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   FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11   

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FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11 (https://dejure.org/2014,43680)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.01.2014 - 3 K 1223/11 (https://dejure.org/2014,43680)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 3 K 1223/11 (https://dejure.org/2014,43680)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 48 FGO, § 155 FGO, § 296a ZPO, § 5 Abs 3 S 2 FGO, § 93 Abs 2 S 3 FGO
    Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Klagebefugnis der Gesellschafter - Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an vollbeendete Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerrechtliche Bewertung der Bildung von Ansparrücklagen im Sonderbetriebsvermögen einer ehemaligen OHG; Steuerrechtliche Bewertung der Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge sowie der Kosten einer Außenprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung bei Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung Wiedereröffnungsentscheidung als Ermessensentscheidung Begründetheit des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an nach Umwandlung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besetzung bei Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung - Wiedereröffnungsentscheidung als Ermessensentscheidung - Begründetheit des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an nach Umwandlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 23.10.2003 - V R 24/00

    Umsatzsteuerbefreiung für Altenheim

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11
    Mai 2011, § 93, Rz. 31; vgl. BAG-Urteil vom 25. Januar 2012 4 AZR 185/10, NZA-RR 2013, 41; a.A. BFH-Beschluss vom 28. Februar 1996 II R 61/95, BStBl II 1996, 318, und BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BStBl II 2004, 89).

    Solange eine - in diesem Sinn - noch nicht verkündete Entscheidung noch nicht zugestellt ist, stellt sie ein grundsätzlich noch abänderbares "Internum" des Gerichts dar (BFH-Urteil vom 23.10.2003 V R 24/00, BStBl II 2004, 89; BFH-Beschluss vom 08. März 2011 IV S 14/10, BFH/NV 2011, 1161).

  • BFH, 29.04.2005 - VIII B 128/03

    NZB: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11
    Der Senat entscheidet nach eigenem Ermessen über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 18; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 93, Rz. 47; Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg. Mai 2011, § 93, Rz. 30; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 118. Lfg. Februar 2009, § 93, Rz. 8).

    Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 296a Satz 1 ZPO ist ein Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, wie es im Streitfall im nachgereichten Schriftsatz wie auch in den nachgereichten Unterlagen liegt, nicht mehr zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 1823; vgl. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 62. Erg.-Lfg.

  • BFH, 04.03.2008 - IV B 45/07

    Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an Empfangsbevollmächtigten nach

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11
    Ist jedoch ein von den Feststellungsbeteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, können, soweit und solange dieser oder ein Feststellungsbeteiligter dem nicht widersprochen haben, nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO Feststellungsbescheide dem Empfangsbevollmächtigten gegenüber auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Finanzbehörde Kenntnis vom Ausscheiden des Feststellungsbeteiligten hat oder wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht mehr i.S. von § 183 Abs. 2 Satz 1 AO "besteht" (BFH-Beschluss vom 04. März 2008 IV B 45/07, BFH/NV 2008, 1103, m.w.N.).
  • BFH, 01.10.2002 - XI B 187/01

    NZB; Darlegung von Zulassungsgründen, nachgereichte Schriftsätze

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11
    Es kann dahinstehen, ob der nachgereichte Vortrag und die nachgereichten Unterlagen auch ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dennoch berücksichtigt werden können, wozu es sich in jedem Fall lediglich um bloße Ergänzungen oder Erläuterungen bisherigen Vortrags handeln müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77), den auch im Falle ihrer Berücksichtigung ändert sich die ohne diese zu treffende Entscheidung nicht.
  • BFH, 11.04.2013 - IV R 20/10

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft nach Vollbeendigung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11
    Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger der (im Streitfall durch Verschmelzung) vollbeendeten Personengesellschaft über, vielmehr lebt die bis dahin überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter auf (BFH-Urteil vom 11. April 2013 IV R 20/10, BB 2013, 1813).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 6/99

    Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11
    Ist die Einspruchsentscheidung zu Unrecht an die bereits vollbeendete Personenhandelsgesellschaft und nicht an die Gesellschafter adressiert worden, obwohl die Personenhandelsgesellschaft, was dem Finanzamt bereits bekannt war, schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung in eine GmbH umgewandelt worden war, so führt die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung nicht zu deren Unwirksamkeit, wenn sie sich trotz Adressierung an die Gesellschaft an deren Gesellschafter richtete und dem Bevollmächtigten gemäß § 183 Abs. 2 und 3 AO bekannt gegeben worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 87/05

