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   FG Sachsen-Anhalt, 15.04.2003 - 5 K 551/98   

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https://dejure.org/2003,28425
FG Sachsen-Anhalt, 15.04.2003 - 5 K 551/98 (https://dejure.org/2003,28425)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.04.2003 - 5 K 551/98 (https://dejure.org/2003,28425)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. April 2003 - 5 K 551/98 (https://dejure.org/2003,28425)
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    BGB § 734; FGO § 57 § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 2
    Beteiligtenfähigkeit einer GbR im Steuerprozess; Klagebefugnis; Zeitpunkt der Beendigung einer GbR; einh./ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 und 1994

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.04.2003 - 5 K 551/98
    Die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis der beschwerten bzw. in ihren subjektiven Rechten betroffenen feststellungsbeteiligten Gesellschafter wird danach aus Gründen der Verfahrens- bzw. Prozessökonomie im Wege der gesetzlichen Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft durch die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer, wahrgenommen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BStBl 1990, 333, Ziff. 1 Buchst. b der Entscheidungsgründe).

    Nach der Liquidation der Gesellschaft bzw. spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft kein Aktivvermögen mehr hat, erlischt sie indessen als selbständige Organisation und das Einspruchs- bzw. Klagerecht fällt wie im Falle von ausgeschiedenen Gesellschaftern nach § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO entsprechend dieser Vorschriften an die Gesellschafter zurück (vgl. BStBl II 1990, 333).

    Hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist eine Personengesellschaft dagegen wie im Handelsrecht mit dem vollständigen Verlust ihres Aktivvermögens als vollbeendet anzusehen (BStBl II 1990, 333).

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 60/91

    Außenprüfung bei beendigter KG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.04.2003 - 5 K 551/98
    Diese Grundsätze gelten nur in den Fällen, in denen die Personengesellschaft selbst Steuersubjekt ist, so z. B. im Gewerbe- oder Umsatzsteuerrecht, und sie deshalb noch als steuerrechtlich existent zu behandeln ist, auch wenn sie handelsrechtlich bereits aufgelöst ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 V R 60/91, BStBl II 1993, 82, m. w. N.).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 6/99

    Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.04.2003 - 5 K 551/98
    Damit einhergehend verliert die vollbeendete Gesellschaft auch die Beteilgtenfähigkeit, weil sie nicht mehr Träger der verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Rechte und Pflichten aus § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074 , m.w.N.).
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