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   FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2017 - 5 K 51/16   

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https://dejure.org/2017,15254
FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2017 - 5 K 51/16 (https://dejure.org/2017,15254)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.04.2017 - 5 K 51/16 (https://dejure.org/2017,15254)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. April 2017 - 5 K 51/16 (https://dejure.org/2017,15254)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 S 1 GKG, §§ 39 ff GKG, § 51 Abs 1 S 1 FamGKG, § 42 Abs 1 S 1 GKG vom 21.12.2007
    Bestimmung des Gegenstandswerts eines Einspruchsverfahrens im Zusammenhang mit einer auf eine fortlaufende Zahlung gerichtete, in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung - Annahme des Jahresbetrags als Streitwert in Zeiträumen ab 01.09.2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenerstattungsanspruch des zu einem Einspruchsverfahren über eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer Hinzugezogenen - Bemessung des Gegenstandswerts nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zum Beginn des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2017, 251
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.10.2011 - III S 25/11

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2017 - 5 K 51/16
    Als Streitwert war mithin weiterhin der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen und diesem Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - juris ; Reuß , Anmerkung zum Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. November 2014, EFG 2015, S. 1859].

    Der Senat orientiert sich ungeachtet dessen bei der Ausfüllung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass sich der Streitwert in dem auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichteten Klageverfahren grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes bemisst und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - juris , Beschluss vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00 - BStBl. II 2000, 544 (zu der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG)].

    Dem Senat erscheint es daher gerechtfertigt und geboten, bei Klagen, die nach dem 31. August 2009 erhoben worden sind, auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückzugreifen [FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. August 2014 - 5 KO 803/14 - EFG 2014, S. 1989; im Ergebnis ebenso: VG München, Beschluss vom 20. August 2012 - M 18 K 11.2637 - juris ; Hansens , Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - RVGreport 2012, S. 311; Reuß , Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. September 2009 - 9 K 259/06 - EFG 2010, S. 229 (Tz. 7); Wüllenkemper , Zum Streitwert in kindergeldrechtlichen Verfahren, StB 2010, S. 403 (406)].

  • BFH, 02.10.2014 - III S 2/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2017 - 5 K 51/16
    Der mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angegriffene Bescheid der Familienkasse könne eine Regelung nur enthalten für den Zeitraum bis längstens zum Ende des Monates der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung [BFH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - III S 2/14 - BStBl. II 2015, S. 37 (38), Beschluss vom 18. November 2014 - V S 30/14 - BFH/NV 2015, S. 346, Urteil vom 22. Dezember 2011 - III R 41/07 - BStBl. II 2012, S. 681, Urteil vom 5. Juli 2012 - V R 58/10 - BFH/NV 2012, S. 1953, Urteil vom 24. Juli 2013 - XI R 24/12 - BFH/NV 2013, S. 1920 (1921), Beschluss vom 12. November 2013 - VI B 94/13 - BFH/NV 2014, S. 176 (177)].

    Es entspreche daher dem wohlverstandenen Interesse des Klägers, die Klage in dem Sinne auszulegen, dass Streitgegenstand die Kindergeldregelung bis längstens zum Ende des Monates der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist [BFH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - III S 2/14 - BStBl. II 2015, S. 37 (38)].

  • BFH, 24.05.2000 - VI S 4/00

    Streitwert in Kindergeldsachen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2017 - 5 K 51/16
    Als Streitwert bzw. Gegenstandswert war in Kindergeldangelegenheiten bei Ansprüchen von unbestimmter Dauer nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ursprünglich der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen und diesem Betrag die bis zur Einreichung der Klage angefallenen Kindergeldbeträge - soweit sie Streitgegenstand sind - hinzuzurechnen [BFH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00 - BStBl. II 2000, S. 544].

    Der Senat orientiert sich ungeachtet dessen bei der Ausfüllung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass sich der Streitwert in dem auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichteten Klageverfahren grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes bemisst und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - juris , Beschluss vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00 - BStBl. II 2000, 544 (zu der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG)].

  • FG Hessen, 08.07.2022 - 2 K 1836/18

    Zur Erhöhung des Streitwerts um Kindergeld nach dem Streitzeitraum

    (a) Für das Verständnis der Vorschriften der §§ 52, 42 GKG ist deren Gesetzgebungshistorie bedeutsam (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2017, 5 K 51/16, NJ 2017, 251: mit einer den nachstehenden Ausführungen im Wesentlichen zugrunde liegenden ausführlichen Darstellung der Gesetzgebungsgeschichte).

    Hierdurch sollte eine gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung wieder geschaffen werden (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2017, 5 K 51/16, a.a.O.: keine Neuregelung, Rechtsgedanke des früheren bis zum 31. August 2009 geltenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. sollte wieder gelten).

  • FG Köln, 17.07.2018 - 1 K 1443/17

    Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Einspruchsverfahrens in

    Dabei handelt es sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht um eine - erstmalige - Neuregelung, denn zur Begründung wird im Regierungsentwurf des Gesetzes mitgeteilt, dass die Regelung der derzeitigen Rechtsprechung entspreche und danach auf einen Jahresbezug abzustellen sei (BT-Drs. 18/823, S. 26 = BR-Drs. 26/14, S. 28, jeweils Begründung zu den Nr. 7 und 8, vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.4.2017 5 K 51/16, Rn. 24, juris).
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