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   FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17   

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FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17 (https://dejure.org/2019,43615)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.09.2019 - 4 K 113/17 (https://dejure.org/2019,43615)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. September 2019 - 4 K 113/17 (https://dejure.org/2019,43615)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 6 AStG, § 17 EStG 2002, § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 607 BGB, § 68 Abs 2 AktG
    (Besteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG bei Wegzug in die Schweiz - Vorherige Anteilsübertragung auf einen Dritten im Wege eines Wertpapierdarlehens - Surrogatsforderung des Verleihers als Wirtschaftsgut (Anwartschaft) i.S. des § 17 EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AstG § 6; EstG § 17
    Darlehen; Schweiz; Wertpapier; Wertpapierdarlehen; Wertpapierleihe

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • datev.de (Kurzinformation)

    Besteuerung auch dann, wenn wesentliche Beteiligung kurz vor dem Wegzug im Wege eines Wertpapierdarlehens auf einen Dritten übertragen wurde

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anteilsübertragung vor Wegzug ins Ausland

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung bei Anteilsübertragung vor Wegzug ins Ausland

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Besteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG im Falle einer wesentlichen Beteiligung bei Übertragung der wesentlichen Beteiligung im Wege eines Wertpapierdarlehens auf einen Dritten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Option auf den Erwerb eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
    Der Rückgewähranspruch nach Ziffer 1.4 des Vertrages unterscheide sich völlig von dem in dem Urteil des BFH vom 19. Dezember 2007 (VIII R 14/06) benannten Optionsrecht.

    So habe der BFH im Urteil vom 19. Dezember 2007 (VIII R 14/06) entschieden, dass schuldrechtliche Ansprüche gegen einen Gesellschafter auf Übertragung von Anteilen unter den Begriff der Anwartschaft fielen, auch wenn noch kein Anwartschaftsrecht begründet sei.

    In dem vom BFH mit Urteil vom 19. Dezember 2007 (VIII R 14/06) entschiedenen Fall sei ein Optionsrecht als Anwartschaft angesehen worden, weil bei Vertragsschluss ein unwiderrufliches dingliches Übertragungsangebot für die Aktien weitgehend gesichert und damit der Erwerbsvorgang der Aktien bereits durch Abschluss eines von zwei hierzu erforderlichen Verträgen teilverwirklicht gewesen sei.

    Er beschreibe "(...) eine rechtlich bereits mehr oder weniger gesicherte Aussicht auf den Anfall eines subjektiven Rechts, insbesondere einer Forderung oder eines dinglichen Rechts, die darauf beruht, dass der normale Erwerbstatbestand eines solchen Rechts schon teilweise verwirklicht ist und seine Vollendung mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann." (Verweis auf BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, VIII R 14/06).

    Nach der Zivilrechtsdogmatik versteht man unter einer Anwartschaft eine rechtlich bereits mehr oder weniger gesicherte Aussicht auf den Anfall eines subjektiven Rechts, insbesondere einer Forderung oder eines dinglichen Rechts, die darauf beruht, dass der normale Erwerbstatbestand eines solchen Rechts schon teilweise verwirklicht ist und seine Vollendung mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, VIII R 14/06, BStBl. II 2008, 475; BFHE 220, 149).

    Zudem habe auch einige Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung des Vollrechts bestanden (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, VIII R 14/06, BStBl. II 2008, 475; BFHE 220, 149).

    In dem vom BFH entschiedenen Fall (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, VIII R 14/06, BStBl. II 2008, 475; BFHE 220, 149) lag zwar ein sachenrechtliches Übertragungsangebot, in Ermangelung einer Ausübung der Annahmeoption jedoch noch keine dingliche Einigung und damit keines der beiden für den Rechtsträgerwechsel erforderlichen Übertragungsgeschäfte vor.

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
    Zwar könnten die Aktien dem Erwerber nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. April 2014, I R 2/12) auch schon vor dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums (wirtschaftlich) zuzurechnen sein.

    Das von ihm erhaltene Entgelt stelle lediglich eine Kompensation für die während der Laufzeit auf das Papier entfallenden Dividendenerträge dar (Verweis auf BFH - Urteil vom 16. April 2014, I R 2/12).

