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   FG Schleswig-Holstein, 08.03.2017 - 1 K 149/15   

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FG Schleswig-Holstein, 08.03.2017 - 1 K 149/15 (https://dejure.org/2017,14926)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.03.2017 - 1 K 149/15 (https://dejure.org/2017,14926)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. März 2017 - 1 K 149/15 (https://dejure.org/2017,14926)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 5b Abs 2 S 2 EStG 2009, § 150 Abs 8 AO, § 328 Abs 2 S 2 AO, § 256 AO, EStG VZ 2013
    Ablehnung des Antrags auf Verzicht der Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung - Festsetzung von Zwangsgeld bei Einreichung der E-Bilanz auf USB-Stick

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Kein Anspruch auf Verzicht des FA auf Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5b; AO §§ 150 Abs. 8, 256, 328
    Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 11. Mai 2017

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ablehnung des Antrags auf Verzicht der Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung - Festsetzung von Zwangsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht - Das Sicherheitsrisiko bei der Datenfernübertragung einer E-Bilanz muss der Steuerpflichtige hinnehmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Verzicht des Finanzamtes auf Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Verzicht des Finanzamts auf Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Verzicht auf Abgabe einer E-Bilanz wegen Sicherheitsbedenken

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    E-Bilanz darf nicht wegen unspezifischer Sicherheitsbedenken verweigert werden

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 2546
  • EFG 2017, 920
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.03.2017 - 1 K 149/15
    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. März 2012 XI R 33/09 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 477) könnten im Streitfall nicht herangezogen werden, da sich diese Entscheidung auf die Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bezogen habe, bei denen lediglich Daten mitgeteilt würden, deren Ausspähung nicht mit nachteiligen Folgen für den Steuerpflichtigen verbunden sei.

    Liegen die Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor, so kann die Finanzbehörde dennoch gemäß § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG auf die elektronische Übermittlung verzichten, insoweit besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf ermessensfehlerfreie Bescheidung (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477).

    Auch unter Berücksichtigung der erst nach der Entscheidung des BFH vom 14. März 2012 XI R 33/09 (BStBl II 2012, 477) bekannt gewordenen "Snowden-Enthüllungen" stellt sich die Gefahr zielgerichteter Datenausspähungen von Bilanzdaten als nicht quantifizierbar dar.

    Das mit der Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung verbundene - abstrakte - Risiko des Abfangens und Auswertens der übermittelten Daten stellt jedoch keine unverhältnismäßige Belastung des Steuerpflichtigen dar und ist daher im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, unter II.3.c).

  • BFH, 17.08.2015 - I B 133/14

    Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.03.2017 - 1 K 149/15
    Der vom Senat zur Begründung herangezogene Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. August 2015 I B 133/14 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2016, 72) stehe dieser alternativ angebotenen Form der Datenübermittlung aufgrund des Vorliegens einer unbilligen Härte i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO nicht entgegen.

    Da sich die in § 5b EStG vorgesehene "elektronische Übermittlung" aus mehreren Teilaspekten (elektronische Form, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, Übermittlung per Datenfernübertragung) zusammensetzt und die Härtefallregelung einen Verzicht auf die "elektronische Übermittlung" vorsieht, ist die Möglichkeit des Verzichtes auf einzelne Teilaspekte der "elektronischen Übermittlung" als Minus in der Möglichkeit des kompletten Verzichtes enthalten (a.A. wohl BFH-Beschluss vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72 zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen).

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.03.2017 - 1 K 149/15
    Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die der Festsetzung des Zwangsgeldes zugrunde liegende Anordnungsverfügung noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben werden, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass auch die Anordnungsverfügung mit dem Einspruch angefochten ist (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1981 VII R 13/80, BStBl II 1982, 371; vom 13. Februar 1996 VII R 43/95, BFH/NV 1996, 530, unter II.1 der Gründe; vom 28. Oktober 2009 VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455, unter II.2 der Gründe).
  • BFH, 13.02.1996 - VII R 43/95

    Verpflichtung eines vermeintlichen Liquidators einer nicht existenten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.03.2017 - 1 K 149/15
    Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die der Festsetzung des Zwangsgeldes zugrunde liegende Anordnungsverfügung noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben werden, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass auch die Anordnungsverfügung mit dem Einspruch angefochten ist (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1981 VII R 13/80, BStBl II 1982, 371; vom 13. Februar 1996 VII R 43/95, BFH/NV 1996, 530, unter II.1 der Gründe; vom 28. Oktober 2009 VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455, unter II.2 der Gründe).
  • BFH, 20.10.1981 - VII R 13/80

    Zwangsgeld - Beschwerde - Anordnungsverfügung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.03.2017 - 1 K 149/15
    Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die der Festsetzung des Zwangsgeldes zugrunde liegende Anordnungsverfügung noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben werden, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass auch die Anordnungsverfügung mit dem Einspruch angefochten ist (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1981 VII R 13/80, BStBl II 1982, 371; vom 13. Februar 1996 VII R 43/95, BFH/NV 1996, 530, unter II.1 der Gründe; vom 28. Oktober 2009 VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455, unter II.2 der Gründe).
  • BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17

    Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 8. März 2017 1 K 149/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 3 K 3249/17

    Kein Zwang zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bei persönlicher

    Allerdings kann bei der Zwangsgeldfestsetzung das Bestehen der zugrunde liegenden Verpflichtung - trotz § 256 AO - dann inzident geprüft werden, wenn der die Verpflichtung begründende Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 08.03.2017 1 K 149/15, EFG 2017, 920, Juris Rn. 18).
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