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   FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 57/09   

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https://dejure.org/2011,69392
FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 57/09 (https://dejure.org/2011,69392)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.04.2011 - 3 K 57/09 (https://dejure.org/2011,69392)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. April 2011 - 3 K 57/09 (https://dejure.org/2011,69392)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 199 S 2 InsO, § 200 InsO, § 60 Abs 1 Nr 4 GmbHG, § 60 Abs 1 Nr 5 GmbHG, § 35 GmbHG
    Keine wirksame (Prozess-)Bevollmächtigung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Fortsetzung einer GmbH nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Kostentragung des Veranlassers der mangels wirksamer Vertretung unzulässigen Klageerhebung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit von nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens erteilten Prozessvollmachten; Fälle der Fortsetzung einer Gesellschaft gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG als Regelung mit Ausschließlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine wirksame Bevollmächtigung durch ehemaligen Geschäftsführer einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgelösten GmbH aufgrund des Handelsregistereintrags als Liquidator

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine wirksame Bevollmächtigung durch ehemaligen Geschäftsführer einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgelösten GmbH aufgrund des Handelsregistereintrags als Liquidator

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10

    Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 57/09
    Die Tätigkeit des Registergerichts ist auf die Dokumentierung der Auflösung beschränkt und es hat bei der Auflösung zu verbleiben, die durch die Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts eingetreten ist (vgl. OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

    Dem Regelungszusammenhang des § 60 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG ist zu entnehmen, dass im Falle der Auflösung auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts eine Fortsetzung ausschließlich unter den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgeführten engen Voraussetzungen möglich sein soll, in denen nämlich eine weitere Prüfung und Entscheidung durch das Insolvenzgericht - über die Verfahrenseinstellung oder die Planbestätigung - stattfindet (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

    Die Gesetzessystematik lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, nach der Stellung eines Insolvenzantrages die Fortführung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzulassen (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

  • BFH, 22.07.2002 - V R 55/00

    Gelöschte GmbH; Wirksamkeit der Prozessvollmacht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 57/09
    Die Kosten, die der vollmachtlose Vertreter veranlasst hat, sind ihm aufzuerlegen (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09

    Keine wirksame (Prozess-)Bevollmächtigung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

    Anders als in den zeitgleich von der Prozessbevollmächtigten im Namen der Klägerin angestrengten Klageverfahren 3 K 57/09 und 3 K 59/09 hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine Prozessvollmacht vorgelegt.

    (2) (a) Im Streitfall bestehen solche Anhaltspunkte darin, dass die Partnerschaftsgesellschaft anders als in den Verfahren 3 K 57/09 und 3 K 60/09, die sie gleichfalls im Namen der Klägerin angestrengt hat, keine Prozessvollmacht vorgelegt hat, obschon das Gericht sie im vorliegenden Verfahren hierzu aufgefordert hatte.

  • BFH, 20.08.2012 - I E 2/12

    Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft als Gegenstand einer Erinnerung

    Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Klagen durch Urteile vom 20. April 2011 (3 K 57/09, 3 K 59/09, 3 K 60/09) als unzulässig verworfen, da es an einer wirksamen Vertretung im Klageverfahren gefehlt habe.
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