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   FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16   

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FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16 (https://dejure.org/2020,81709)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.09.2020 - 3 K 608/16 (https://dejure.org/2020,81709)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. September 2020 - 3 K 608/16 (https://dejure.org/2020,81709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug trotz fehlender Angabe des Lieferzeitpunkts in der Eingangsrechnung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16
    Zwar könne nach dem EUGH-Urteil vom 15. September 2016 (C-516/14, Barlis 06) der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagt werden, weil die Eingangsrechnungen nicht die Voraussetzungen von Art. 226 Nr. 6 und 7 MwStSystRL (Angabe eines Leistungszeitraums und einer Leistungsbeschreibung) erfüllen, obwohl die Finanzbehörde über alle notwendigen Informationen zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verfüge.

    Dies wird durch Art. 219 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist (EuGH-Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06, C-516/14, EU:C:2016:690, UR 2016, 795).

    aa) Es ist zulässig - um dem Steuerpflichtigen auch unter Überwindung von Rechnungsmängeln zum materiell berechtigten Vorsteuerabzug zu verhelfen -, wenn das Gericht auf der Grundlage weiterer Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die Leistung wie abgerechnet im Streitzeitraum bezogen worden ist (dazu EuGH- Urteil vom 15. September 2016 C-516/14, Barlis 06, MwStR 2016, 796, jedenfalls zur Berücksichtigung von "Annexen" zu den Rechnungen; vgl. auch EuGH-Urteil vom 15. September 2016 Senatex C-518/14 MwStR 2016, 792; Sölch/Ringleb/Leipold, 87. EL September 2019, UStG § 14 Rn. 520-529).

    Allerdings hat auch der BFH mit Beschluss vom 18. Mai 2020 (XI B 105/19, juris) zur Frage der ausreichenden Leistungsbeschreibung unter Bezugnahme auf das EUGH-Urteil vom 15. September 2016 (C-516/14, Barlis 06) entschieden, dass auch das Finanzgericht zur Berücksichtigung von über die Rechnung hinaus vorliegenden ergänzenden Unterlagen verpflichtet sei.

  • BFH, 18.05.2020 - XI B 105/19

    Anforderungen an die zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderliche

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16
    Allerdings hat auch der BFH mit Beschluss vom 18. Mai 2020 (XI B 105/19, juris) zur Frage der ausreichenden Leistungsbeschreibung unter Bezugnahme auf das EUGH-Urteil vom 15. September 2016 (C-516/14, Barlis 06) entschieden, dass auch das Finanzgericht zur Berücksichtigung von über die Rechnung hinaus vorliegenden ergänzenden Unterlagen verpflichtet sei.

    Dass dieses an Hand der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung möglich sein kann, hat der BFH in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2020 (XI B 105/19) im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung angedeutet, allerdings lagen in dem dortigen Fall ergänzende Unterlagen gerade nicht vor.

  • BFH, 15.10.2019 - V R 29/19

    Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16
    Allerdings kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2019 V R 29/19 (V R 44/16), BFH/NV 2020, 298).

    Die Revision war im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren ist, wenn zwar der sich aus anderen Unterlagen ergebene Lieferzeitpunkt nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt und sich daher auch nicht aus dem Rechnungsdatum ergeben kann, was z.B. die neuere BFH-Rechtsprechung noch als ausreichend betrachtet hat (Urteile vom 1. März 2018 V R 18/17, BFH/NV 2018, 916 und vom 15. Oktober 2019 V R 29/19, BFH/NV 2020, 298) aber dennoch an Hand dieser Unterlagen feststeht, dass die materiellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug unzweifelhaft gegeben sind.

  • EuGH, 21.11.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16
    Der EUGH hat entschieden, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstößt, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (EuGH-Urteil vom 21. November 2018 - C-664/16, HFR 2019, 65, "Vadan", Rdn. 42).

    Der Steuerpflichtige muss also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat (EuGH-Urteil vom 21. November 2018 - C-664/16, HFR 2019, 65, "Vadan", Rdn. 43 f.; FG Münster, Urteil vom 25. Februar 2020 - 5 K 2066/18 U -, juris).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16
    Zu diesen führt der EuGH im Urteil vom 19. Oktober 2017 C-101/16, Paper Consult, DStR 17, 2333, Rn 39 aus:.
  • BFH, 01.03.2018 - V R 18/17

    BFH erleichtert Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16
    Die Revision war im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren ist, wenn zwar der sich aus anderen Unterlagen ergebene Lieferzeitpunkt nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt und sich daher auch nicht aus dem Rechnungsdatum ergeben kann, was z.B. die neuere BFH-Rechtsprechung noch als ausreichend betrachtet hat (Urteile vom 1. März 2018 V R 18/17, BFH/NV 2018, 916 und vom 15. Oktober 2019 V R 29/19, BFH/NV 2020, 298) aber dennoch an Hand dieser Unterlagen feststeht, dass die materiellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug unzweifelhaft gegeben sind.
  • BFH, 02.09.2010 - V R 55/09

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16
    Dies steht zwar im Widerspruch zu der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Verwaltung (BFH v. 16.1.2014 V R 28/13, BStBl II 14, 867, Rz 10 ff. m. w.N; v. 23.10.2014 V R 23/13, BStBl II 15, 313, Rz 15; v. 2.9.2010 V R 55/09, BStBl II 11, 235 m. w. N.; UStAE 15.2a; vgl. Widmann UR 17, 18, 23).
  • BFH, 16.01.2014 - V R 28/13

    Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16
    Dies steht zwar im Widerspruch zu der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Verwaltung (BFH v. 16.1.2014 V R 28/13, BStBl II 14, 867, Rz 10 ff. m. w.N; v. 23.10.2014 V R 23/13, BStBl II 15, 313, Rz 15; v. 2.9.2010 V R 55/09, BStBl II 11, 235 m. w. N.; UStAE 15.2a; vgl. Widmann UR 17, 18, 23).
  • BFH, 23.10.2014 - V R 23/13

    Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen - Keine eidesstattliche

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16
    Dies steht zwar im Widerspruch zu der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Verwaltung (BFH v. 16.1.2014 V R 28/13, BStBl II 14, 867, Rz 10 ff. m. w.N; v. 23.10.2014 V R 23/13, BStBl II 15, 313, Rz 15; v. 2.9.2010 V R 55/09, BStBl II 11, 235 m. w. N.; UStAE 15.2a; vgl. Widmann UR 17, 18, 23).
  • BFH, 06.12.2007 - V R 61/05

    Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müssen die Rechnungsangaben daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695, unter II.3.b, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6. April 2006 V B 22/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung, HFR 2006, 1023, unter II.2.a).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2016 - 1 K 427/13

    Zur Einhaltung der in § 2 InvZulG 2005 normierten Investitionsfrist -

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 62/07

    Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

  • BFH, 06.04.2006 - V B 22/06

    Lieferung von Mobiltelefonen - Vorsteuerabzug; Anforderungen an

  • FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zum Nachweis der Voraussetzungen des

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