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   FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13   

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FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13 (https://dejure.org/2013,40522)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.03.2013 - 5 KO 121/13 (https://dejure.org/2013,40522)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. März 2013 - 5 KO 121/13 (https://dejure.org/2013,40522)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 11 Abs 5 S 1 RVG, § 49b Abs 5 BRAO, § 11 Abs 4 RVG, § 33 Abs 4 S 2 RVG, § 33 Abs 8 S 1 RVG
    Erinnerungsverfahrens gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss: Keine Aufhebung wegen offensichtlich unbegründeten nichtgebührenrechtlichen Einreden, Aussetzung bei Einwendungen gegen den Gegenstandswert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Vergütungsanspruchs eines Prozessbevollmächtigten bei nachträglichem Bestreiten der Prozessvollmacht

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nicht gebührenrechtliche Einwendungen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG - Hinweispflicht des Anwalts auf Gebührenbemessung nach dem Gegenstandswert - Nachweis der Bevollmächtigung und Beauftragung des Rechtswalts - sinngemäße Anwendung von § 11 Abs. 4 RVG im Erinnerungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1608
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 30.11.2006 - 1 W 399/06

    Gebührenfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen eigenen Mandanten:

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13
    Die aus diesem Grund nur sehr geringe Anforderung, die nichtgebührenrechtlichen Einreden oder Einwendungen "nur" erheben - also nicht im Detail und schlüssig darlegen - zu müssen, bedeutet indes nicht, dass der pauschale Hinweis, es stünden nicht gebührenrechtliche Einwendungen im Raum, bereits zur Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG führt [HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 1995 - 8 W 111/95 - JurBüro 1995, S. 649; KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006 - 1 W 399/06 - juris (RdNr. 2)].

    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist - wie auch das Gericht - vielmehr erst dann berechtigt (und verpflichtet), die beantragte Vergütungsfestsetzung abzulehnen, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass der Erinnerungsführer seine Einrede oder Einwendung auf konkrete, tatsächliche Umstände stützt, die einen Bezug auf die Besonderheiten des konkreten Falles aufweisen und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers (Rechtsanwaltes) aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte [KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006 - 1 W 399/06 - juris (RdNr. 2); Lemaire , EFG 2007, S. 385 (386)].

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften:

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13
    Insbesondere wird auch kein Hinweis auf die konkrete Höhe des Gegenstandswertes verlangt [ Kilian , in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage, München 2010, § 49b RdNr. 237; Kallenbach , Wie bestimme ich den Gegenstandswert für meine Anwaltsgebühren?, AnwBl. 2012, S. 246], denn die eigenen Gebühren des Rechtsanwaltes sind - mit Ausnahme des Hinweises nach § 49b Abs. 5 BRAO - prinzipiell nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratungspflicht, solange der Mandant nicht danach fragt [ Borgmann , Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht bis April 2010, NJW 2010, S. 1924 (1927)].
  • LAG Baden-Württemberg, 23.08.1982 - 1 Ta 128/82
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13
    Eine (bestehende) Rechtsschutzversicherung nimmt dem Rechtsanwalt deshalb den Anspruch auf Vergütungsfestsetzung nicht [LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. August 1982 - 1 Ta 128/82 - Rpfleger 1982, S. 485].
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.06.2006 - 1 O 13/06
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13
    Auch in diesem Zusammenhang gilt allerdings aus den bereits angeführten Gründen, dass eine offensichtlich unbegründete - mithin haltlose - Berufung auf § 49b BRAO der Festsetzung der Vergütung nicht entgegen gehalten werden kann [OVG Schleswig, Beschluss vom 02. Juni 2006 - 1 O 13/06 - NJW 2007, S. 2204].
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.12.2011 - 3 KO 965/10

    Entscheidung über die Erinnerung durch den Berichterstatter - Mindeststreitwert

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13
    Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 FGO an Stelle des Senates der Berichterstatter zur Entscheidung über die Erinnerung berufen wäre, solange sich der Rechtsstreit in der Hauptsache im Stadium des "vorbereitenden Verfahrens" befindet [vgl. zur Anwendbarkeit des § 79a FGO: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Mai 2006 - 4 KO 269/06 - EFG 2006, S. 1344, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 3 KO 965/10 - EFG 2012, S. 1312 (jeweils zur Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach § 149 FGO)], wird es regelmäßig angezeigt sein, das Erinnerungsverfahren und die Festsetzung des Gegenstandswertes getrennt durchzuführen, um dem Unterschied zwischen dem Berichterstatter und dem Einzelrichter Rechnung zu tragen, zumal der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts eine Identität des Berichterstatters im Sinne des § 79a Abs. 4 FGO und des Einzelrichters im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zwar vorsehen kann und diese auch häufig vorsehen wird, diese aber nicht vorsehen muss.
  • AG Köln, 05.10.2007 - 114 C 7/06

