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   FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16   

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https://dejure.org/2017,25608
FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16 (https://dejure.org/2017,25608)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.05.2017 - 4 K 41/16 (https://dejure.org/2017,25608)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 4 K 41/16 (https://dejure.org/2017,25608)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 9 Abs 1 EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2009, § 9 Abs 1 EStG 2009
    Steuerliche Anerkennung eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenen Studiums der Theaterwissenschaft: Vorliegen eines hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhangs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Studium der Theaterwissenschaften: Vorliegen eines hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Ein nach Eintritt in den Ruhestand begonnenes Studium begründet weder Werbungskosten noch Sonderausgaben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Anerkennung eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenen Studiums der Theaterwissenschaft - Vorliegen eines hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhangs

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Senioren-Studium: Steuerlicher Abzug des späten zweiten Berufswegs

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerliche Anerkennung eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenes Studiums - Berücksichtigung von Sonderausgaben und Werbungskosten nur bei ausreichendem Veranlassungszusammenhang möglich

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1422
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 26.01.2005 - VI R 71/03

    Tatrichterliche Würdigung über den Zusammenhang von Studienaufwendungen mit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 (VI R 71/03) festgestellt, dass es für den Abzug der Aufwendungen im Zeitpunkt der Verausgabung darauf ankomme, einen Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einkünften herzustellen.

    Für den hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang der Aufwendungen mit den steuerbaren Einnahmen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349 m.w.N.).

    Der Zusammenhang ist zu verneinen, wenn "gleichsam ins Blaue hinein" studiert wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, VI R 26/05, BStBl. II 2006, 764 m.w.N.) oder ansonsten private Gründe nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349; Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056).

    Solche nicht auszuschließenden privaten Gründe wurden in der Rechtsprechung u.a. angenommen im Falle der Aufnahme eines Studiums der orientalischen Kunstgeschichte, bei welchem die Steuerpflichtige nach Abschluss des Studiums mit etwa 55 Jahren in den Beruf eingestiegen wäre (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349), im Falle eines sich seit Jahren hinziehenden Philosophiestudiums, welches eine über 75 Jahre alte Person aufgenommen hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04) oder bei Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache und zwar auch dann, wenn die ausreichenden Deutschkenntnisse für den angestrebten Ausbildungsplatz förderlich waren (BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 14/04, BStBl. II 2007, 814).

    Relevante, zu berücksichtigende Umstände können u. a. sein die grundsätzlichen privaten Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, die Möglichkeit einer beabsichtigten Freizeitgestaltung, die - auch altersbedingten - geringen Aussichten auf eine berufliche Tätigkeit zur Erzielung steuerbarer Einkünfte, die Konkretheit der Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die beabsichtigte Tätigkeit, die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie die Existenzsicherung und/oder das Alter des Steuerpflichtigen, (wobei Letzteres nicht als feste Grenze, sondern lediglich als ein Kriterium heranzuziehen ist), und ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012, VI B 93/11 - juris; BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2008, VI B 92/07, BFH/NV 2009, 148; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16
    So habe der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2014 (VI R 8/12) festgehalten, dass der Abzug als vorab entstandene Werbungskosten nicht scheitern könne, wenn ungewiss sei, ob der Steuerpflichtige die durch die Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse im Rahmen einer selbständigen Arbeit oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einsetzen werde.

    Unter Berücksichtigung dieser Trennung ist für die Frage der Abziehbarkeit entscheidend, ob die Ausbildungskosten für das Studium im konkreten Einzelfall der Privatsphäre oder der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2014, VI R 8/12, BFHE 247, 64 m.w.N. auch zur Entwicklung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Erst- und/oder Zweitstudium).

    Auf die Frage, ob diese Vorschriften verfassungsgemäß sind (vgl. dazu BFH-Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2014, VI R 8/12, BFHE 247, 64), kommt es daher im Streitfall nicht an.

    Denn es kommt grundsätzlich auch ein Abzug als vorab entstandene (vorweggenommene) Werbungskosten in Betracht, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2014, VI R 8/12, BFHE 247, 64).

    Ein solcher Abzug als vorab entstandene Werbungskosten scheitert dabei grundsätzlich auch nicht daran, dass u.U. noch ungewiss ist, ob der Steuerpflichtige die durch die Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse im Rahmen einer selbständigen Arbeit oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einsetzen wird (BFH-Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2014, VI R 8/12, BFHE 247, 64).

