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   FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2008 - 3 K 93/03   

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FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2008 - 3 K 93/03 (https://dejure.org/2008,25295)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.10.2008 - 3 K 93/03 (https://dejure.org/2008,25295)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 3 K 93/03 (https://dejure.org/2008,25295)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermeidung des Beginns der Festsetzungsfrist als Zweck des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO); Erschwerte Prüfung und die verringerte Schutzwürdigkeit des Steuerpflichtigen als Grund für die Verlängerung der Festsetzungsfrist in § 169 Abs. 2 S. 2 AO; Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    AO § 169 Abs. 2; ; AO § 170 Abs. 2; ; AO § 171 Abs. 10; ; AO § 184 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn und Dauer der Festsetzungsfrist bei unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärung; keine Steuerverkürzung durch auf fehlerhafter Rechtsanwendung des Finanzamts beruhender zu niedriger Steuerfestsetzung; Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beginn und Dauer der Festsetzungsfrist bei unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärung - keine Steuerverkürzung durch auf fehlerhafter Rechtsanwendung des Finanzamts beruhender zu niedriger Steuerfestsetzung - Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1082
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.10.2007 - VIII R 8/05

    Verhältnis von Folgebescheid zu negativem Grundlagenbescheid; rückwirkendes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2008 - 3 K 93/03
    aa) Sind sowohl die Frist für die Festsetzung einer Steuer im Folgebescheid als auch die Frist für die gesonderte Feststellung, der Bindungswirkung für den Folgebescheid zukommt, abgelaufen, so ist ein in Auswertung dieses Grundlagenbescheids ergehender Folgebescheid rechtswidrig (BFH-Urteile vom 08. November 2006 II R 13/05, BFH/NV 2007, 641, und vom 16.10.2008 VIII R 8/05, [...]).

    Denn ergeht ein gesonderter Feststellungsbescheid nicht mehr in offener Feststellungsfrist, kann er seine Bindungswirkung nur noch für Steuerfestsetzungen in offener Feststellungsfrist entfalten (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007 VIII R 8/05, [...]).

  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 1/07

    Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2008 - 3 K 93/03
    Eine Steuer ist dann i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO hinterzogen worden, wenn eine vollendete Steuerhinterziehung dazu geführt hat, dass dem Fiskus ein Steuerbetrag vorenthalten wurde, zu dessen (Rück)Gewinnung er auf eine verlängerte Festsetzungsfrist angewiesen ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07, BStBl II 2008, 659).

    Es muss ein Anspruch des Fiskus auf eine Abschlusszahlung bestehen, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung bislang nicht hat realisiert werden können (BFH-Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07, BStBl II 2008, 659).

  • BFH, 08.11.2006 - II R 13/05

    Festsetzungsverjährung: Änderung von Folgebescheiden

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2008 - 3 K 93/03
    aa) Sind sowohl die Frist für die Festsetzung einer Steuer im Folgebescheid als auch die Frist für die gesonderte Feststellung, der Bindungswirkung für den Folgebescheid zukommt, abgelaufen, so ist ein in Auswertung dieses Grundlagenbescheids ergehender Folgebescheid rechtswidrig (BFH-Urteile vom 08. November 2006 II R 13/05, BFH/NV 2007, 641, und vom 16.10.2008 VIII R 8/05, [...]).
  • BFH, 09.08.2006 - II R 24/05

    Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung, Bestimmung des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2008 - 3 K 93/03
    Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO kann hinsichtlich der in einem Folgebescheid festzusetzenden Steuer nur hinsichtlich desjenigen Teils der Steuer eintreten, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, weil nur die nicht bindend festgestellten Besteuerungsgrundlagen überhaupt Gegenstand der Außenprüfung hinsichtlich der Einkommensteuer sind (vgl. BFH-Urteil vom 09. August 2006 II R 24/05, BStBl II 2007, 87).
  • BFH, 17.09.2007 - I B 18/07

    Beginn der Festsetzungsfrist durch vorläufige Steuererklärung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2008 - 3 K 93/03
    Die Finanzbehörden haben in diesem Fall ausreichend Zeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und ggf. zu schätzen (BFH-Beschluss vom 17. September 2007 I B 18/07, BFH/NV 2008, 18).
  • FG Sachsen, 30.01.2008 - 1 K 1250/05

    Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid für die Festsetzung des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2008 - 3 K 93/03
    Letzterem entsprechend soll für die als solche angesehene Feststellungsverjährung eines Grundlagenbescheids über einen Messbetrag § 181 Abs. 5 AO gelten (Brandis in Tipke/Kruse, AO, 117. Lfg., Oktober 2008, § 184, RZ 6; a.A. Sächsisches Finanzgericht Urteil vom 30. Januar 2008 1 K 1250/05, EFG 2008, 1002).
  • BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der

    Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1082 veröffentlicht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 7 K 7110/16

    Vorliegen einer "Steuererklärung" i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO -

    Eine Steuererklärung, die das Finanzamt in die Lage versetzte, auf ihrer Grundlage eine Steuerfestsetzung vorzunehmen, ist grundsätzlich als ausreichend für die Ingangsetzung der Festsetzungsfrist anzusehen (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.10.2008 3 K 93/03, EFG 2009, 1082, aufgehoben durch BFH, Urteil vom 24.03.2011 IV R 13/09, BFH/NV 2011, 1826).
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