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   FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05   

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FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05 (https://dejure.org/2007,20502)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.06.2007 - 3 K 1529/05 (https://dejure.org/2007,20502)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - 3 K 1529/05 (https://dejure.org/2007,20502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids wegen der Inanspruchnahme eines gesetzlich für eine fremde Steuer Haftenden; Begrenzung der Nachhaftung für Gesellschaften bürgerlichen Rechts; Persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ...

  • Judicialis

    AO § 3 Abs. 4; ; AO § ... 37 Abs. 1; ; AO § 44 Abs. 1; ; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; ; AO § 130 Abs. 2 S. 1; ; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ; AO § 191 Abs. 1 S. 1; ; AO § 228 S. 2; ; HGB § 128 S. 1; ; HGB § 160 Abs. 1 S. 3; ; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 736 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid; Haftung; Unternehmereigenschaft des erfolglosen Unternehmers; Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Einkaufszentrums und Berichtigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag; Befreiende Wirkung einer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid - Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Einkaufszentrums und Berichtigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag - Nachhaftung ausgeschiedener GbR-Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 07.10.2004 - VII B 46/04

    Haftung eines GbR-Mitgesellschafters

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05
    Der Gesellschafter ist der Träger der Mitgliedschaft; ihn treffen im Verhältnis zu Dritten die Pflichten eines Gesellschafters (BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827, m.w.N.).

    Sind allerdings im Einzelfall besondere Umstände gegeben, die auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners gegen seine Inanspruchnahme sprechen, so hat die Finanzbehörde dies in ihren Ermessenserwägungen zu berücksichtigen und muss dies dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen lassen (BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827, m.w.N.).

    Eine Beschränkung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters nach Maßgabe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen oder am Gewinn oder dergleichen im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens kann aber nur dann zum Zuge kommen, wenn feststeht, dass der Steuerausfall durch Haftungsinanspruchnahme anderer Gesellschafter ausgeglichen werden kann (BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19. Januar 2004 4 V 819/03, EFG 2004, 669; vgl. auch Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., 2006, § 191, RZ 59; eine Berücksichtigung gänzlich ablehnend Jatzke in Beermann/Gosch, AO, 56. Lfg., Januar 2006, § 191, RZ 23), wofür es im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ermessensentscheidung keine Anhaltspunkte gab.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05
    Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Anschluss an den Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1056) die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2005 III B 91/04, BFH/NV 2005, 1141, m.w.N.).

    Diese wird im Streitfall von der Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag verdrängt, wobei dahinstehen kann, ob man, wenn man die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft bejaht (BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, DB 2001, 423), annehmen muss, ... habe nicht etwa die einzelnen gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter, sondern die GbR als solche vertreten.

    Zwar besitzt die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00), der Anspruch auf Rückgewähr unberechtigter Entnahmen wird jedoch nicht durch die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr begründet.

  • BFH, 06.08.1996 - VII R 77/95

    Fortführung des Klageverfahrens ohne Antrag gem. § 68 FGO nach Teilrücknahme des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05
    Er ist in demjenigen Umfang, in dem er in den Änderungsbescheid aufgenommen worden ist, suspendiert (BFH-Urteil vom 06. August 1996 VII R 77/95, BStBl II 1997, 79; von Groll in Gräber, FGO, 6. Aufl., 2006, § 68, RZ 61).

    Soweit ein ursprünglicher Haftungsbescheid aufrechterhalten wird, liegt lediglich ein sog. wiederholender Verwaltungsakt (Zweitakt, wiederholende Verfügung) vor, dem ein eigener Regelungsgehalt fehlt (BFH-Urteil vom 06. August 1996 VII R 77/95, BStBl II 1997, 79), weshalb er keine Verwaltungsaktsqualität besitzt.

    Anders verhält es sich hingegen im Falle der erneuten Sachentscheidung aufgrund neuer Sachaufklärung und entsprechender Begründung (Tipke in Tipke/Kruse, AO, 100. Lfg., März 2003, § 118, RZ 17), insbesondere im Falle einer über dessen bloße Überprüfung hinausgehenden erneuten Ausübung des Ermessens durch die Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 06. August 1996 VII R 77/95, a.a.O.).

  • BFH, 31.05.2001 - V R 71/99

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05
    Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG bildet lediglich einen besonderen Anwendungsfall des § 17 Abs. 1 UStG und entspricht dem Grundsatz, dass das tatsächlich vereinnahmte Entgelt die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bilden soll (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BFH/NV 2002, 142).

    Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltsforderung substantiiert bestreitet und damit erklärt, er werde die Verbindlichkeit nicht begleichen (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BFH/NV 2002, 142).

  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 54/91

    Verjährung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen eine GbR

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05
    Als maßgebender Zeitpunkt kann in diesem Fall deshalb nur der in Betracht kommen, zu dem der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH-Urteil vom 10. Februar 1992 II ZR 54/91, BGHZ 117, 168).

    Die Verjährung beginnt in entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 2 HGB mit dem Zeitpunkt , in dem der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt (BGH-Urteil vom 10. Februar 1992 II ZR 54/91, BGHZ 117, 168).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05
    Die Entscheidung, ob überhaupt jemand und wer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll, bildet hingegen eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579).

    Die Behörde muss insbesondere zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579).