    Die Berufsausbildung ist regelmäßig die notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende, auf die Erzielung einkommensteuerbarer Einkünfte gerichtete, berufliche Betätigung (BFH-Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2014, VI R 8/12, BFHE 247, 64).

  • BFH, 10.02.2005 - VI B 33/04

    Aufwendungen für Philosophiestudium eines 78jährigen als Berufsausbildungskosten?

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16
    Der Zusammenhang ist zu verneinen, wenn "gleichsam ins Blaue hinein" studiert wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, VI R 26/05, BStBl. II 2006, 764 m.w.N.) oder ansonsten private Gründe nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349; Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056).

    Solche nicht auszuschließenden privaten Gründe wurden in der Rechtsprechung u.a. angenommen im Falle der Aufnahme eines Studiums der orientalischen Kunstgeschichte, bei welchem die Steuerpflichtige nach Abschluss des Studiums mit etwa 55 Jahren in den Beruf eingestiegen wäre (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349), im Falle eines sich seit Jahren hinziehenden Philosophiestudiums, welches eine über 75 Jahre alte Person aufgenommen hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04) oder bei Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache und zwar auch dann, wenn die ausreichenden Deutschkenntnisse für den angestrebten Ausbildungsplatz förderlich waren (BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 14/04, BStBl. II 2007, 814).

    Die Frage, ob nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze im jeweiligen Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, oder ob eine dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuweisende Bildungsmaßnahme vorliegt, haben die Finanzgerichte, unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände, zu beantworten (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056).

    Relevante, zu berücksichtigende Umstände können u. a. sein die grundsätzlichen privaten Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, die Möglichkeit einer beabsichtigten Freizeitgestaltung, die - auch altersbedingten - geringen Aussichten auf eine berufliche Tätigkeit zur Erzielung steuerbarer Einkünfte, die Konkretheit der Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die beabsichtigte Tätigkeit, die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie die Existenzsicherung und/oder das Alter des Steuerpflichtigen, (wobei Letzteres nicht als feste Grenze, sondern lediglich als ein Kriterium heranzuziehen ist), und ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012, VI B 93/11 - juris; BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2008, VI B 92/07, BFH/NV 2009, 148; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783).

  • BFH, 10.01.2012 - VI B 93/11

    Aufwendungen, die einem privaten Zweck dienen (hier: Jägerprüfung)

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16
    Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten können folglich nur dann zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, wenn sie tatsächlich dazu dienen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen bzw. zu erhalten (BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012, VI B 93/11 - juris m.w.N.).

    Wird mit den Aufwendungen dagegen vielmehr ein privater Zweck verfolgt, so kommt ein Abzug nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 17. November 1978, VI R 139/76, BStBl. II 1979, 180; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012, VI B 93/11 - juris).

    Relevante, zu berücksichtigende Umstände können u. a. sein die grundsätzlichen privaten Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, die Möglichkeit einer beabsichtigten Freizeitgestaltung, die - auch altersbedingten - geringen Aussichten auf eine berufliche Tätigkeit zur Erzielung steuerbarer Einkünfte, die Konkretheit der Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die beabsichtigte Tätigkeit, die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie die Existenzsicherung und/oder das Alter des Steuerpflichtigen, (wobei Letzteres nicht als feste Grenze, sondern lediglich als ein Kriterium heranzuziehen ist), und ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012, VI B 93/11 - juris; BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2008, VI B 92/07, BFH/NV 2009, 148; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783).

    Wird indes vielmehr ein privater Zweck verfolgt, so kommt ein Abzug in Form eines Sonderausgabenabzugs nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012, VI B 93/11 - juris).

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 14/04

    Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs sind nichtabziehbare Kosten der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat folgt, können Bildungsaufwendungen der steuerlich relevanten Sphäre zugeordnet werden, wenn der erforderliche Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 14/04, BStBl. II 2007, 814).

    Solche nicht auszuschließenden privaten Gründe wurden in der Rechtsprechung u.a. angenommen im Falle der Aufnahme eines Studiums der orientalischen Kunstgeschichte, bei welchem die Steuerpflichtige nach Abschluss des Studiums mit etwa 55 Jahren in den Beruf eingestiegen wäre (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349), im Falle eines sich seit Jahren hinziehenden Philosophiestudiums, welches eine über 75 Jahre alte Person aufgenommen hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04) oder bei Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache und zwar auch dann, wenn die ausreichenden Deutschkenntnisse für den angestrebten Ausbildungsplatz förderlich waren (BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 14/04, BStBl. II 2007, 814).

