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   FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19   

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FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19 (https://dejure.org/2020,8614)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.01.2020 - 3 V 799/19 (https://dejure.org/2020,8614)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - 3 V 799/19 (https://dejure.org/2020,8614)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 12 UWG, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 176 Abs 1 Nr 3 AO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO
    Aussetzung der Vollziehung: Zur Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen bei in Auftrag gegebenen Abmahnungen - Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von Aufwendungsersatzansprüchen als steuerbare Leistung oder als nichtsteuerbarer Zahlungsersatz

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    An einen Unternehmer von Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistete Zahlungen kein nicht steuerbarer Schadensersatz sondern umsatzsteuerbares Entgelt - keine Änderung der Rechtsprechung im Sinne des § 176 Abs. ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19
    Erst nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Dezember 2016 (XI R 27/14, BFH/NV 2017, 866) ging die Antragstellerin ab Juni 2017 dazu über, von den abgemahnten Unternehmen auch Umsatzsteuer auf die Abmahnkosten zu fordern und stellte diesen eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus.

    Zahlungen, die, wie im vorliegenden Fall, an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern -und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen- zu qualifizieren (BFH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - XI R 27/14 -, BFHE 257, 154).

    Dies hat seinen Grund darin, dass mit wettbewerbsrechtlichen (berechtigten) Abmahnungen den Mitbewerbern ein Weg gewiesen wird, den Abmahnenden als Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH-Urteil vom 21. Januar 2010 I ZR 47/09, NJW 2010, 1208, unter II.1., Rz 8; Tehler/Humbert, UR 2007, 798, 804), und ihnen hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 XI R 27/14, BFHE 257, 154 m.w.N.).

    Das bestimmende Rechtsverhältnis zwischen Mitbewerbern ist insofern kein anderes (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 XI R 27/14, BFHE 257, 154).

    Zudem wurde in dem Urteil des FG Münster vom 3. April 2014 (5 K 2386/11 U) die Revision zugelassen und eingelegt, worauf mit dem BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 (XI R 27/14) die Klage abgewiesen wurde.

  • BFH, 20.03.2013 - XI R 6/11

    Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19
    Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kennemer Golf vom 21. März 2002 C-174/00, EU:C:2002:200, BFH/NV 2002, Beilage 3, 95, Rz 39; Société thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18. Juli 2007 C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 19; Cesky rozhlas vom 22. Juni 2016 C-11/15, EU:C:2016:470, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2016, 632, Rz 21 f.; BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20; vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f., und vom 20. März 2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 24 f.; jeweils m.w.N.).

    Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb, Rz 30; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13, und in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 25).

    Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind dagegen kein Entgelt i.S. des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14; in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 26, und vom 16. Januar 2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 20).

    In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 26).

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19
    Der Umstand, dass es sich bei dem BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 nicht um eine ändernde, sondern allenfalls klarstellende Rechtsprechung handelt, ergibt sich auch aus dem zwischenzeitlich ergangenen BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 (XI R 1/17, BFH/NV 2019, 793) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlungen von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen.

    Die Abmahnung dient in beiden Fällen insofern den gleichen Zwecken, als mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Möglichkeit eröffnet wird, einen Prozess zu vermeiden, und der Kostenerstattungsanspruch auf einer (spezialgesetzlich kodifizierten) Geschäftsführung ohne Auftrag gründet (BFH, Urteil vom 13. Februar 2019 XI R 1/17, BFHE 263, 560).

    Auch im Urteil des FG-Berlin Brandenburg vom 30. November 2016 (7 K 7078/15) ist die Revision zugelassen und in der Folge auch eingelegt worden, worauf mit dem BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 (XI R 1/17) die Klage abgewiesen wurde.

  • BFH, 16.01.2003 - V R 92/01

    Abmahnleistungen von Abmahnvereinen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19
    Das BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 (V R 92/01) sei zu sog. Abmahnvereinen ergangen und daher nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.

    Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Unternehmer für einen anderen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird und von ihm nach § 683 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732, unter II.2.a, Rz 16).

    Der BFH knüpft in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 an eine Entscheidung aus dem Jahre 2003 an (BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 - V R 92/01 BStBl II 2003, 732).

  • BFH, 30.06.2010 - XI R 22/08

    Bereitstellungsentgelte als pauschalierte Entschädigung nicht umsatzsteuerbar

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19
    Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kennemer Golf vom 21. März 2002 C-174/00, EU:C:2002:200, BFH/NV 2002, Beilage 3, 95, Rz 39; Société thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18. Juli 2007 C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 19; Cesky rozhlas vom 22. Juni 2016 C-11/15, EU:C:2016:470, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2016, 632, Rz 21 f.; BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20; vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f., und vom 20. März 2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 24 f.; jeweils m.w.N.).

    Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb, Rz 30; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13, und in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 25).

    Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind dagegen kein Entgelt i.S. des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14; in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 26, und vom 16. Januar 2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 20).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19
    Im Übrigen sei aus den hiernach ergangenen Urteilen der Finanzgerichtsbarkeit (FG Münster, Urteil vom 3. April 2014, 5 K 2386/11 U; Sächsisches FG Beschluss vom 9. Oktober 2014, 8 V 1346/13; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30. November 2016, 7 K 7078/15) ersichtlich, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung bis zu dem Urteil des BFH vom 21. Dezember 2016 davon ausgegangen sei, dass es sich bei Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber einem Wettbewerber um nichtsteuerbaren Schadenersatz und nicht um ein Entgelt für eine steuerbare Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele.

    Auch im Urteil des FG-Berlin Brandenburg vom 30. November 2016 (7 K 7078/15) ist die Revision zugelassen und in der Folge auch eingelegt worden, worauf mit dem BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 (XI R 1/17) die Klage abgewiesen wurde.

  • FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13

    An Einzelunternehmer von Dritten wegen unbefugter Nutzung von bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19
    Im Übrigen sei aus den hiernach ergangenen Urteilen der Finanzgerichtsbarkeit (FG Münster, Urteil vom 3. April 2014, 5 K 2386/11 U; Sächsisches FG Beschluss vom 9. Oktober 2014, 8 V 1346/13; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30. November 2016, 7 K 7078/15) ersichtlich, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung bis zu dem Urteil des BFH vom 21. Dezember 2016 davon ausgegangen sei, dass es sich bei Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber einem Wettbewerber um nichtsteuerbaren Schadenersatz und nicht um ein Entgelt für eine steuerbare Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele.

    Die Entscheidung des Sächsischen FG vom 9. Oktober 2014 (8 V 1346/13) war eine Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und kann daher bereits aus diesem Grund keinen Vertrauensschutz entfalten.

  • FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11

    Leistungsaustausch bei Abmahnung von Wettbewerbern; Schadensersatz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19
    Im Übrigen sei aus den hiernach ergangenen Urteilen der Finanzgerichtsbarkeit (FG Münster, Urteil vom 3. April 2014, 5 K 2386/11 U; Sächsisches FG Beschluss vom 9. Oktober 2014, 8 V 1346/13; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30. November 2016, 7 K 7078/15) ersichtlich, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung bis zu dem Urteil des BFH vom 21. Dezember 2016 davon ausgegangen sei, dass es sich bei Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber einem Wettbewerber um nichtsteuerbaren Schadenersatz und nicht um ein Entgelt für eine steuerbare Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele.

    Zudem wurde in dem Urteil des FG Münster vom 3. April 2014 (5 K 2386/11 U) die Revision zugelassen und eingelegt, worauf mit dem BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 (XI R 27/14) die Klage abgewiesen wurde.

  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19
    Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510 und vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).
  • BFH, 27.03.2007 - I B 16/06

    Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19
    Die Behörde braucht nämlich Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588, m.w.N.), und zwar auch dann, wenn die Erklärung doppelbesteuerungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte zum Gegenstand hat (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 I B 16/06, juris).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 07.09.2007 - V B 97/07

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit

  • BFH, 11.04.2002 - V R 65/00

    Kein Leistungsaustausch bei entgeltlicher Übernahme von Gesellschaftsverlusten

  • BFH, 18.10.2007 - I B 148/07

    Kürzung bei der Gewerbesteuer für Wohnungsbauunternehmen

  • BFH, 18.08.2005 - IV R 9/04

    Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns und Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe bei

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

  • BFH, 19.05.1998 - I R 140/97

    Beweislast bei neuen Tatsachen

  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

  • BFH, 11.02.2010 - V R 2/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 47/09

    Kräutertee

  • EuGH, 18.07.2007 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich -

  • BFH, 30.10.2007 - V B 170/07

    Ernstliche Zweifel an Umsatzbesteuerung sonstiger Glücksspiele mit Geldeinsatz

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

  • BFH, 25.04.2013 - V R 2/13

    Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung

  • BFH, 29.11.2007 - I B 181/07

    Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht

  • BFH, 20.04.2004 - IX R 39/01

    Einbringung privater Beziehungen bei geschäftlicher Transaktion

  • BFH, 27.11.2008 - V R 8/07

    Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines

  • EuGH, 22.06.2016 - C-11/15

    Ceský rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

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