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   FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21   

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https://dejure.org/2021,36699
FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21 (https://dejure.org/2021,36699)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.07.2021 - 1 K 12/21 (https://dejure.org/2021,36699)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - 1 K 12/21 (https://dejure.org/2021,36699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 150 Abs. 8 ; GewStG § 14a; KStG § 31a Abs. 1a
    Datenfernübertragung; Einkünfte aus Betriebsvermögen; elektronische Übermittlung; Körperschaftsteuer; Steuererklärung; wirtschaftliche Unzumutbarkeit

  • rechtsportal.de

    AO § 150 Abs. 8 ; GewStG § 14a; KStG § 31a Abs. 1a
    Verzircht auf die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Digitalisierung | Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verzicht auf elektronische Übermittlung der Steuererklärung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Finanzamt muss bei unbilliger Härte auf elektronisches Übermitteln der Steuererklärung verzichten

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/17

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21
    Zwar habe der BFH insofern in seinem Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17 (BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ) ausschließlich auf die Einkünfte des Steuerpflichtigen abgestellt.

    Dementsprechend ist der Anspruch des Steuerpflichtigen gem. § 150 Abs. 8 AO auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe in den Fällen der wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit vorrangig gegenüber dem nach den Einzelsteuergesetzen bestehenden Anspruch des Steuerpflichtigen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und daher der Anspruch nach §§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG , 14a Satz 2 GewStG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Befreiungsantrag erst dann zu prüfen, wenn das Vorliegen einer wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit i.S. von § 150 Abs. 8 AO zu verneinen ist (vgl. das Urteil des BFH vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ).

    Davon ist nach der instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, auszugehen, wenn die Kosten für die Schaffung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu dem Betrieb stehen, der die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form auslöst (so auch schon das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15; vgl. nachfolgend das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ; und das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19, BFHE 269, 289 , BStBl II 2021, 290 ).

    (1) Zu berücksichtigen ist insofern der Aufwand, der für die Einrichtung und die Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit erforderlich wäre (vgl. das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ).

    (a) Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 150 Abs. 8 AO bewusst eine "großzügige Ausnahmeregelung" schaffen wollte und diese "so weit gefasst" hat, dass die "ungerechtfertigte Versagung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen" sein sollte, so dass sich insbesondere "Kleinstbetriebe" auf die Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO berufen können sollten (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ; und VIII R 29/19, BFHE 269, 289 , BStBl II 2021, 290 unter Hinweis auf die sowie die BT-Drs.

    Dem steht das Urteil des BFH vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17 (BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ) nicht entgegen.

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21
    Die Klägerin könne nicht auf die Nutzung von Wirtschaftsgütern verwiesen werden, die von ihr zu unterscheidenden Rechtssubjekten zuzuordnen seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 , BStBl II 2012, 477 ).

    Durch § 150 Abs. 8 AO wurde "in Ergänzung der einzelgesetzlichen Regelungen" der nach den Einzelsteuergesetzen bestehende Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Härtefallantrag in den in § 150 Abs. 8 AO aufgeführten Fällen der wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit zugunsten der Steuerpflichtigen beseitigt und ein Anspruch auf Befreiung begründet (vgl. das Urteil des BFH vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 , BStBl II 2012, 477 unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache -BT-Drs.- 16/10910, S. 1 und BT-Drs. 16/10940, S. 10).

    Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S.d. § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form begründet, wenn die Anschaffung der erforderlichen Technik dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. das BFH-Urteil 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 , BStBl II 2012, 477 ).

    Denn sowohl bei dem Geschäftsführer als auch bei dem befreundeten Anwalt handelt es sich aber um selbständige Rechtssubjekte, deren Ausstattung der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zugerechnet werden kann (vgl. das BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 , BStBl II 2012, 477 ).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 3 K 3249/17

    Kein Zwang zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bei persönlicher

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21
    Ergänzend stellt er sich auf den Standpunkt, dass sich aus § 34 Abs. 1 AO ergebe, dass in die Überlegungen über die Zumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen einer GmbH auch die etwa bei deren Geschäftsführern vorhandenen dafür nutzbaren Einrichtungen einzubeziehen seien, denn die Geschäftsführer seien nach der genannten Norm verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen (Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2018 3 K 3249/17, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 706 ).

