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   FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03   

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FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03 (https://dejure.org/2004,16760)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.06.2004 - 2 K 86/03 (https://dejure.org/2004,16760)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - 2 K 86/03 (https://dejure.org/2004,16760)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • zvi-online.de

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1; InsO §§ 1, 26 Abs. 2, §§ 35, 230, 235, 286, 308, 309; ZPO §§ 240, 915
    Keine Beseitigung der Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Fortführung seiner Steuerberaterpraxis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Unterbrechung des Klageverfahrens eines Steuerberates gegen Widerruf seiner Bestellung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Unterbrechung des Klageverfahrens eines Steuerberates gegen Widerruf seiner Bestellung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eröffnung eines Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Steuerberaters; Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters; Unterbrechung eines Klageverfahrens gegen den Widerruf der Bestellung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen der Vermutung eines ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1795
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03
    Es obliegt dem Steuerberater, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen (BFH-Urteil vom 6.Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

    Gleichfalls trifft den Steuerberater auch die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Bestellung (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, weil die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (BFH Urteil vom 6.Juni 2000 a.a.O.).

    Zumal es insoweit nicht darauf ankommt, ob Auftraggeberinteressen tatsächlich verletzt wurden, vielmehr auszuschließen ist, dass im konkreten Fall die Interessen von Auftraggebern gefährdet sind (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 04. März 2004 VII R 21/02, a.a.O.).

    In diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen auch Mandanteninteressen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen ist (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, a.a.O.).

    Da der Kläger in der Vergangenheit die von seinen Mitarbeitern einbehaltenen Lohnsteuern und fällige Umsatzsteuern nicht vorschriftsgemäß abgeführt hat, sondern die ihm nicht zustehenden Beträge anderweitig verwendet hat, kann daraus auf die konkrete Gefahr geschlossen werden, dass der Kläger auch die Interessen seiner Mandanten missachten würde, falls ihn seine schlechten finanziellen Verhältnisse dazu zwingen würden (vgl. in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, a.a.O.).

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03
    Vielmehr wurde auf Antrag des Finanzamtes vom Amtsgericht über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG der Vermögensverfall des Klägers zu vermuten ist und dadurch die Vermutung der Gefährdung von Auftraggeberinteressen ausgelöst wird (vgl. BFH-Beschluss vom 04.März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895 ).

    Solange dies indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, sondern völlig offen ist, ob die Bereinigung der desolaten wirtschaftlichen Situation eines Schuldners letztlich gelingen wird, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und mithin von einer Widerlegung der vorgenannten, durch den Vermögensverfall eines Steuerberaters begründeten Vermutung seiner fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG ) nicht ausgegangen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 04. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895 und BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02).

    Zumal es insoweit nicht darauf ankommt, ob Auftraggeberinteressen tatsächlich verletzt wurden, vielmehr auszuschließen ist, dass im konkreten Fall die Interessen von Auftraggebern gefährdet sind (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 04. März 2004 VII R 21/02, a.a.O.).

    Auch der Vortrag des Klägers, er habe keinen Zugriff auf Mandantengelder und der Insolvenzverwalter verteile die Honorareingänge, genügt zur Widerlegung einer Interessengefährdung nach der oben angeführten Rechtsprechung nicht aus, zumal der Kläger in eigenen Steuerangelegenheiten nachlässig war (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 04. März 2004 VII R 21/02, a.a.O. und auch FG Hamburg, Urteil vom 27. August 2003 V 234/02 EFG 2004, 527 ).

  • FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03
    Die aus der Bestellung folgende Berechtigung der Berufsausübung ist nicht übertragbar und nicht pfändbar, sie gehört deshalb nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und kann für diese nicht verwertet werden (so auch FG Hamburg, Urteil vom 27. August 2003 V 234/02 EFG 2004, 527 ).

    Auch der Vortrag des Klägers, er habe keinen Zugriff auf Mandantengelder und der Insolvenzverwalter verteile die Honorareingänge, genügt zur Widerlegung einer Interessengefährdung nach der oben angeführten Rechtsprechung nicht aus, zumal der Kläger in eigenen Steuerangelegenheiten nachlässig war (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 04. März 2004 VII R 21/02, a.a.O. und auch FG Hamburg, Urteil vom 27. August 2003 V 234/02 EFG 2004, 527 ).

  • BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04

    Vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03
    Schließlich verweise er auf eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 in der die Vollziehung der Amtsenthebung eines Notars bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden sei, weil der Notar sonst seinen Beruf hätte aufgeben müssen, ohne das sicher sei, dass er ihn nach einem Erfolg in der Hauptsache wieder aufnehmen könnte.

    Der vom Kläger angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03
    Ein Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94 BStBl II 1995, 909 m.w.N.).

    Dies jedenfalls zu Gunsten des Klägers dann, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt, denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909 ).

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03
    Solange dies indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, sondern völlig offen ist, ob die Bereinigung der desolaten wirtschaftlichen Situation eines Schuldners letztlich gelingen wird, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und mithin von einer Widerlegung der vorgenannten, durch den Vermögensverfall eines Steuerberaters begründeten Vermutung seiner fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG ) nicht ausgegangen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 04. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895 und BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02).
  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03
    Selbst wenn aber eine entsprechende Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zu den Mandanten in Zukunft als ausreichend angesehen würde, um eine Gefährdung ihrer Interessen durch den Vermögensverfall auszuschließen, lässt sich eine Gefährdung ihrer Interessen jedenfalls nicht verneinen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624).
  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03
    Schon deshalb bedeutet der Vermögensverfall eines Steuerberaters mit erheblichen Steuerschulden eine konkrete Gefahr für die Interessen der Auftraggeber (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992 ).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03
    Es obliegt dem Steuerberater, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen (BFH-Urteil vom 6.Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).
  • FG Nürnberg, 13.09.2013 - 7 K 181/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall:

    Die aus der Bestellung folgende Berechtigung der Berufsausübung ist nicht übertragbar und nicht pfändbar, sie gehört deshalb nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und kann für diese nicht verwertet werden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 16.06.2004 2 K 86/03, EFG 2004, 1795 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2011 - L 10 U 5968/07
    Bei dem Anwesen handelt sich um die von der Beigeladenen am 29.06.2005 im Wege der Zwangsversteigerung zu ihrem Alleineigentum erworbenen, im Grundbuch von K. auf der Gemarkung Sonnenried eingetragenen Flurstücke 1611/1 (J. 1, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche 13 ha 42 a 52 m2) und 1611/2 (O. H. J. , Landwirtschaftfläche 4 ha 94 a 48 m2) mit einem Gesamtmaß von 18 ha 37 a (vgl. Beschluss des Amtsgerichts R. vom 29.06.2005, 2 K 86/03).
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