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   FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21   

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FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21 (https://dejure.org/2022,39778)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.11.2022 - 4 K 20/21 (https://dejure.org/2022,39778)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. November 2022 - 4 K 20/21 (https://dejure.org/2022,39778)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 24 ; MwStSystRL Art. 295 ff
    Unterliegen des Einkaufs von Reitpferden und Verkaufs als hochwertige Reitpferde der Durchschnittsbesteuerung oder Regelbesteuerung

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Veredelung von Reitpferden keine Erzeugung im Sinne des § 24 UStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 34/06

    Zukauf, Ausbildung und Weiterverkauf von Reitpferden als landwirtschaftliche

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21
    Zwar habe der BFH (Urteil vom 17. Dezember 2008, IV R 34/04, BStBl. II 2009, 453) entschieden, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb werde, dass der Unternehmer Pferde zukaufe, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbilde (Veredelung) und dann weiterverkaufe.

    Etwas Anderes folge auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Urteilen: Das BFH-Urteil vom 17.12.2008 (IV R 34/06) sei allein zu § 13 EStG ergangen und das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (16 K 105/03) habe die Jahre 1994/1995 betroffen und daher die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht beachtet.

    In dieselbe Richtung Ziele auch das - zur Einkommensteuer ergangene - Urteil des BFH vom 17. Dezember 2008 (IV R 34/06).

    Ferner werde ein landwirtschaftlicher Betrieb nach dem BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 (IV R 34/06) nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukaufe, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbilde und dann weiterverkaufe.

    Es kann ferner dahinstehen, nach welchen Kriterien eine Mittelmäßigkeit oder Hochwertigkeit anzunehmen ist oder ob bspw. eine Teilnahme an einem international besetzten Turnier möglich ist, und - wenn ja - ob dies die Annahme einer Produktveränderung nach sich zieht oder nicht (s.a. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, IV R 34/06, BStBl. II 2009, 453, wonach durch die Ausbildung eines zugekauften Pferdes ein "andersartiges Produkt bzw. ein Produkt anderer Verarbeitungsstufe" nicht entstehe).

    Ein solcher "alsbaldiger" Verkauf liege dabei jedenfalls dann nicht vor, wenn die Tiere über mehr als ein Jahr im Betrieb verweilten (ebenso BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, IV R 34/06, BStBl. II 2009, 453).

  • BFH, 14.06.2007 - V R 56/05

    Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte: Verkauf von zugekauften

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21
    Im Urteil vom 14. Juni 2007 (V R 56/05) habe der BFH zwar entschieden, dass der Umsatzbesteuerung gemäß § 24 UStG nur die Vermarktung bzw. Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, nicht aber die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte unterliege.

    Darunter fallen z.B. die Tätigkeiten von Molkereien, Käsereien, Brennereien, Keltereien, Mostereien, Brauereien, Anlagen zur Erzeugung von Biogas und Sägewerke, nicht aber z.B. die Darbietung selbsterzeugter Pflanzen und Blumen in Gestecken und Kränzen bzw. in Blumentöpfen oder -schalen (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007, V R 56/05, BStBl. II 2008, 158).

    b.) Da die Richtlinie somit wesentlich darauf abstellt, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" wurden bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen" entstanden sind, sind Umsätze mit zugekauften Produkten von § 24 UStG nicht erfasst (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007, V R 56/05, BStBl. II 2008, 158; a.A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Februar 2005, 16 K 105/03, juris).

    Aus diesem Grund ist der Auffassung nicht zu folgen, wonach Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung lediglich ist, dass das verkaufte Produkt des Landwirtes ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, welches aus den im Anhang der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten hervorgegangen ist, so dass auch die in dem jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb nicht selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkte dieser Regelung unterfielen (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007, V R 56/05, BStBl. II 2008, 158).

  • FG Niedersachsen, 10.02.2005 - 16 K 105/03

    Anwendung der Durchschnittsbesteuerung; Unterhalten eines Gewerbebetriebes

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21
    Etwas Anderes folge auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Urteilen: Das BFH-Urteil vom 17.12.2008 (IV R 34/06) sei allein zu § 13 EStG ergangen und das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (16 K 105/03) habe die Jahre 1994/1995 betroffen und daher die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht beachtet.

    Diese Rechtsauffassung werde durch das rechtskräftige Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2005 (16 K 105/03) bestätigt.

    b.) Da die Richtlinie somit wesentlich darauf abstellt, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" wurden bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen" entstanden sind, sind Umsätze mit zugekauften Produkten von § 24 UStG nicht erfasst (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007, V R 56/05, BStBl. II 2008, 158; a.A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Februar 2005, 16 K 105/03, juris).

  • FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 180/15

    Versteuerung von Umsätzen aus einem Tierhaltungsbetrieb in den Jahren 2007 bis

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21
    Bei der so verstandenen, richtlinienkonformen Auslegung (Verweis auf FG Münster, Az. 15 K 180/15 U) greife § 24 UStG hier nicht ein.

    Dies werde auch durch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2018 bestätigt (15 K 180/15 U; nachfolgend BFH-Urteil vom 26. Mai 2021, V R 11/18).

    Dem steht auch nicht das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2018 (15 K 180/15 U) entgegen.

  • FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 177/08

    Akklimatisierung von angekauften Jungpflanzen durch einen Landwirt zur

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21
    Denn es würden dadurch erhebliche Wachstumsveränderungen bei den Jungpflanzen eintreten, die auf die Tätigkeit des Klägers unter Ausnutzung seines landwirtschaftlichen Betriebs zurückzuführen seien (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. März 2009, 16 K 177/08, EFG 2009, 1072).

    In diesem Sinne versteht der erkennende Senat auch das Niedersächsische Finanzgericht (s.o., Urteil vom 12. März 2009, 16 K 177/08, EFG 2009, 1072), welches darauf abgestellt hat, dass die im dortigen Streitfall herbeigeführten Wachstumsveränderungen bei den Jungpflanzen dazu führten, dass diese - was vorher nicht möglich war - als Ackerpflanze zur Auspflanzung auf freiem Feld nutzbar wurden.

  • BFH, 31.03.2004 - I R 71/03

    Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden im Bereich der LuF

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21
    Die Ausbildung von Pferden sei nach dem BFH-Urteil vom 31. März 2004 (I R 71/03) grundsätzlich Teil der züchterischen und damit landwirtschaftlichen Tätigkeit, soweit sie dazu diene, ein verkaufsfähiges Produkt hervorzubringen.

    Vor diesem Hintergrund steht die vom erkennenden Senat im Streitfall vorgenommene unionsrechtskonforme Würdigung auch nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 31. März 2004 (I R 71/03, BStBl. 2004, 742).

  • BFH, 27.09.2018 - V R 28/17

    Pauschallandwirt und Verarbeitungstätigkeit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21
    Denn Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL stellt den in Anhang VII zur Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten die Verarbeitungstätigkeiten gleich, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden (BFH-Urteil vom 27. September 2018, V R 28/17, BStBl. II 2019, 383).

    § 24 UStG greift insoweit weder bei zugekauften landwirtschaftlichen Produkten, noch bei sonstiger Handelsware; eine Anwendung kommt lediglich dann in Betracht, wenn die zugekauften Produkte als Hilfsstoffe in den Verarbeitungsprozess eingebunden sind und einen nur unwesentlichen Bestandteil des verarbeiteten - eigenen landwirtschaftlichen - Produktes darstellen (z.B., wenn eigene Milch zu Jogurt verarbeitet wird und ein nur unwesentlicher Teil an zugekauften Früchten beigemischt wird; vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2018, V R 28/17, BStBl. II 2019, 383).

  • BFH, 26.05.2021 - V R 11/18

    Zur Vieheinheiten-Obergrenze bei landwirtschaftlichen Tierzucht- und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21
    Dies werde auch durch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2018 bestätigt (15 K 180/15 U; nachfolgend BFH-Urteil vom 26. Mai 2021, V R 11/18).

    Ein solcher Widerspruch ist auch nicht dem, dem Urteil des Finanzgerichts Münster nachfolgenden BFH-Urteil zu entnehmen (BFH-Urteil vom 26. Mai 2021, V R 11/18, BStBl. 2022, 149), in welchem der BFH zudem noch einmal klarstellt, dass die ertragsteuerliche Behandlung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht maßgeblich ist.

  • BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21
    b.) Die Vorschrift des § 24 UStG "beruht" nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/1779, 49) auf Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG; ab dem 1. Januar 2007: Art. 295 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL -); sie ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform auszulegen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 25. November 2004, V R 8/01, BStBl. II 2005, 896, vom 23. Januar 2013, XI R 27/11, BStBl II 2013, 458, vom 13. November 2013, XI R 2/11, BFH/NV 2014, 467).

    Die richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG hat zur Folge, dass die Norm ihrem Wortlaut nach zwar auf "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze" Anwendung findet, damit aber nur die in Art. 300 MwStSystRL näher benannten Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007: Art. 295 ff. MwStSystRL) Anwendung findet (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2013, XI R 2/11, BFH/NV 2014, 467 m.w.N.).

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 20/21
    Aus diesem Grund können norminterpretierende Verwaltungsvorschriften im Allgemeinen weder eine Bindung des Gerichts noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen (vgl. dazu ausführlich und m.w.N. BFH-Urteil vom 16. September 2015 XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.08.2022 - 7 K 7201/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufforstungsleistungen - Ersatzaufforstung

  • BFH, 23.01.2013 - XI R 27/11

    Klärschlammabfuhren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24

  • BFH, 25.11.2004 - V R 8/01

    Keine Ausdehnung der Durchschnittsatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf Umsätze aus

  • BFH, 13.09.2023 - XI R 37/22

    Umsatzsteuer: Grenzen der Pauschalbesteuerung für Landwirte; Besteuerung bei

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16.11.2022 - 4 K 20/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23

    Untersagung von unerlaubtem virtuellen Automatenspiel; Bekanntmachung der

    Sie steht damit konkludent unter dem Vorbehalt einer davon abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung (zu normeninterpretierenden Verwaltungsvorschriften: vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 55/19 - juris; Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 - juris; SchlHFG, Urteil vom 16. November 2022 - 4 K 20/21 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2023 - 3 L 109/22

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Bei der VwV-HundeG LSA handelt sich folglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern soll, und steht damit konkludent unter dem Vorbehalt einer davon abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung (zu normeninterpretierenden Verwaltungsvorschriften: vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 55/19 - juris Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 - juris Rn. 38; SchlHFG, Urteil vom 16. November 2022 - 4 K 20/21 - juris Rn. 45).
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