    Der Darlehensnehmer wiederum verpflichtet sich zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Wertpapieren gleicher Art und Güte; durch das Darlehensentgelt erhält der Verleiher grundsätzlich aufgrund schuldrechtlicher Abrede einen Ersatz für entgangene Dividendenerträge (vgl. m.w.N. BFH - Urteil vom 16. April 2014, I R 2/12, BFHE 246, 15).

    Entscheidend für den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums ist, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen dem Entleiher auch vor der Eigentumsübertragung die mit den Anteilen verbundenen Verfügungsmöglichkeiten und Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können (BFH-Urteil vom 16. April 2014, I R 2/12, BFHE 246, 15; BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007, VIII R 21/06, BStBl. II 2008, 126).

  • FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14

    Körperschaftsteuer 2005 - 2008 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2005 - 2008

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
    Dieser Anspruch entsteht bereits durch die Übertragung auf den Entleiher, während die Fälligkeit auf den Zeitablauf bzw. die Kündigung des Darlehens hinausgeschoben wird, § 607 Satz 2, § 608 Abs. 1 BGB (Schmidt, in: Herrmann/Heuer/Raupach, September 2017, § 17 EStG, Anm. 70 ["Wertpapierleihe"] m.w.N.; BMF-Schreiben vom 11. November 2016, BStBl. I 2016, 1224; mit erheblichen Bedenken, aber im Ergebnis zustimmend, FG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2016 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606; Rev. BFH, Az.: I R 40/17).

    Im Lichte der Rechtsprechung, wonach eine Genehmigung im Falle dinglicher, genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte steuerrechtlich grundsätzlich keine Rückwirkung entfaltet, ist jedoch fraglich, ob die zivilrechtliche Rückwirkung im Streitfall steuerrechtlich zu berücksichtigen ist (zur steuerrechtlichen Wirkung ex nunc; vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009, IX B 23/09, juris; s.a. BFH-Urteil vom 25. November 1986, IX R 51/82, BFH/NV 1987, 159; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2016 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606; differenzierend zu nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften s.a. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015, IX R 23/13, BStBl. II 2015, 487, BFHE 249, 149).

    Da eine Gewinnrealisation nicht angenommen wird, entspricht der Wert dieser Forderung jedoch nicht dem Teilwert, sondern dem vorherigen Buchwert der Papiere (Häuselmann/Wiesenbart, DB 1990, 2129-2134 m.w.N., Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 37. Auflage 2018, § 5 Rn. 270, 703, BMF, BStBl. I 2016, 1324; vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2016, 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606; Rev. BFH I R 40/17).

  • BFH, 29.05.2009 - IX B 23/09

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - Rückwirkung der Genehmigung eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wirke eine nachträgliche Genehmigung nur zivilrechtlich (§ 184 Abs. 1 BGB), nicht aber steuerrechtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009, IX B 23/09).

    Im Lichte der Rechtsprechung, wonach eine Genehmigung im Falle dinglicher, genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte steuerrechtlich grundsätzlich keine Rückwirkung entfaltet, ist jedoch fraglich, ob die zivilrechtliche Rückwirkung im Streitfall steuerrechtlich zu berücksichtigen ist (zur steuerrechtlichen Wirkung ex nunc; vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009, IX B 23/09, juris; s.a. BFH-Urteil vom 25. November 1986, IX R 51/82, BFH/NV 1987, 159; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2016 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606; differenzierend zu nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften s.a. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015, IX R 23/13, BStBl. II 2015, 487, BFHE 249, 149).

  • FG München, 24.10.2013 - 11 K 1190/11

    Besteuerung des wegen des Verzichts auf ein Optionsrecht auf Übertragung von

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
    Die Begründung bedeute verallgemeinert, dass mit der Anwartschaft nicht lediglich ein möglicher Anspruch besteuert werden soll, sondern eine zumindest weitgehend gesicherte Rechtsposition (Verweis auf Finanzgericht München, Urteil vom 24. Oktober 2013, 11 K 1190/11).

    Diese Begründung bedeutet verallgemeinert und im Einklang mit dem Begriff der Anwartschaft im wörtlichen Sinne, dass mit der Anwartschaft nicht lediglich ein möglicher Anspruch besteuert werden soll, sondern eine zumindest weitgehend gesicherte Rechtsposition (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 24. Oktober 2000 11 K 1190/11, EFG 2014, 344).