    Sofern das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2018 3 K 3249/17 (EFG 2018, 706 ) anders zu verstehen sein sollte, könnte der Senat dem nicht folgen.

    Außerdem könnte eine Divergenz zur Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2018 3 K 3249/17 (EFG 2018, 706 ) im Hinblick auf die Frage bestehen, inwiefern die Möglichkeit der (unentgeltlichen) Nutzung technischer Einrichtungen Dritter, insbesondere eines GmbH-Geschäftsführers, in die Erwägungen einzubeziehen ist.

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/19

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21
    Daraufhin teilte die Klägerin unter Hinweis auf das Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19 (BFHE 269, 289 , Bundessteuerblatt -BStBl- II 2021, 290) mit, dass bei ihr ein Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Sinne von § 150 Abs. 8 Abgabenordnung - AO - gegeben sei.

    Davon ist nach der instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, auszugehen, wenn die Kosten für die Schaffung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu dem Betrieb stehen, der die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form auslöst (so auch schon das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15; vgl. nachfolgend das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ; und das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19, BFHE 269, 289 , BStBl II 2021, 290 ).

    (a) Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 150 Abs. 8 AO bewusst eine "großzügige Ausnahmeregelung" schaffen wollte und diese "so weit gefasst" hat, dass die "ungerechtfertigte Versagung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen" sein sollte, so dass sich insbesondere "Kleinstbetriebe" auf die Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO berufen können sollten (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ; und VIII R 29/19, BFHE 269, 289 , BStBl II 2021, 290 unter Hinweis auf die sowie die BT-Drs.

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.10.2016 - 2 K 2352/15

    Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form kann

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21
    Davon ist nach der instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, auszugehen, wenn die Kosten für die Schaffung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu dem Betrieb stehen, der die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form auslöst (so auch schon das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15; vgl. nachfolgend das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ; und das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19, BFHE 269, 289 , BStBl II 2021, 290 ).

    Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen werden aber nicht nur von seinen Einkommens-, sondern auch von seinen Vermögensverhältnissen geprägt (vgl. das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15, EFG 2017, 40 ).

  • FG Hamburg, 04.11.2011 - 4 K 22/11

    Vorläufige Vollstreckbarkeit von Gerichtsbescheiden - Zolltarifliche Einreihung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21
    Aus den zutreffenden Gründen des Gerichtsbescheides des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2012 13 K 13287/10 (EFG 2013, 51 ) ist ein Gerichtsbescheid jedenfalls dann für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn gegen ihn - wie hier - die Revision zugelassen wird (a.A. ohne nähere Begründung FG Berlin-Brandenburg im Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2012 8 K 8236/09, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 4. November 2011 4 K 22/11, EFG 2012, 865 , in dem diese Frage jedoch ausdrücklich offen gelassen wird).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 8 K 8236/09

    Entstehung eines Übernahmegewinns bzw. -verlusts bei Abspaltung eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21
    Aus den zutreffenden Gründen des Gerichtsbescheides des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2012 13 K 13287/10 (EFG 2013, 51 ) ist ein Gerichtsbescheid jedenfalls dann für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn gegen ihn - wie hier - die Revision zugelassen wird (a.A. ohne nähere Begründung FG Berlin-Brandenburg im Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2012 8 K 8236/09, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 4. November 2011 4 K 22/11, EFG 2012, 865 , in dem diese Frage jedoch ausdrücklich offen gelassen wird).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - 13 K 13287/10

    Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21
    Aus den zutreffenden Gründen des Gerichtsbescheides des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2012 13 K 13287/10 (EFG 2013, 51 ) ist ein Gerichtsbescheid jedenfalls dann für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn gegen ihn - wie hier - die Revision zugelassen wird (a.A. ohne nähere Begründung FG Berlin-Brandenburg im Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2012 8 K 8236/09, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 4. November 2011 4 K 22/11, EFG 2012, 865 , in dem diese Frage jedoch ausdrücklich offen gelassen wird).
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