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   FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15   

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FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15 (https://dejure.org/2015,30310)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.09.2015 - 5 K 150/15 (https://dejure.org/2015,30310)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. September 2015 - 5 K 150/15 (https://dejure.org/2015,30310)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 41 Abs 2 S 1 FGO, § 40 Abs 1 FGO, § 17 Abs 1 S 2 GVG, § 52 Abs 1 GKG, § 125 Abs 1 AO
    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Doppelte Rechtshängigkeit - Zitiergebot - Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes und der Bundesrepublik Deutschland - Streitwerte für "Normenkontrollantrag" und Nichtigkeitsfeststellungsklage im finanzgerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Umsatzsteuer für eine gewerbliche Tätigkeit mit einem Veranstaltungsservice; Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide hinsichtlich Rückzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage doppelte Rechtshängigkeit Zitiergebot keine Nichtigkeit rechtswidriger Verwaltungsakte Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes nicht beweisbedürftig Streitwert einer auf die Klärung der Gültigkeit von Rechtsnormen abzielenden ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - doppelte Rechtshängigkeit - Zitiergebot - keine Nichtigkeit rechtswidriger Verwaltungsakte - Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes nicht beweisbedürftig - Streitwert einer auf die Klärung der Gültigkeit von Rechtsnormen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2223
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 16.12.2009 - V B 23/08

    Keine Gesamtnichtigkeit des UStG - Anwendung des § 68 FGO bei Ersatz von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
    Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, dass möglicherweise andere Vorschriften der Abgabenordnung Berührungspunkte zu dem genannten Zitiergebot aufweisen, wäre dies unerheblich, weil die Verletzung des Zitiergebotes grundsätzlich nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen kann, nicht aber zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist [vgl. zum Umsatzsteuergesetz: BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V B 23/08 - BFH/NV 2010, S. 1866 (1867); vgl. allg.: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, S. 1 (32 f.)].

    Da die Verletzung des Zitiergebotes grundsätzlich nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen kann, nicht aber zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist [vgl. zum Umsatzsteuergesetz: BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V B 23/08 - BFH/NV 2010, S. 1866 (1867); vgl. allg.: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, S. 1 (32 f.)], könnte der gerügte Verstoß gegen das Zitiergebot - selbst wenn er tatsächlich vorliegen sollte - deshalb weder die Rechtswidrigkeit noch die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verwaltungsakte begründen.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
    Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, dass möglicherweise andere Vorschriften der Abgabenordnung Berührungspunkte zu dem genannten Zitiergebot aufweisen, wäre dies unerheblich, weil die Verletzung des Zitiergebotes grundsätzlich nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen kann, nicht aber zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist [vgl. zum Umsatzsteuergesetz: BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V B 23/08 - BFH/NV 2010, S. 1866 (1867); vgl. allg.: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, S. 1 (32 f.)].

    Da die Verletzung des Zitiergebotes grundsätzlich nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen kann, nicht aber zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist [vgl. zum Umsatzsteuergesetz: BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V B 23/08 - BFH/NV 2010, S. 1866 (1867); vgl. allg.: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, S. 1 (32 f.)], könnte der gerügte Verstoß gegen das Zitiergebot - selbst wenn er tatsächlich vorliegen sollte - deshalb weder die Rechtswidrigkeit noch die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verwaltungsakte begründen.

  • BVerwG, 11.02.1966 - VII CB 149.64

    Einberufung zum Ersatzdienst bei einer anerkannten Organisation ohne Antrag des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
    Entscheidend ist insoweit, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt [BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1966 - VII CB 149.64 - BVerwGE 23, S. 237 (238)].
  • BFH, 29.06.2006 - VII E 13/05

    NZB: Streitwert bei Duldungsbescheid

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
    Bei der Bestimmung des Streitwertes für die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 2007 und 2008 orientiert sich der Senat an dem Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit (dort: Teil B, Stichwort "Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes") und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [BFH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - VII E 13/05 - BFH/NV 2006, S. 2100 (2101), Beschluss vom 23. November 1999 - IX E 7/99 - BFH/NV 2000, S. 727].
  • BFH, 01.10.1981 - IV B 13/81