    Der Senat kann offenlassen, ob dieser Vorschrift in Ansehung der vorbenannten Rechtsprechung des BFH zum Werbungskostenabzug bei Aufwendungen für die Berufsausbildung überhaupt noch ein eigener Anwendungsbereich zukommt (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 14/04, BStBl. 2007, 450).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat folgt, wird auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG stets gefordert, dass - wofür der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast trägt - vom Steuerpflichtigen eine nachhaltige berufsmäßige Anwendung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt werden muss (BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 14/04, BStBl. 2007, 450).

  • BFH, 07.10.2008 - VI B 92/07

    Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts: keine konkrete Altersgrenze

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16
    Zwar existiere in den Regelungen des Einkommensteuergesetzes zum Sonderausgabenabzug keine Altersgrenze; es müsse aber eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt werden (Verweis auf BFH-Urteil vom 7. Oktober 2008, VI B 92/07, BFH/NV 2009, 148).

    Soweit das Finanzamt auf den BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2008 (VI B 92/07) verweise, sei darauf hinzuweisen, dass der BFH dort gerade deutlich mache, dass die Frage, bis zu welchem Lebensjahr die Anerkennung von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung geltend gemacht werden könnten, gerade nicht allgemein zu beantworten sei.

    Auch im Nichtzulassungsbeschluss vom 7. Oktober 2008 (Az. VI B 92/07) zum Sonderausgabenabzug habe der BFH ausgeführt, dass das Alter eines Steuerpflichtigen ein Kriterium für die Frage sein könne, ob im konkreten Einzelfall eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten angestrebt werde (VI B 92/07).

    Relevante, zu berücksichtigende Umstände können u. a. sein die grundsätzlichen privaten Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, die Möglichkeit einer beabsichtigten Freizeitgestaltung, die - auch altersbedingten - geringen Aussichten auf eine berufliche Tätigkeit zur Erzielung steuerbarer Einkünfte, die Konkretheit der Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die beabsichtigte Tätigkeit, die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie die Existenzsicherung und/oder das Alter des Steuerpflichtigen, (wobei Letzteres nicht als feste Grenze, sondern lediglich als ein Kriterium heranzuziehen ist), und ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012, VI B 93/11 - juris; BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2008, VI B 92/07, BFH/NV 2009, 148; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00

    Für ein Erststudium gibt es keinen Werbungskostenabzug

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16
    Solche nicht auszuschließenden privaten Gründe wurden in der Rechtsprechung u.a. angenommen im Falle der Aufnahme eines Studiums der orientalischen Kunstgeschichte, bei welchem die Steuerpflichtige nach Abschluss des Studiums mit etwa 55 Jahren in den Beruf eingestiegen wäre (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349), im Falle eines sich seit Jahren hinziehenden Philosophiestudiums, welches eine über 75 Jahre alte Person aufgenommen hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04) oder bei Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache und zwar auch dann, wenn die ausreichenden Deutschkenntnisse für den angestrebten Ausbildungsplatz förderlich waren (BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 14/04, BStBl. II 2007, 814).

    Relevante, zu berücksichtigende Umstände können u. a. sein die grundsätzlichen privaten Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, die Möglichkeit einer beabsichtigten Freizeitgestaltung, die - auch altersbedingten - geringen Aussichten auf eine berufliche Tätigkeit zur Erzielung steuerbarer Einkünfte, die Konkretheit der Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die beabsichtigte Tätigkeit, die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie die Existenzsicherung und/oder das Alter des Steuerpflichtigen, (wobei Letzteres nicht als feste Grenze, sondern lediglich als ein Kriterium heranzuziehen ist), und ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012, VI B 93/11 - juris; BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2008, VI B 92/07, BFH/NV 2009, 148; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783).

  • BFH, 17.11.1978 - VI R 139/76

    Berufsausbildungskosten sind nur Sonderausgaben, wenn die Ausbildung die Ausübung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16
    Wird mit den Aufwendungen dagegen vielmehr ein privater Zweck verfolgt, so kommt ein Abzug nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 17. November 1978, VI R 139/76, BStBl. II 1979, 180; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012, VI B 93/11 - juris).

