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   FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14   

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FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14 (https://dejure.org/2017,10816)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.02.2017 - 4 K 35/14 (https://dejure.org/2017,10816)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - 4 K 35/14 (https://dejure.org/2017,10816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 2 UStG 2005, UStG VZ 2013
    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde bei der Vermietung einer Anlegerbrücke an eine ÖPNV betreibende Gesellschaft - Zuschuss i.R.d. Errichtung einer Anlegerbrücke kann zu versteuerndes Entgelt sein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §1 UStG; UStG § 15

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde für die Beziehung von Leistungen für die Errichtung einer neuen Anlegerbrücke für den öffentlichen Personennahverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 776
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14
    Auch der im Urteil des EuGH vom 12. Mai 2016 (C-520/14) entschiedene Fall sei mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Hinsichtlich des Urteils des EuGH vom 12. Mai 2016 (C-520/14) sei darauf hinzuweisen, dass der EuGH nicht nur darauf abstelle, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein ausgewogenes Verhältnis vorliegen müsse; vielmehr weise der EuGH auch auf einen großen Unterschied zu den Umständen, unter denen die Tätigkeit der Personenbeförderung üblicherweise vorgenommen werde.

    Denn für eine Entgeltlichkeit reicht es aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Mai 2016, C-520/14 - "Gemeente Borsele" - BFH/NV 2016, 1134).

    Dabei ist es unerheblich, ob die Vergütung dem Wert der Leistung entspricht (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005, C-412/03 - "Hotel Scandic Gasabäck" - BFH/NV-Beilage 2005, 90; BFH-Urteil vom 19. Juni 2011, XI R 8/09, BFHE 234, 455), oder ob die wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird (EuGH-Urteil vom 12. Mai 2016, C-520/14 - "Gemeente Borsele" - BFH/NV 2016, 1134).

    Zwar hat der EuGH im Urteil vom 12. Mai 2016 (C-520/14 - "Gemeente Borsele" - BFH/NV 2016, 1134) festgestellt, dass es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit mangele, wenn die mit der Tätigkeit erzielten Erträge nur einen kleinen Teil der anfallenden Kosten decken, zu zahlende Beiträge nicht von jedem Nutzer der erbrachten Leistung geschuldet werden, insgesamt nur 3 % der gesamten Kosten gedeckt werden, der verbleibende Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert werde und sich damit die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht werde, von denen unterschieden, unter denen die Tätigkeit üblicherweise vorgenommen werde.

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14
    Dies stehe im Übrigen auch im Einklang mit dem Urteil des BFH vom 3. März 2011 (V R 23/10), wonach das Handeln auf privatrechtlicher Grundlage keine hoheitliche Tätigkeit begründen könne.

    Die Klägerin sei bei richtlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG unternehmerisch tätig, soweit eine Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werde (Verweis auf BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 23/10).

    In Anlehnung an das BFH-Urteil vom 3. März 2011 (V R 23/10) sei davon auszugehen, dass der Gemeinde aus der Sanierung der Brücke die Vorsteuerbeträge insoweit zustünden, als sie mit der Überlassung an die X unternehmerisch tätig werde.

    Handelt die juristische Person des öffentlichen Rechts dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554 und vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl. II 2012, 74; BFH-Beschluss vom 19. März 2014, XI B 126/13, juris).

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 3. März 2011 (V R 23/10, BStBl. II 2012, 74) entschieden, dass eine Gemeinde, die auf ihrem Marktplatz eine wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt eines Wochenmarktes ausübt, diesen Platz - den sie öffentlich-rechtlich gewidmet und als Straßenbaulastträgerin in ihr Verzeichnis für öffentliche Gemeindestraßen aufgenommen hatte - teilweise auch hoheitlich nutze.

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14
    Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, BFH/NV, Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, m.w.N.).

    Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749 m.w.N.).

    Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn der "Zuschuss" lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749).

  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2015 - 9 K 2732/13

    Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Sporthalle durch eine juristische Person

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14
    Soweit das Finanzamt auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2015 (9 K 2732/13) Bezug nehme, werde darauf verwiesen, dass dieses Urteil ungeachtet der eingelegten Revision die klägerische Auffassung bestätige.

