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   FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12   

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https://dejure.org/2013,40264
FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12 (https://dejure.org/2013,40264)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.05.2013 - 3 K 1339/12 (https://dejure.org/2013,40264)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 3 K 1339/12 (https://dejure.org/2013,40264)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 138 Abs 1 FGO, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 199 InsO, § 262 AktG
    Streitwert für Klageverfahren wegen Rücknahme eines Insolvenzantrags - Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Verpflichtung des Finanzamts zur Rücknahme eines Insolvenzeröffnungsantrags im Wege einstweiliger Anordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung der Hauptsache Streitwert eines auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG gerichteten Verfahrens beträgt 50.000 EUR

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erledigung der Hauptsache - Streitwert eines auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG gerichteten Verfahrens beträgt 50.000 EUR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1697
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10

    Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12
    Die Tätigkeit des Registergerichts ist auf die Dokumentierung der Auflösung beschränkt und es hat bei der Auflösung zu verbleiben, die durch die Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts eingetreten ist (vgl. OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

    Dem Regelungszusammenhang des § 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AktG (vgl. auch § 60 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG) ist zu entnehmen, dass im Falle der Auflösung auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts eine Fortsetzung ausschließlich unter den in § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GmbHG) aufgeführten engen Voraussetzungen möglich sein soll, in denen nämlich eine weitere Prüfung und Entscheidung durch das Insolvenzgericht - über die Verfahrenseinstellung oder die Planbestätigung - stattfindet (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

  • FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08

    Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12
    1) Mit dem Begehren, die Finanzbehörde zur Rücknahme ihres Antrags zu verpflichten, will der Schuldner u.a. die Befriedigung der Gläubigerin gerade im Insolvenzverfahren verhindern (FG Düsseldorf Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, EFG 2008, 642).

    dd) Der Ansicht, der Streitwert belaufe sich regelmäßig auf die Hälfte der Abgabenrückstände (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 135, Rz 110), höchstens jedoch 500.000,- ? (FG Düsseldorf Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, EFG 2008, 642) kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

  • BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07

    Streitwert für Widerruf der Anerkennung einer "großen"

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12
    Der Streitwert ist mit 50.000,- ? zu schätzen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661, zum Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, und vom 22. März 2011 VII R 49/09, BFH/NV 2011, 1164, zum Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins).

    Die Bemessung des Streitwerts muss für die Beteiligten möglichst weitgehend vorhersehbar sein und sollte von in der Regel erst durch aufwändige Ermittlungen feststellbaren Ermittlungen konkreter Verhältnisse unabhängig sein (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661).

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12
    Unerheblich ist hierbei, dass eine Anfechtungsklage nicht statthaft und für die Beurteilung des Antrags der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 3 V 1340/12).
  • FG Saarland, 02.06.2004 - 1 K 437/02

    Streitwertfestsetzung wegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12
    cc) Der Ansicht, bei einer Anfechtungsklage gegen den Antrag der Finanzbehörde, das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Schuldners zu eröffnen, sei der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ungewiss sei, ob das Verfahren eröffnet werde und zu welchem Ergebnis es führe (Finanzgericht des Saarlands Beschluss vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, nachgewiesen bei juris; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg.
  • BFH, 22.03.2011 - VII R 49/09

    Streitwert bei Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12
    Der Streitwert ist mit 50.000,- ? zu schätzen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661, zum Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, und vom 22. März 2011 VII R 49/09, BFH/NV 2011, 1164, zum Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins).
  • BFH, 02.06.1967 - IV B 15/66

    Festsetzung des Streitwertes bei einem Verfahren wegen einstweiliger Einstellung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12
    Im Übrigen kann im Fall einer Vollstreckungsschutzklage nach § 258 AO der Streitwert auf lediglich 10 v.H. der Beträge bemessen werden, die Anlass der Vollstreckung waren (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 135, Rz 110; BFH-Urteile vom 04. Oktober 1983 VII R 16/82, BStBl II 1984, 167, und vom 26. Juli 1983 VII R 166/82, nachgewiesen bei juris, BFH-Beschluss vom 02. Juni 1967 IV B 15/66 BStBl III 1967, 512).
  • BFH, 04.10.1983 - VII R 16/82

    Zustellungsempfänger - AG - Geschäftslokal - Mahnung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12
    Im Übrigen kann im Fall einer Vollstreckungsschutzklage nach § 258 AO der Streitwert auf lediglich 10 v.H. der Beträge bemessen werden, die Anlass der Vollstreckung waren (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 135, Rz 110; BFH-Urteile vom 04. Oktober 1983 VII R 16/82, BStBl II 1984, 167, und vom 26. Juli 1983 VII R 166/82, nachgewiesen bei juris, BFH-Beschluss vom 02. Juni 1967 IV B 15/66 BStBl III 1967, 512).
  • BFH, 26.07.1983 - VII R 166/82
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12
    Im Übrigen kann im Fall einer Vollstreckungsschutzklage nach § 258 AO der Streitwert auf lediglich 10 v.H. der Beträge bemessen werden, die Anlass der Vollstreckung waren (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 135, Rz 110; BFH-Urteile vom 04. Oktober 1983 VII R 16/82, BStBl II 1984, 167, und vom 26. Juli 1983 VII R 166/82, nachgewiesen bei juris, BFH-Beschluss vom 02. Juni 1967 IV B 15/66 BStBl III 1967, 512).
  • OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19

    Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111i Abs. 2 StPO ; Rechtsweg;

    Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat vorliegend nicht angemessen, für den gegen den von der Staatsanwaltschaft gestellten Insolvenzantrag gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung lediglich den in § 32 Abs. 3 GNotKG Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen, nur weil im Zeitpunkt der Stellung der Antragstellung ungewiss ist bzw. war, ob bzw. mit welchem Ergebnis das Insolvenzverfahren eröffnet wird; denn auch wenn die Bezifferung des Interesses eines Antragstellers schwierig erscheint, kann nicht ohne weiteres der Auffangstreitwert angesetzt werden, wenn es diesen Wert - wie hier - eindeutig übersteigt (ähnl. zum Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG FG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15.05.2013 - 3 K 1339/12 - m.w.N. auch zur a.A., juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    Hinsichtlich dieses Antrags beläuft sich der Streitwert auf 50.000,- ? (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschuss vom 15. Mai 2013 3 K 1339/12, EFG 2013, 1697).
  • OVG Sachsen, 04.02.2016 - 5 A 602/13

    Gewerbesteuer, einstweiliger Vollstreckungsschutz, Unbilligkeit, maßgeblicher

    Der vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu § 258 AO (vgl. u. a. BFH, Beschl. v. 11. September 1984 - VII B 5/84 -, juris Rn. 13; FG LSA, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 3 K 1339/12 -, juris Rn. 32) angenommene Streitwert von nur 10 % des Werts der Hauptsache wird jedenfalls in Fällen, in denen es dem Kläger um die einstweilige Einstellung der gesamten Vollstreckung über einen längeren Zeitraum geht, der gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgebenden Bedeutung der Sache für den Kläger nicht gerecht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer

    c) Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat sich in Anknüpfung an die letztgenannte Rechtsprechung für einen Streitwert in Insolvenzantragssachen in Höhe von 50.000,00 EUR ausgesprochen (Beschlüsse vom 15.05.2013 - 3 K 1339/12, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1697 ; vom 24.09.2015 - 3 V 916/15, EFG 2015, 2194 , Rn. 115).
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