Rechtsprechung
FG Schleswig-Holstein, 05.06.2018 - 5 K 17/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
Art 1 Nr 11 EGRL 34/98, Art 1 Nr 3 EGRL 34/98, Art 1 Nr 4 EGRL 34/98, Art 8 Abs 1 EGRL 34/98, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Zulässigkeit der Erhebung einer Glückspielabgabe nach dem Glückspielgesetz Schleswig-Holstein - rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Glückspielabgabe; Notifizierung; Sonderabgabe; strukturelles Vollzugsdefizit; Verbandskompetenz
- rechtsportal.de
Finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung der Glückspielabgabe gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GlSpielG SH; Verstoß der Regelungen des GlSpielG SH gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zulässigkeit der Erhebung einer Glückspielabgabe nach dem Glückspielgesetz Schleswig-Holstein
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 05.06.2018 - 5 K 17/16
- BFH, 17.05.2021 - IX R 32/18
- BVerfG - 1 BvR 2469/21 (anhängig)
Papierfundstellen
- EFG 2018, 1463
Wird zitiert von ...
- BFH, 17.05.2021 - IX R 32/18
Zulässigkeit der Erhebung der Glücksspielabgabe nach dem Glücksspielgesetz …
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 05.06.2018 - 5 K 17/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 05.06.2018 - 5 K 17/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1463) als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 05.06.2018 - 5 K 17/16, die Widerspruchsentscheidung vom 11.01.2016 sowie die Festsetzungen der Glücksspielabgabe vom 21.03.2014 und vom 11.03.2015 aufzuheben, soweit es um Glücksspiele mit Spielern geht, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Schleswig-Holstein, sondern im übrigen Gebiet von Deutschland haben, hilfsweise, die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.