    Verweis eines Mandanten auf Rechtsschutzversicherung als gebührenrechtliche

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13
    Dies gilt erst Recht dann, wenn - wie hier - keine Angaben zur Leistungspflicht und Leistungsbereitschaft der angeblich bestehenden Rechtsschutzversicherung gemacht werden [so ausdrücklich: AG Köln, Beschluss vom 05. Oktober 2007 - 114 C 7/06 - juris (RdNr. 2)].
  • FG Sachsen-Anhalt, 08.05.2006 - 4 KO 269/06

    Übertragung einer Kostenentscheidung auf einen Vorsitzenden; Begrenzung der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13
    Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 FGO an Stelle des Senates der Berichterstatter zur Entscheidung über die Erinnerung berufen wäre, solange sich der Rechtsstreit in der Hauptsache im Stadium des "vorbereitenden Verfahrens" befindet [vgl. zur Anwendbarkeit des § 79a FGO: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Mai 2006 - 4 KO 269/06 - EFG 2006, S. 1344, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 3 KO 965/10 - EFG 2012, S. 1312 (jeweils zur Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach § 149 FGO)], wird es regelmäßig angezeigt sein, das Erinnerungsverfahren und die Festsetzung des Gegenstandswertes getrennt durchzuführen, um dem Unterschied zwischen dem Berichterstatter und dem Einzelrichter Rechnung zu tragen, zumal der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts eine Identität des Berichterstatters im Sinne des § 79a Abs. 4 FGO und des Einzelrichters im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zwar vorsehen kann und diese auch häufig vorsehen wird, diese aber nicht vorsehen muss.
  • FG Schleswig-Holstein, 13.12.2006 - 1 KO 278/06

    Ablehnung einer Vergütungsfestsetzung - Rechtsbehelf gegen die gerichtliche

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13
    Der zur Begründung der Einwendung mitgeteilte Sachverhalt muss vielmehr so konkret sein, dass die Möglichkeit einer Schlechterfüllung erkennbar und der nicht gebührenrechtliche Einwand somit nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist [Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 Ko 278/06 - EFG 2007, S. 384 (385)].
  • OVG Niedersachsen, 19.05.2010 - 13 OA 70/10

    Ausschluss einer Vergütungsfestsetzung durch die bloße Geltendmachung einer

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13
    Dass die Prüfung der nicht im Gebührenrecht begründeten Einwendungen und Einreden ausgeschlossen ist, erklärt sich aus dem Charakter des Vergütungsfestsetzungsverfahrens als einem vereinfachten zivilrechtlichen Gebührenprozess zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt [Nds. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 13 OA 70/10 - NVwZ-RR 2010, S. 662].
  • OLG Koblenz, 09.08.2004 - 14 W 511/04

    Übergangsrecht: §§ 61, 11 RVG: Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13
    Dies gilt aber nicht, wenn die Einwendung offensichtlich aus der Luft gegriffen ist, weil sich - wie hier - aus den aktenkundigen Schreiben und Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass der Mandant den Rechtsanwalt bevollmächtigt und beauftragt hat [OLG Koblenz, Beschluss vom 09. August 2004 - 14 W 511/04 - JurBüro 2004, S. 592; Mayer , in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage, Baden-Baden 2012, § 11 RVG RdNr. 109 m.w.N.].
  • OLG Hamburg, 24.04.1995 - 8 W 111/95
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 4 K 1/10

    Anforderungen an die Beitragskalkulation für eine leitungsgebundene kommunale

  • VG Schwerin, 28.12.2022 - 4 B 1158/20

    Einlegung der Erinnerung nach RVG § 11 Abs 3 S 2 mittels Online-Fax

    Die Vergütungsfestsetzung ist jedoch dann abzulehnen, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Einrede oder Einwendung auf konkrete, tatsächliche Umstände gestützt wird, die sich auf die Besonderheiten des konkreten Falles beziehen und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2013 - 5 KO 121/13 -, juris Rn. 33).

    Diese soll für sich allein im Rechtssinne lediglich die Bevollmächtigung dokumentieren und nicht das ihr zugrundeliegende Auftragsverhältnis "beweisen" (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2013 - 5 KO 121/13 -, juris Rn. 23; LAG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 4 Ta 14/12 -, juris Rn. 13 a.E.).

  • FG Hamburg, 20.03.2015 - 3 K 218/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen

    a) Die Entscheidung ergeht gemäß § 33 Abs. 8 RVG durch die Einzelrichterin (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2014 VII S 37/14, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 5 KO 121/13, EFG 2013, 1608; entgegen BFH-Beschluss vom 11.12.2012 X S 25/12, BFH/NV 2013, 741, für die Besetzung beim BFH).
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