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   FG Schleswig-Holstein, 10.03.2021 - 4 K 29/18   

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https://dejure.org/2021,13959
FG Schleswig-Holstein, 10.03.2021 - 4 K 29/18 (https://dejure.org/2021,13959)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.03.2021 - 4 K 29/18 (https://dejure.org/2021,13959)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. März 2021 - 4 K 29/18 (https://dejure.org/2021,13959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1
    Hat ein Windenergieerzeuger für den Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bauplanungsrechtliche Auflagen der Ortsgemeinde betreffend die Erforschung der Stromspeichertechnologie zu erfüllen und hierzu einen (unentgeltlichen) ...

  • rechtsportal.de

    UStG § 15 Abs. 1
    Hat ein Windenergieerzeuger für den Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bauplanungsrechtliche Auflagen der Ortsgemeinde betreffend die Erforschung der Stromspeichertechnologie zu erfüllen und hierzu einen (unentgeltlichen) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Qualifizierung als Leistung trotz paralleler gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen zum Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung zur Erstellung eines Gebäudes für die Aufnahme von Batterien zur Speicherung von (Wind-) Energie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.03.2021 - 4 K 29/18
    Ein solcher den Vorsteuerabzug eröffnender Sachzusammenhang sei durch die Entscheidungen des EuGH vom 14.09.2019 C-132/16 - Iberdrola - und vom 16.09.2020 C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - anerkannt.

    Dieser Kausalzusammenhang und die damit einhergehende rechtliche Bindung der Klägerin rechtfertigen es zur Überzeugung des Senats, die von der Klägerin zur Anschaffung/Herstellung des Speichergebäudes bezogenen Bauleistungen auf der Grundlage der Entscheidungen des EuGH vom 14.09.2017 C-132/16 - Iberdrola - und vom 16.09.2020 C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - als allgemeine Aufwendungen (Gemeinkosten) der Klägerin für ihre Stromproduktion zu qualifizieren, welche einen Anspruch auf Vorsteuerabzug begründen.

    In beiden Fällen liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang allerdings nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (BFH, Urteil vom 3.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74, juris Rz. 15; EuGH, Urteile vom 16.09.2020 C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.03.2021 - 4 K 29/18
    Ein solcher den Vorsteuerabzug eröffnender Sachzusammenhang sei durch die Entscheidungen des EuGH vom 14.09.2019 C-132/16 - Iberdrola - und vom 16.09.2020 C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - anerkannt.

    Dieser Kausalzusammenhang und die damit einhergehende rechtliche Bindung der Klägerin rechtfertigen es zur Überzeugung des Senats, die von der Klägerin zur Anschaffung/Herstellung des Speichergebäudes bezogenen Bauleistungen auf der Grundlage der Entscheidungen des EuGH vom 14.09.2017 C-132/16 - Iberdrola - und vom 16.09.2020 C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - als allgemeine Aufwendungen (Gemeinkosten) der Klägerin für ihre Stromproduktion zu qualifizieren, welche einen Anspruch auf Vorsteuerabzug begründen.

    In beiden Fällen liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang allerdings nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (BFH, Urteil vom 3.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74, juris Rz. 15; EuGH, Urteile vom 16.09.2020 C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.03.2021 - 4 K 29/18
    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer setzt voraus, dass die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (z.B. BFH, Urteil vom 3.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74, juris Rz. 12 ff.).

    In beiden Fällen liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang allerdings nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (BFH, Urteil vom 3.03.2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74, juris Rz. 15; EuGH, Urteile vom 16.09.2020 C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 12.10.2023 - V R 11/21

    Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 - 4 K 29/18 aufgehoben.
  • FG Hamburg, 25.01.2023 - 4 K 30/18

    Zolltarifliche Einreihung sog. Musterbücher mit Kunsthaaren zur

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakte des Beklagten dieses Verfahrens und die Sachakte des Beklagten im Parallelverfahren 4 K 29/18 verwiesen, die eine CD-ROM mit Fotos aller im Prüfungszeitraum eingeführten streitgegenständlichen Waren enthält, darunter auch Fotos des beschriebenen Musterbuches XXX (...).

    Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25. Januar 2023 über die gemeinsame Verhandlung der Verfahren 4 K 29/18 bis 4 K 34/18 verwiesen.

    Diese und die weiteren im Prüfungszeitraum eingeführten insbesondere Musterbücher sind in Bilddateien auf der CD-ROM in der Sachakte des Verfahrens 4 K 29/18 festgehalten.

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