    Sofern die Klägerin auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. März 2015 (9 K 2732/13) Bezug nehme, werde darauf hingewiesen, dass Revision eingelegt worden sei (Az. des BFH XI R 2/15).

    Hierin unterscheidet sich der Streitfall auch von dem dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. März 2015 (9 K 2732/13, juris) zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14
    Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. "Zuschuss", "Spende") unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Auf dieser Grundlage hat der BFH im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u.a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14
    Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden oder den Bewilligungsbescheid abzustellen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. August 2016, XI R 41/14, BFH/NV 2017, 238).

    Mit Urteil vom 10. August 2016 (XI R 41/14, BFH/NV 2017, 238) hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, eine steuerbare Leistung gegen Entgelt erbringt.

  • BFH, 19.11.2009 - V R 29/08

    Leistungsaustausch bei Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14
    Und schließlich ist unbeachtlich, ob es sich bei einer vom Leistenden übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe einer Körperschaft handelt oder nicht (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 29/08, BFH/NV 2010, 701).

    Zum Betrieb von Schwimmbädern hat der BFH mit Urteil vom 19. November 2009 (V R 29/08, BFH/NV 2010, 701) entscheiden, dass ein Leistungsaustausch vorliegt, wenn sich eine KG gegenüber einer Stadt verpflichtet, ein Schwimmbad zu betreiben und dafür Zuschüsse erhält, oder wenn ein Unternehmer von einer Stadt ein Grundstück erwirbt, sich dabei zugleich verpflichtet, auf dem Grundstück ein Schwimmbad nach bestimmten Maßgaben zu errichten und dafür Gelder von der Stadt erhält (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125).

  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14
    Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

    Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2002 - 2 K 559/00

    Vorsteuerabzug einer Stadtgemeinde; Zuordnung einer Seebrücke und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14
    Das sogenannte "Seebrücken-Urteil" des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2002 (2 K 559/00) stehe dem nicht entgegen.

    dd) Eine (teilweise) hoheitliche Nutzung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2002 (2 K 559/99, EFG 2003, 577, "Seebrückenurteil") zu erkennen.

  • BFH, 21.09.2016 - XI R 2/15

    Steuerbefreiung von Vereinigungen i. S. des § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14
    Sofern die Klägerin auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. März 2015 (9 K 2732/13) Bezug nehme, werde darauf hingewiesen, dass Revision eingelegt worden sei (Az. des BFH XI R 2/15).
  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

  • BFH, 19.06.2011 - XI R 8/09

    Bemessungsgrundlage bei einer verbilligten Lieferung von Zeitungen an

  • BFH, 11.02.2010 - V R 30/08

    Übernahme kommunaler Aufgabe durch Unternehmer - Leistungserbringung bei

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2002 - 2 K 559/99

    Vorsteuerabzug einer Stadtgemeinde; Zuordnung einer Seebrücke und einer

  • BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen

  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 65/95

    Vermietung von Strandhäusern durch Gemeinde

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und

  • BFH, 03.07.2008 - V R 51/06

    Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Recht

  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 19.03.2014 - XI B 126/13

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 25/10

    Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren

  • FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16

    Umsatzsteuerbarkeit der Durchführung einer Maßnahme der Arbeitsmarktförderung -

    Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Februar 2017, 4 K 35/14, EFG 2017, 776):.

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u. a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862), oder dass ein steuerlich relevanter Zusammenhang bei einem aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheides gezahlten Betrages auch dann vorliegen kann, wenn dem Zuwendungsempfänger keine Primärpflicht zur Erbringung der geförderten Tätigkeit obliegt und er ein signifikantes Eigeninteresse an deren Durchführung hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Kiel, Urteil vom 16. Februar 2017, 4 K 35/14, EFG 2017, 776).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2021 - 7 K 7218/19

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Rabatten zu Gunsten der öffentlichen Hand

    Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- sowie des Bundesfinanzhofs - BFH - im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. dazu auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.02.2017 - 4 K 35/14, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-2017, 776): Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2002 - C-174/00 - Kennemer Golf, BFH/NV 2004, Beilage 3, 95; BFH, Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2009, 749 m. w. N.).
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