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   FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2023 - 5 K 547/21   

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https://dejure.org/2023,6695
FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2023 - 5 K 547/21 (https://dejure.org/2023,6695)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.02.2023 - 5 K 547/21 (https://dejure.org/2023,6695)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - 5 K 547/21 (https://dejure.org/2023,6695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 4 EStG 2009 vom 26.06.2013, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Zum Abzug privat veranlasster Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Absetzungsfähigkeit der Kosten eines Steuerpflichtigen auf Grund einer Auseinandersetzung mit dem Jugendamt wegen des minderjährigen Sohnes als außergewöhnliche Belastungen

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Berücksichtigung von Prozesskosten zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie des damit verbundenen Strafverfahrens als außergewöhnliche Belastung

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18

    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2023 - 5 K 547/21
    Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 2020 - VI R 15/18 -, BFHE 270, 324, BStBl II 2021, 83 und vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.

    Jedoch hat der BFH im Hinblick auf den Wortlaut, das bisherige Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage in der Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte der Norm wiederholt entschieden, dass unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist und daher z. B. auch Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sind (Urteil vom 13. August 2020 - VI R 15/18 -, BFHE 270, 324, BStBl II 2021, 83).

    Das Gericht sieht sich gem. Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG) gebunden, insbesondere an den Willen des demokratischen Gesetzgebers, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die Rechtsprechungshistorie und die wörtliche Übernahme der von der BFH-Rechtsprechung verwendeten Formulierung durch den Gesetzgeber, der inhaltlich an die Rechtsprechung mit einem rein materiellen Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage angeknüpft hat (siehe z. B. Urteil vom 13. August 2020 - VI R 15/18 -, BFHE 270, 324, BStBl II 2021, 83, m. w.N.).

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2023 - 5 K 547/21
    Der elterliche Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe zum Kind, der durch das Umgangsrecht als grundlegender Basis der Eltern-Kind-Beziehung geschützt werde, sei ein elementares menschliches Bedürfnis (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- vom 04.12.2001 - Az.: III R 31/00).

    Die anderslautende BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 04.12.2001 - III R 31/00) ist überholt.

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2023 - 5 K 547/21
    Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 2020 - VI R 15/18 -, BFHE 270, 324, BStBl II 2021, 83 und vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.

    Soweit Prozesse zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind, trägt dem § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Rechnung, indem Prozesskosten ausnahmsweise zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen werden, falls die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre, würde er sich nicht auf einen Prozess einlassen (BFH, Urteil vom 18. Mai 2017 - VI R 9/16 -, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).

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