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   FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21   

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https://dejure.org/2022,23645
FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21 (https://dejure.org/2022,23645)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27.04.2022 - 3 K 161/21 (https://dejure.org/2022,23645)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27. April 2022 - 3 K 161/21 (https://dejure.org/2022,23645)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 8 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2014
    Zum Vorliegen von Arbeitslohn bei unentgeltlicher Übertragung von GmbH-Anteilen durch Dritte an eine leitende Angestellte der GmbH

  • IWW

    § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Versteuerung der unentgeltlich übertragenen Anteile an einer GmbH als Arbeitslohn i.R.d. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Arbeitgeber-GmbH als Arbeitslohn

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFH/NV 2014, 1649; BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4).

    Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 - I R 42/12 -, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4).

    Der Übertragung lag vielmehr durch die gesellschaftsrechtlich motivierte Schenkung eine Sonderrechtsbeziehung zu Grunde, die auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4).

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21
    Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

    Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

    Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

  • BFH, 30.12.2004 - VI B 67/03

    Abgrenzung Arbeitslohn - Leistung aufgrund anderer Rechtsbeziehung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21
    Der Fall sei vergleichbar mit dem vom BFH mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 (VI B 67/03) entschiedenen Fall.

    c) Der vom Beklagten genannte BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 (VI B 67/03, Vorinstanz: FG Bremen, Urteil vom 27. Februar 2003 1 K 66/02, juris) steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

  • FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14

    Entstehen eines Veräußerungsverlustes durch die Veräußerung von im Rahmen eines

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21
    Es werde auf die Entscheidung des FG München vom 11. April 2026, 7 K 2432/14, juris) verwiesen.

    Auch ist der Fall nicht vergleichbar mit dem vom Beklagten genannten Fall des FG München (Urteil vom 11. April 2016 7 K 2432/14).

  • FG Bremen, 27.02.2003 - 1 K 66/02

    Vergünstigter Erwerb von Gesellschaftsanteilen als Arbeitslohn; Einkommensteuer

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21
    c) Der vom Beklagten genannte BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 (VI B 67/03, Vorinstanz: FG Bremen, Urteil vom 27. Februar 2003 1 K 66/02, juris) steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
  • BFH, 20.05.2010 - VI R 12/08

    Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen - BFH ist bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21
    Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird; Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet (BFH-Urteile in BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069, und in BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948).
  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21
    Damit kann auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung (BFH-Urteil vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, m.w.N., BFHE 245, 230), etwa von GmbH-Anteilen, zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21
    Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung; die daraus erzielten Erträge sind daher keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).
  • BFH, 30.06.2011 - VI R 80/10

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21
    Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird; Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet (BFH-Urteile in BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069, und in BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948).
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 94/13

    Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn - Tatsache i. S. des § 173

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFH/NV 2014, 1649; BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4).
  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem

  • BFH, 05.04.2006 - IX R 111/00

    Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren

  • BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2021 - 3 V 276/21

    Aussetzung der Vollziehung: Kein Arbeitslohn bei unentgeltlicher, bedingungsloser

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2021 - 3 V 276/21
    Die Aussetzung der Vollziehung ist befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des unter dem Az. 3 K 161/21 anhängigen Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines die Instanz abschließenden Urteils.

    Über die hiergegen bei Gericht am 10. März 2021 eingegangene Klage (Az. 3 K 161/21) wurde noch nicht entschieden.

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