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   FG Sachsen-Anhalt, 30.05.2013 - 6 K 1103/12   

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https://dejure.org/2013,43856
FG Sachsen-Anhalt, 30.05.2013 - 6 K 1103/12 (https://dejure.org/2013,43856)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.05.2013 - 6 K 1103/12 (https://dejure.org/2013,43856)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - 6 K 1103/12 (https://dejure.org/2013,43856)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 44a Abs 5 S 1 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, § 44 Abs 1 S 2 EStG 2009
    Persönlicher Anwendungsbereich von § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG - Keine Nichtveranlagungsbescheinigung an Personengesellschaft - Fälligkeit der Kapitalertragsteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fälligkeit der Kapitalertragsteuer bei Zinserträgen aus den Anlagen bei einer Bank

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 5 S. 1 EStG für Personengesellschaften Fälligkeit der Kapitalertragsteuer bei von Personengesellschaft vereinnahmten Kapitalerträgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 5 S. 1 EStG für Personengesellschaften - Fälligkeit der Kapitalertragsteuer bei von Personengesellschaft vereinnahmten Kapitalerträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.03.1995 - I R 81/93

    Kapitalertragsteuerabzug bei Konkurs einer OHG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 30.05.2013 - 6 K 1103/12
    Gläubiger der Kapitalerträge sind aber - wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt - die Mitunternehmer und nicht etwa die aus ihnen gebildete Personengesellschaft, da der Begriff nicht zivilrechtlich, sondern steuerrechtlich zu verstehen ist (BFH, Urteil vom 15. März 1995 I R 81/93, BFH/ NV 1996, 112).
  • BFH, 13.11.1985 - I R 275/82

    Kapitalertragsteuer - Erstattungsanspruch - Entscheidung - Positiver

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 30.05.2013 - 6 K 1103/12
    Dennoch erfolgt deren Zufluss nicht erst am Ende des Kalenderjahrs oder eines möglicherweise abweichenden Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, sondern bereits bei jedem einzelnen Zahlungsvorgang, da die Kapitalertragsteuer keine Jahressteuer ist (BFH-Urteil vom 13.11.1985 - I R 275/82, BStBl. II 1986, 193, noch zu § 44 Abs. 3 S. 2 EStG 1971, der dem im Streitfall geltenden § 44 Abs. 1 S. 2 EStG entspricht).
  • BFH, 20.12.1995 - I R 118/94

    Zinsabschlag ist auch dann zu erheben, wenn wegen hoher Verlustvorträge

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 30.05.2013 - 6 K 1103/12
    Denn der Gesetzgeber muss nicht alle denkbaren Einzelfälle gleich behandeln, sondern darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden (BFH, Urteil vom 20. Dezember 1995 I R 118/94, BFH/ NV 1996, 100).
  • FG Münster, 27.11.2019 - 13 K 2902/19

    Kapitalertragsteuer - Darf die sog. Dauerüberzahlerbescheinigung i.S.v. § 44a

    Dies gelte auch für die Regelung in § 44a Abs. 5 EStG (Urteil des FG Hamburg vom 19.10.2017 2 K 57/17, EFG 2018, 130; rkr.; Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 30.5.2013 6 K 1103/12, juris, rkr.; Levedag, a.a.O., § 44a EStG Rz. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der im VI. Teil des EStG verwendete Begriff des Gläubigers der Kapitalerträge nicht zivilrechtlich zu verstehen, sondern es handelt sich um einen spezifisch steuerrechtlichen Begriff (vgl. BFH-Urteile vom 22.8.1990 I R 69/89, BFHE 162, 263; vom 9.11.1994 I R 5/94, BStBl II 1995, 255; vom 15.3.1995 I R 82/93, BFHE 177, 257; FG-Hamburg, Urteil vom 19.10.2017 2 K 57/17, EFG 2018, 130; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.5.2013 6 K 1103/12, juris).

    Bei Personengesellschaften sind daher die Mitunternehmer Gläubiger der Kapitalerträge, da ihnen die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerrechtlich zugerechnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 9.11.1994 I R 5/94, BStBl II 1995, 255; FG-Hamburg, Urteil vom 19.10.2017 2 K 57/17, EFG 2018, 130; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.5.2013 6 K 1103/12, juris; Hamacher/Dahm, in Korn, EStG, § 44 EStG, Rn. 4; a.A. Jesse, FR 2015, 249).

    Verstünde man den Begriff des Gläubigers zivilrechtlich, ergäben sich - wie im Streitfall - Konstellationen, in denen ein solcher Vergleich zwischen der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer und der zu zahlenden Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht möglich wäre, da Personengesellschaften nicht einkommensteuerpflichtig sind (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.5.2013 6 K 1103/12, juris).

  • FG Hamburg, 19.10.2017 - 2 K 57/17

    Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheids zur Kapitalertragsteuer

    Die vom Beklagten für seine Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2013 (6 K 1103/12, juris) führe zu keinem anderen Ergebnis.
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