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   FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14   

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FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14 (https://dejure.org/2015,7519)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.02.2015 - 4 K 49/14 (https://dejure.org/2015,7519)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - 4 K 49/14 (https://dejure.org/2015,7519)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 234 Abs 2 AO, § 234 Nr 1 AEAO
    Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass von Stundungszinsen zur Umsatzsteuer; Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen; Erfüllung des Steueranspruchs sechs Tage vor Ablauf der gewährten Stundung durch Zahlung; Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ...

  • Betriebs-Berater

    Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 234 Abs. 2
    Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Verzicht auf Erhebung von Stundungszinsen bei Erfüllung des Steueranspruchs durch Zahlung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1686
  • EFG 2015, 962
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.11.2013 - X R 23/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14
    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2014, 660) seien nicht uneingeschränkt auf den Streitfall übertragbar.

    Die durch die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift aus Vereinfachungsgründen vorgenommene Beschränkung des Erlasses auf das Monatsprinzip sei nach den BFH-Urteilen vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) sachgerecht und wahre die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.

    Mit Beschluss vom 21. September 2012 ist das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren X R 22/11 und X R 23/11 angeordnet worden.

    Im Anschluss an die BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Hingegen können Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (BFH-Urteile vom 9. Mai 2007 XI R 2/06, BFH/NV 2007, 1622; vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Hat die Finanzverwaltung - wie im Streitfall in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO - in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen und ob sich die Behörden an die Richtlinie gehalten haben (BFH-Urteile vom 24. November 2005 V R 37/04, BStBl II 2006, 466, unter II.1.; vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Die mit der Sollverzinsung verbundenen typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers bilden den Maßstab für die Beurteilung, ob besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Erhebung der Stundungszinsen als sachlich unbillig i.S.d. § 234 Abs. 2 AO erscheinen lassen (vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    In diesem Fall ist ein zeitanteiliger Zinsverzicht wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 234 Abs. 2 AO geboten, da ein Festhalten an der Sollverzinsung gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstieße (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 234 AO Rz. 22; Koenig in Koenig, Abgabenordnung Kommentar, 3. Aufl., § 234 Rz. 19; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 234 AO Rz. 13; vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris, jeweils m. w. N.).

    Durch die Tilgung des Steueranspruchs vor Ablauf der gewährten Stundung entsteht eine Situation, die derjenigen für Erstattungszinsen nach § 233a AO vergleichbar ist (vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage des teilweisen Erlasses festgesetzter Stundungszinsen bei vorzeitiger Zahlung durch die zur vergleichbaren Situation bei Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO ergangenen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) höchstrichterlich geklärt ist.

  • BFH, 07.11.2013 - X R 22/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen - Tatbestandsberichtigung durch das

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14
    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2014, 660) seien nicht uneingeschränkt auf den Streitfall übertragbar.

    Die durch die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift aus Vereinfachungsgründen vorgenommene Beschränkung des Erlasses auf das Monatsprinzip sei nach den BFH-Urteilen vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) sachgerecht und wahre die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.

    Mit Beschluss vom 21. September 2012 ist das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren X R 22/11 und X R 23/11 angeordnet worden.

    Im Anschluss an die BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Hingegen können Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (BFH-Urteile vom 9. Mai 2007 XI R 2/06, BFH/NV 2007, 1622; vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Hat die Finanzverwaltung - wie im Streitfall in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO - in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen und ob sich die Behörden an die Richtlinie gehalten haben (BFH-Urteile vom 24. November 2005 V R 37/04, BStBl II 2006, 466, unter II.1.; vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Die mit der Sollverzinsung verbundenen typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers bilden den Maßstab für die Beurteilung, ob besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Erhebung der Stundungszinsen als sachlich unbillig i.S.d. § 234 Abs. 2 AO erscheinen lassen (vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    In diesem Fall ist ein zeitanteiliger Zinsverzicht wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 234 Abs. 2 AO geboten, da ein Festhalten an der Sollverzinsung gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstieße (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 234 AO Rz. 22; Koenig in Koenig, Abgabenordnung Kommentar, 3. Aufl., § 234 Rz. 19; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 234 AO Rz. 13; vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris, jeweils m. w. N.).