    Umdeutung der namens einer voll beendeten KG erhobenen Klage - Fehlerhafte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11
    Ist die Einspruchsentscheidung zu Unrecht an die bereits vollbeendete Personenhandelsgesellschaft und nicht an die Gesellschafter adressiert worden, obwohl die Personenhandelsgesellschaft, was dem Finanzamt bereits bekannt war, schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung in eine GmbH umgewandelt worden war, so führt die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung nicht zu deren Unwirksamkeit, wenn sie sich trotz Adressierung an die Gesellschaft an deren Gesellschafter richtete und dem Bevollmächtigten gemäß § 183 Abs. 2 und 3 AO bekannt gegeben worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074).
  • BFH, 12.08.1976 - IV R 105/75

    Einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid - Anschriftenfeld - Nicht mehr

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11
    Ein einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid, der zwar im Anschriftenfeld eine nicht mehr bestehende Personengesellschaft nennt, der aber den im Bescheid aufgeführten früheren Gesellschaftern zugestellt worden ist, ist wirksam, weil er denjenigen zugegangen ist, für die er seinem Inhalt nach bestimmt ist (BFH-Urteil vom 12. August 1976 IV R 105/75, BStBl II 1977, 221).
  • BFH, 07.03.2012 - V B 131/11

    Festsetzung des Gegenstands- und des Streitwerts; Rechtsschutzbedürfnis;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11
    Einem Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich wie im Streitfall die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätzen ermitteln lässt (BFH-Beschluss vom 07. März 2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154).
  • BFH, 12.01.1994 - VIII R 44/93

    Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11
    Müssten an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht auch die ehrenamtlichen Richter mitwirken, so käme es zu einem Widerspruch dazu, dass im Falle der Wiedereröffnung dieselben ehrenamtlichen Richter an ihr mitzuwirken haben, weil - anders als im Falle der Vertagung - die bereits durchgeführte mündliche Verhandlung Grundlage der zu treffenden Entscheidung bleibt (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68; vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 93, Rz. 12a; vgl. Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg.
  • FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07

    Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Besetzung der

  • BFH, 15.07.2005 - I B 19/05

    Mündliche Verhandlung; Wiedereröffnung; Besetzung des Gerichts

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 185/10

    Absoluter Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts -

  • BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10

    Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen

  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95

    Vorlage an den Großen Senat zu den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2008 - 1 S 1922/07

    Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Urteilsberatung nach Eingang eines

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 59/03

    Mehrere nichtselbstständige Arbeitsverhältnisse: Kürzung Vorwegabzug

  • BFH, 28.02.1996 - II R 61/95

    Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Abschluß der

  • VG Ansbach, 03.12.2019 - AN 1 K 17.02722

    Erhebung eines Herstellungsbeitrages zur Wasserversorgung

    Sie geht nicht auf den Rechtsnachfolger über, selbst dann nicht, wenn ein Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz 1995 (UmwG 1995) erfolgt ist, für den § 202 Abs. 1 Satz 1 UmwG 1995 zivilrechtlich keine Rechtsnachfolge bewirkt (BFH, U.v. 11.4.2013 - IV R 20/10 - juris Rn. 19 m.w.N.; FG LSA, U.v. 29.1.2014 - 3 K 1223/11 - juris Rn. 76).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, U.v. 16.9.2010 - V R 51/09 - juris Rn. 23 und U.v. 25.1.2006 - I R 52/05 - juris Rn. 9) ist demnach ein an ein nicht oder nicht mehr existentes Rechtssubjekt gerichteter Verwaltungsakt unwirksam, selbst wenn er in den Machtbereich der Rechtsnachfolgerin gelangt ist (vgl. auch FG LSA, U.v. 29.1.2014 - 3 K 1223/11 - juris Rn. 76; OVG LSA, B.v. 29.8.2011 - 4 L 90/11 - juris Rn. 4).

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2023 - 3 K 475/16

    Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft - Änderung von

    (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Januar 2014 3 K 1223/11, juris m.w.N.).
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