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   FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2015 - 3 V 1163/12   

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https://dejure.org/2015,13243
FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2015 - 3 V 1163/12 (https://dejure.org/2015,13243)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.05.2015 - 3 V 1163/12 (https://dejure.org/2015,13243)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 3 V 1163/12 (https://dejure.org/2015,13243)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 138 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 2 S 4 FGO
    Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs - Rechtsschutzbedürfnis - Ermessensentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung bei einvernehmicher Hauptsacheerledigung Rechtsschutzbedürfnis für eingeschränkten gerichtlichen AdV-Antrag nach teilweiser AdV-Gewährung unter Widerrufsvorbehalt durch das FA Konkurrenz von gerichtlicher und behördlicher Adv-Gewährung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung bei einvernehmicher Hauptsacheerledigung - Rechtsschutzbedürfnis für eingeschränkten gerichtlichen AdV-Antrag nach teilweiser AdV-Gewährung unter Widerrufsvorbehalt durch das FA - Konkurrenz von gerichtlicher und behördlicher Adv-Gewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1381
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.05.2000 - VI B 266/98

    Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter Widerrufsvorbehalt

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2015 - 3 V 1163/12
    Eine von der Finanzbehörde - während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens - gewährte, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestellte Aussetzung der Vollziehung erledigt deshalb nicht das - an das Finanzgericht herangetragene - Anliegen des Steuerpflichtigen, vor einer Vollziehung unabhängig von dem Standpunkt der Verwaltungsbehörde geschützt zu sein (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536).

    Die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen, dem das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt hat, ist - qualitativ - ungünstiger als die desjenigen Steuerpflichtigen, dem die Aussetzung der Vollziehung ohne eine solche Nebenbestimmung gewährt worden ist (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536).

    Das Finanzgericht überprüft nicht die im finanzbehördlichen Aussetzungsverfahren getroffene Ermessensentscheidung (Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 69, Rz. 110), sondern hat nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 2 FGO eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536).

    Dies ist die Folge der durch § 69 Abs. 7 FGO und § 361 Abs. 5 AO bewirkten eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeit des Steuerpflichtigen auf dem Gebiete des vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536).

    Gegen die Ablehnung der Vollziehung durch die Finanzbehörde kann zwar das Einspruchsverfahren beschritten werden, gegen die Einspruchsentscheidung ist jedoch eine Klage nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536).

  • BFH, 09.11.2000 - XI B 107/99

    Klageerhebung, Bedingung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2015 - 3 V 1163/12
    c) Wollte man den Antrag dahin auszulegen, das Gericht möchte die Aussetzung der Vollziehung mit der Maßgabe gewähren, dass sie dem Betrag nach jeweils den Umfang habe solle, in dem der Antragsgegner sie aktuell (z.B. im Falle eines (Teil)Widerrufs) abgelehnt habe, so hätte der Antrag unter der außerprozessualen Bedingung des Verhalts des Antragsgegners gestanden und wäre daher unzulässig gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 09. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615).
  • BFH, 11.06.2010 - IV S 1/10

    Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung - Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2015 - 3 V 1163/12
    (a) Der Rechtsstreit erledigt sich nicht etwa in der Hauptsache, wenn die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung zwar dem Betrag nach im begehrten Umfang, jedoch unter Widerrufsvorbehalt gewährt (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2010 IV S 1/10, BFH/NV 2010, 1851; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 135. Lfg., Januar 2014, § 138, Rz. 10).
  • BFH, 25.06.2014 - I R 29/13

    Formeller Bilanzenzusammenhang - Fehlerhafte Aktivierung von Beteiligungen an

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2015 - 3 V 1163/12
    Ist die Erklärung des Angehörigen eines steuerberatenden Berufs hingegen zweifelsfrei und eindeutig, so kann sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH-Urteil vom 25. Juni 2014 I R 29/13, juris).
  • FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16

    Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens: kein Löschen des Datenspeichers

    Das Finanzgericht überprüft nicht die im finanzbehördlichen Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung, sondern hat nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 FGO eine eigenständige Entscheidung zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.2000 VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2015 3 V 1163/12, EFG 2015, 1381; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, - HHSp -, FGO, § 69 Rdnr. 790).
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