    Bei der Beurteilung sind die Verkehrsanschauung und die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (BFH-Urteil vom 17. November 1978, VI R 139/76, BStBl II 1979, 180).

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.2003 - 13 K 222/01

    Verböserung bei Änderungsbescheid - Aufwendungen für Philosophiestudium als

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16
    Solche nicht auszuschließenden privaten Gründe wurden in der Rechtsprechung u.a. angenommen im Falle der Aufnahme eines Studiums der orientalischen Kunstgeschichte, bei welchem die Steuerpflichtige nach Abschluss des Studiums mit etwa 55 Jahren in den Beruf eingestiegen wäre (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349), im Falle eines sich seit Jahren hinziehenden Philosophiestudiums, welches eine über 75 Jahre alte Person aufgenommen hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04) oder bei Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache und zwar auch dann, wenn die ausreichenden Deutschkenntnisse für den angestrebten Ausbildungsplatz förderlich waren (BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 14/04, BStBl. II 2007, 814).

    Relevante, zu berücksichtigende Umstände können u. a. sein die grundsätzlichen privaten Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, die Möglichkeit einer beabsichtigten Freizeitgestaltung, die - auch altersbedingten - geringen Aussichten auf eine berufliche Tätigkeit zur Erzielung steuerbarer Einkünfte, die Konkretheit der Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die beabsichtigte Tätigkeit, die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie die Existenzsicherung und/oder das Alter des Steuerpflichtigen, (wobei Letzteres nicht als feste Grenze, sondern lediglich als ein Kriterium heranzuziehen ist), und ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012, VI B 93/11 - juris; BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2008, VI B 92/07, BFH/NV 2009, 148; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783).

  • BFH, 20.05.1992 - I R 2/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Pensionsrückstellung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16
    Soweit das Finanzamt auf das BFH-Urteil vom 20. Mai 1992 (I R 2/91) verweise, führe dies zu keinem anderen Ergebnis.

    Auch der BFH lege in seinem Urteil vom 20. Mai 1992 (I R 2/91) dar, dass bei typisierender Betrachtung und nach allgemeiner Lebenserfahrung ab einem bestimmten Alter nur noch mit einer begrenzten Dienstzeit zu rechnen sei.

  • BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10

    Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 26/05

    Aufwendungen für ein Erststudium

  • FG Nürnberg, 19.12.1988 - V 192/88
  • BFH, 22.06.2006 - VI R 71/04

    Umschulung/Qualifizierung: Werbungskosten

  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der

  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

  • FG Schleswig-Holstein, 29.01.2019 - 4 V 135/17

    Aussetzung der Vollziehung: Zur Frage der (partiellen) Umsatzsteuerfreiheit bei

    Die verschiedenen Betriebsausgaben für die Anschaffung von Schränken sind bei summarischer Prüfung nicht anzuerkennen, da der insoweit feststellungsbelastete Antragsteller (zur Feststellungslast für das Vorliegen betrieblich veranlasster Aufwendungen vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Mai 2017, 4 K 41/16, EFG 2017, 1422) die Aufwendungen und den betrieblichen Zusammenhang der Aufwendungen nicht mit den erforderlichen Mitteln glaubhaft gemacht hat.
  • FG München, 26.09.2017 - 2 K 1267/15

    Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben

    Für die Frage der Abziehbarkeit ist allerdings entscheidend, ob Ausbildungskosten -wie hierfür ein Studium oder eine Hubschrauberpilotenausbildung im konkreten Einzelfall der Privatsphäre oder der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2014, VI R 8/12, BFH/NV 2014, 1970, m.w.N. auch zur Entwicklung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Erst- und/oder Zweitstudium; BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 IX R 5/11, BStBl II 2014, 143, Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 16. Mai 2017 4 K 41/16, juris).

    Relevante, zu berücksichtigende Umstände können u. a. sein die grundsätzlichen privaten Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, die Möglichkeit einer beabsichtigten Freizeitgestaltung, die - auch altersbedingten - geringen Aussichten auf eine berufliche Tätigkeit zur Erzielung steuerbarer Einkünfte, die Konkretheit der Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die beabsichtigte Tätigkeit, die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie die Existenzsicherung und/oder das Alter des Steuerpflichtigen, (wobei Letzteres nicht als feste Grenze, sondern lediglich als ein Kriterium heranzuziehen ist), und ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG vom 16. Mai 2017 4 K 41/16, juris, m.w.N.).

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