 239/00

    Steuerberater, Widerruf der Bestellung; Beteiligtenwechsel von Landesbehörden zu

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00
    Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 08. Januar 2001 ( VII B 239/00, nicht veröffentlicht) ohne nähere Begründung ausgeführt, mit der Neuregelung sei ein gesetzlicher Wechsel des Beteiligten eingetreten, weil die Steuerberaterkammer seit dem 01. Januar 2001 für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater zuständig sei.
  • BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Führens eines

  • BFH, 10.11.1977 - V R 67/75

    Organisationsakt - Finanzgerichtliches Verfahren - Änderung der Zuständigkeit -

  • BSG, 13.03.1958 - 3 RK 51/56
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.05.2001 - 1 K 3/00

    Passivlegitimation in Klageverfahren gegen den Widerruf der Bestellung zum

    Die Argumente des Ministeriums der Finanzen geben keinen Anlass, an der in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 08. Januar 2001 (1 K 109/00, 1 K 210/00 und 1 K 314/00) dargelegten Auffassung des Senats zur Frage des Beteiligtenwechsels nicht festzuhalten.
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