    Durch die Tilgung des Steueranspruchs vor Ablauf der gewährten Stundung entsteht eine Situation, die derjenigen für Erstattungszinsen nach § 233a AO vergleichbar ist (vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage des teilweisen Erlasses festgesetzter Stundungszinsen bei vorzeitiger Zahlung durch die zur vergleichbaren Situation bei Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO ergangenen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) höchstrichterlich geklärt ist.

  • BFH, 09.05.2007 - XI R 2/06

    Zinsverzicht; Aufrechnungslage

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14
    Hingegen können Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (BFH-Urteile vom 9. Mai 2007 XI R 2/06, BFH/NV 2007, 1622; vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    c) Ein Zinsverzicht aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund einer sog. Verrechnungsstundung (vgl. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 234 AO Rz. 22) kommt im Streitfall schließlich - zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht in Betracht, da es mangels wirksamer Abtretungsanzeige an einer Aufrechnungslage zu Beginn der Stundung fehlte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. Mai 2007 XI R 2/06, BFH/NV 2007, 1622).

  • BFH, 18.04.1996 - V R 55/95

    Zum (teilweisen) Erlaß von Säumniszuschlägen, wenn ein Konkursverwalter fällige

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14
    § 234 Abs. 2 AO ist lex specialis zur allgemeinen Regelung über den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in § 227 AO; die Voraussetzungen beider Vorschriften für den Verzicht bzw. den Erlass aus Billigkeitsgründen stimmen überein (BFH-Urteil vom 18. April 1996 V R 55/95, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1996, 561; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 234 AO Rz. 20, m.w.N.).

    aa) Die Erhebung von Stundungszinsen nach § 234 Abs. 1 AO bezweckt den Ausgleich des Vorteils der verbleibenden Kapitalnutzung, der mit der Verschiebung der Fälligkeit durch die Stundung verbunden ist (BFH-Urteil vom 18. April 1996 V R 55/95, BStBl II 1996, 561).

  • BFH, 08.06.2011 - X B 209/10

    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14
    Maßgeblich ist deshalb nicht, wie die Gerichte die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie sie die Verwaltung verstanden hat und verstanden wissen wollte (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 ´X B 209/10, BFH/NV 2011, 1828, m.w.N.).
  • BFH, 24.11.2005 - V R 37/04

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14
    Hat die Finanzverwaltung - wie im Streitfall in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO - in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen und ob sich die Behörden an die Richtlinie gehalten haben (BFH-Urteile vom 24. November 2005 V R 37/04, BStBl II 2006, 466, unter II.1.; vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14
    b) Die Entscheidung über den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603), die nach § 102 Satz 1 FGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 2704/15

    Verfahren - Keine Verrechnungsstundung bei bestrittenem Anspruch gegen andere

    Zweck der Erhebung von Stundungszinsen ist es, einen Ausgleich für den auf Grund der Stundung dem Steuerpflichtigen erwachsenen Vorteil der ihm weiterhin verbleibenden Kapitalnutzung herbeizuführen, der mit der durch die Stundung bewirkten Verschiebung der Fälligkeit der Steuerforderung verbunden ist (vgl. BFH, Urteil vom 18.04.1996 V R 55/95, BFHE 180, 516, BStBl II 1996, 561; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2015 4 K 49/14, EFG 2015, 962).
  • VG Cottbus, 24.09.2018 - 6 K 85/14

    Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit Trink- und Schmutzwassergebühren

    Gleichwohl spricht hier vieles dafür, dass der Beklagte der Klägerin einen zeitanteiligen Zinsverzicht gemäß § 234 Abs. 2 AO gewährt und somit nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstoßen hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Februar 2015 - 4 K 49/14 -, juris Rn. 21).
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