  • BFH, 22.04.2004 - V R 72/03

    Entgeltkorrektur bei Forderungsausfall

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05
    Dem System dieses Grundsatzes, der Sollbesteuerung und der Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG entspricht es, eine Forderung nicht bereits bei verzögerter Zahlung, jedoch dann als uneinbringlich i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG anzusehen, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende den Anspruch auf die Gegenleistung auf absehbare Zeit nicht wird durchsetzen können (BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 72/03, BStBl II 2004, 684); darüber hinaus auch bereits dann, wenn der Anspruch auf Gegenleistung geraume Zeit nicht durchsetzbar ist (BFH-Beschluss vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr dies gelungen ist, denn auch der sog. erfolglose Unternehmer ist Unternehmer i.S.d. UStG (EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 C -110/94, DStR 1996, 419).
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03

    Begründung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05
    Eine Beschränkung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters nach Maßgabe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen oder am Gewinn oder dergleichen im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens kann aber nur dann zum Zuge kommen, wenn feststeht, dass der Steuerausfall durch Haftungsinanspruchnahme anderer Gesellschafter ausgeglichen werden kann (BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19. Januar 2004 4 V 819/03, EFG 2004, 669; vgl. auch Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., 2006, § 191, RZ 59; eine Berücksichtigung gänzlich ablehnend Jatzke in Beermann/Gosch, AO, 56. Lfg., Januar 2006, § 191, RZ 23), wofür es im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ermessensentscheidung keine Anhaltspunkte gab.
  • BGH, 08.11.1999 - II ZR 197/98

    Rückzahlung von Entnahmen des BGB -Gesellschafters

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05
    Zwar mag ... das ihm durch Leistung des Beklagten auf den Umsatzsteuerjahresbescheid für 1994 zugeflossene Giralgeld der GbR unberechtigt entnommen haben, dies hat ggf. jedoch nicht zu Ansprüchen der GbR gegen diesen, sondern nur zu Ansprüchen der übrigen Gesellschafter gegen diesen geführt (vgl. BGH-Urteil vom 08. November 1999 II ZR 197/98, NJW 2000, 505, zur actio pro socio).
  • BFH, 15.04.2004 - V B 162/03

    USt: Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

  • BFH, 26.08.1997 - VII R 63/97

    Haftung von GbR-Gesellschaftern

  • BFH, 17.10.2001 - II R 67/98

    Haftungsbescheid; Säumniszuschläge

  • BFH, 11.01.1990 - V R 156/84

    Änderung der Verhältnisse durch Veräußerung vor Ablauf des maßgeblichen

  • BFH, 21.09.2006 - V B 102/05

    Zum Ende der Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft

  • BFH, 23.10.1985 - VII R 187/82

    GbR - Umsatzsteuerschuld - Haftung

  • BFH, 09.05.2006 - VII R 50/05

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Gewerbeanmeldung - Haftung - Rechtsschein -

  • BFH, 28.01.2005 - III B 91/04

    Grundsätzliche Bedeutung; GbR - Gesellschafterhaftung für Unternehmenssteuer

  • BFH, 09.08.2002 - VI R 41/96

    Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

  • BFH, 24.11.1999 - V B 137/99

    Nochmalige Bekanntgabe einer Verfügung, VA oder bloße Zweitschrift

  • FG Sachsen, 02.05.2001 - 2 K 1237/99

    Fehlerhaftes Auswahlermessen im Rahmen der Geschäftsführerhaftung; Erlass einer

  • FG Niedersachsen, 27.02.1992 - XI 484/87
  • VG Köln, 16.10.2013 - 24 K 5185/11

    Gewerbesteuer; Haftungsbescheid; GbR; Verjährung; Bekanntgabe; Bestimmtheit

    Die Verjährung beginnt, anders als für die Personenhandelsgesellschaft in § 159 Abs. 2 HGB geregelt (Anknüpfung an die Eintragung in das Handelsregisters), grundsätzlich mit dem Ende des Tages, an dem die Steuerbehörde als Gläubigerin des Steueranspruchs gegen die GbR von deren Auflösung Kenntnis hat, BFH, Urteil vom 26. August 1997 - VII S. 63/97 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 K 1529/05 -, juris, es sei denn der Anspruch des Gläubigers wird erst nach dessen Kenntnis von der Auflösung fällig, § 159 Abs. 3 HBG entsprechend.

    Gleiches gilt für das Ausscheiden des Gesellschafters, BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, BGHZ 117, 168; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 K 1529/05 -, juris.

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.08.2009 - 3 K 463/09

    Kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO bei Anfechtung der Aufrechnung mit

    Unter dem 26. November 2008 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger schriftlich, er rechne mit Ansprüchen gegen Dr. Z. auf Haftung für Umsatzsteuer der GbR Einkaufscenter R. für 1995 i.H.v. EUR 11.052,14 gegen den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren 3 K 1529/05 i.H.v. EUR 9.147,27, den Anspruch auf Zinsen zu jenem für die Zeit vom 16. August 2007 bis 28. März 2008 i.H.v. EUR 466, 73, den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren 3 V 485/06 i.H.v. EUR 1.369,78 und den Anspruch auf Zinsen zu jenem für die Zeit vom 21. August 2007 bis 28. März 2008 i.H.v. EUR 68, 36 auf.
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