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
    Aus diesem Verständnis staatlicher Verwaltungsakte ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb als nichtig angesehen werden kann, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt [so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 01. Oktober 1981 - IV B 13/81 - BStBl. II 1982, S. 133 (135)].
  • BFH, 23.11.1999 - IX E 7/99

    Streitwert; Feststellungsklage auf Nichtigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
    Bei der Bestimmung des Streitwertes für die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 2007 und 2008 orientiert sich der Senat an dem Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit (dort: Teil B, Stichwort "Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes") und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [BFH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - VII E 13/05 - BFH/NV 2006, S. 2100 (2101), Beschluss vom 23. November 1999 - IX E 7/99 - BFH/NV 2000, S. 727].
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2015 - 3 S 2492/13

    Herrenberg: Bebauungsplan "Steinbruch Plapphalde" unwirksam

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
    So kann etwa bei einer Normenkontrolle zu anlagenbezogenen Festsetzungen für einen Steinbruch ein Streitwert von 120.000,00 Euro angemessen sein [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 3 S 2492/13 - juris (RdNr. 72)].
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11

    Finanzrechtsweg - Gesetzlicher Richter - Begriff der "verfassungsrechtlichen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
    Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Februar 2013 [Aktenzeichen: 5 K 1027/11, abgedruckt in: EFG 2013, S. 1158 - 1163] ausdrücklich angeschlossen und ausgesprochen, dass es für die Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes und der Bundesrepublik Deutschland keines "Beweises" bedarf.
  • BFH, 22.04.1986 - VII R 184/85
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
    Mit der Klärung der Gültigkeit von Rechtsnormen wird aber letztlich eine gerichtliche Normenkontrolle angestrebt, die gerade nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann [vgl. BFH, Urteil vom 22. April 1986 - VII R 184/85 - BFHE 146, S. 302 (304)].
  • BVerwG, 15.11.1995 - 6 P 4.94

    Gerichtsverfassungsrecht: Anderweitige Rechtshängigkeit eines abstrakt gestellten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
    Eine Identität des Streitgegenstandes und damit eine doppelte Rechtshängigkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Klagebegehren - selbst wenn es in den betroffenen Verfahren unterschiedlich formuliert wurde - dem Inhalt nach auf dieselbe gerichtlichen Entscheidung abzielt [BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 - 6 P 4.94 - NVwZ-RR 1996, S. 403 (404); BayVGH, Beschluss vom 03. November 2003 - 22 ZB 03.2451 - NVwZ-RR 2004, S. 224 (225)].
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.07.2008 - 4 K 1741/06

    Klage gegen die Feststellung eines Einheitswertes und die Festsetzung eines

  • VGH Bayern, 03.11.2003 - 22 ZB 03.2451

    Rechtsfehlerhafte Klageabweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs,

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2017 - 4 V 102/17

    Aussetzung der Vollziehung: Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Vollstreckung

    Ein solcher Vortrag, welcher die Existenz der Bundesrepublik in Abrede gestellt hätte, hätte nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung insoweit auch zur Unzulässigkeit des bei Gericht gestellten Antrages geführt (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. September 2015, 6 K 6106/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2015, 2192; Finanzgericht Münster, Urteil vom 14. April 2015, 1 K 3123/14 F, Juris; die hier eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof -BFH- wurde mit Beschluss vom 28. August 2015 - III B 70/15 - als unzulässig verworfen); jedenfalls aber wäre der Antrag insoweit als unbegründet anzusehen (vgl. statt vieler nur Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. September 2015, 5 K 150/15, EFG 2015, 2223; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2015, 10 V 1475/15, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Hamburg, 04.02.2016 - 3 K 298/15

    (A. Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Grundgesetz: 1. Doppelte

    aaa) Identität des Streitgegenstands besteht hinsichtlich der angestrebten Nichtigkeitsfeststellung, ohne dass sich die Klageart unterscheidet, wie etwa gegenüber einer Anfechtungsklage (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.09.2015, EFG 2015, 2223, Juris Rz. 25 f.).
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