  • BFH, 29.09.2021 - I R 40/17

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
    Dieser Anspruch entsteht bereits durch die Übertragung auf den Entleiher, während die Fälligkeit auf den Zeitablauf bzw. die Kündigung des Darlehens hinausgeschoben wird, § 607 Satz 2, § 608 Abs. 1 BGB (Schmidt, in: Herrmann/Heuer/Raupach, September 2017, § 17 EStG, Anm. 70 ["Wertpapierleihe"] m.w.N.; BMF-Schreiben vom 11. November 2016, BStBl. I 2016, 1224; mit erheblichen Bedenken, aber im Ergebnis zustimmend, FG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2016 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606; Rev. BFH, Az.: I R 40/17).

    Da eine Gewinnrealisation nicht angenommen wird, entspricht der Wert dieser Forderung jedoch nicht dem Teilwert, sondern dem vorherigen Buchwert der Papiere (Häuselmann/Wiesenbart, DB 1990, 2129-2134 m.w.N., Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 37. Auflage 2018, § 5 Rn. 270, 703, BMF, BStBl. I 2016, 1324; vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2016, 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606; Rev. BFH I R 40/17).

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
    Zudem nahm der BFH in dieser Entscheidung auf das Urteil vom 27.10.2005 (IX R 15/05, BStBl. II 2006, 171, BFHE 211, 273) Bezug.
  • BFH, 25.11.1986 - IX R 51/82

    Bedeutung des Zeitpunktes des " Leistens" des Aufwandes für die Berücksichtigung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
    Im Lichte der Rechtsprechung, wonach eine Genehmigung im Falle dinglicher, genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte steuerrechtlich grundsätzlich keine Rückwirkung entfaltet, ist jedoch fraglich, ob die zivilrechtliche Rückwirkung im Streitfall steuerrechtlich zu berücksichtigen ist (zur steuerrechtlichen Wirkung ex nunc; vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009, IX B 23/09, juris; s.a. BFH-Urteil vom 25. November 1986, IX R 51/82, BFH/NV 1987, 159; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2016 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606; differenzierend zu nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften s.a. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015, IX R 23/13, BStBl. II 2015, 487, BFHE 249, 149).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
    Die erst nach dem Vertragsschluss erfolgte Umbuchung beeinflusse den vorherigen wirksamen Übergang des Eigentums nicht (Verweis auf BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999, I R 29/97, BFH-Beschluss vom 20. November 2007, I R 85/05).
  • BFH, 20.11.2007 - I R 85/05

    Bestätigung der Rechtsprechung zum Dividendenstripping - Wirtschaftliches

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
    Die erst nach dem Vertragsschluss erfolgte Umbuchung beeinflusse den vorherigen wirksamen Übergang des Eigentums nicht (Verweis auf BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999, I R 29/97, BFH-Beschluss vom 20. November 2007, I R 85/05).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13

    Privates Veräußerungsgeschäft - Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb

  • FG Hamburg, 24.11.2011 - 6 K 22/10

    Körperschaftsteuer: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

  • BFH, 20.02.1975 - IV R 15/71

    Bezugsrechte auf GmbH-Geschäftsanteile sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

  • BFH, 16.10.2007 - VIII R 21/06

    Zeitpunkt der Verlustzurechnung bei einem stillen Gesellschafter, kein

  • BFH, 23.11.2022 - I R 52/19

    Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 12.09.2019 - 4 K 113/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat die Klage durch Urteil vom 12.09.2019 - 4 K 113/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 37) abgewiesen.

  • FG Hamburg, 22.06.2020 - 4 K 144/17

    Energiesteuer: Steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff für die Schifffahrt

    Siehe auch die Entscheidungen zu den Aktenzeichen 4 K 113/17 und 4 K 85/19.
  • FG Hamburg, 25.01.2018 - 4 K 85/17

    Kostenrecht: Höhe der Geschäftsgebühr bei der Bestimmung von

    Der beschließende Senat hat in seinen Beschlüssen vom 22. und 23.01.2017 (4 K 84/17 bzw. 4 K 113/17) im Einzelnen dargelegt, dass ein Einspruchsverfahren, das die Anfechtung einer Steueranmeldung zum Gegenstand hat, sowohl hinsichtlich seines Umfangs als auch hinsichtlich seiner rechtlichen Aspekte einen weit überdurchschnittlichen Rechtsfall beschreibt.
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