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   FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 156/12   

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https://dejure.org/2013,10192
FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 156/12 (https://dejure.org/2013,10192)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.04.2013 - 5 K 156/12 (https://dejure.org/2013,10192)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. April 2013 - 5 K 156/12 (https://dejure.org/2013,10192)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts als außergewöhnliche Belastung i.R.d. Beauftragung eines britischen Rechtsanwalts für ein Scheidungsfolgenverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 33 Abs. 1 EStG; § 623 Abs. 1 ZPO; § 1564 BGB
    Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1127
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 26/13

    Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsfolgeverfahren nach britischem

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. April 2013  5 K 156/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1127 veröffentlichten Gründen statt.

    Es beantragt, das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 17. April 2013  5 K 156/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Nicht mutwillig in Kauf genommene Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen einer

    Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die o.g. Grundsatzentscheidung des BFH vom 12.5.2011 ( VI R 42/10, a.a.O.) jedoch überholt (vgl. ebenso FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 56/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/13; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteile vom 21. Februar 2012 1 K 75/11, EFG 2013, 523, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 70/12; vom 17. April 2013 5 K 156/12, EFG 2013, 1127, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 26/13; a.A. FG München vom 21. August 2012 10 K 800/10, EFG 2013, 451, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 69/12).
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