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   FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 34/16   

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https://dejure.org/2017,34664
FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 34/16 (https://dejure.org/2017,34664)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.07.2017 - 4 K 34/16 (https://dejure.org/2017,34664)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - 4 K 34/16 (https://dejure.org/2017,34664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung; ermäßigt; Stadtrundfahrten; Stadtrundfahrten mit Schiffen; Zwischenhaltestellen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerlich begünstigte Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten mit Schiffen ohne Zwischenhaltestellen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten mit Schiffen ohne Zwischenhaltestellen - Stadtrundfahrten stellen keine Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen dar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1625
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.06.2011 - V R 44/10

    Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - Aufteilung eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 34/16
    Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes stehe nicht entgegen, dass die Stadtrundfahrten auch touristischen Zwecken dienten (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. Juni 2011 V R 44/10, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2011, 1003).

    Die vom BFH im Urteil vom 30. Juni 2011 V R 44/10 (BStBl II 2011, 1003) angenommene einheitliche Beförderungsleistung werde schließlich in der Literatur (Illing, UR 2011, 845) abgelehnt.

    Die in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG geregelte Beschränkung des ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen stellt eine richtlinienkonforme Umsetzung dieser Ermächtigung dar, da die Richtlinie den Mitgliedstaaten lediglich einen Rahmen vorgibt und damit eine selektive Anwendung ermöglicht (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003).

    Für die Auslegung des in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG enthaltenen Merkmals des genehmigten Linienverkehrs ist die verkehrsrechtliche Bedeutung dieser Begriffe maßgeblich (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003; Abschn. 12.13 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-).

    aa) Die Stadtrundfahrten sind als Beförderung von Personen mit Schiffen anzusehen, da der Kläger im Rahmen der Stadtrundfahrten Personen mit Schiffen als Beförderungsmittel fortbewegt hat (BFH-Urteile vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003, unter II.1.a; vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Rz. 33).

    Im Streitfall greift damit im Hinblick auf das Vorliegen einer Personenbeförderung im Linienverkehr nicht die Tatbestandswirkung einer solchen Genehmigung ein, nach der die Personenbeförderung für das finanzgerichtliche Verfahren als Linienverkehr anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003, unter II.1.c).

  • OVG Hamburg, 20.09.2004 - 1 Bs 303/04

    Stadtrundfahrten unterfallen nicht dem Linienverkehr

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 34/16
    Durch den vom Beklagten zitierten Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 20. September 2004 1 Bs 303/04 (juris) werde bei Stadtrundfahrten die Gewährung der Linienverkehrsgenehmigung bestätigt.

    Die Stadtrundfahren seien aufgrund des von den Teilnehmern verfolgten einheitlichen Zwecks, die Sehenswürdigkeiten der Stadt kennenzulernen, als nicht begünstigte Ausflugsfahrten i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 PBefG anzusehen (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht -OVG-, Beschluss vom 20. September 2004 1 Bs 303/04, juris; Illing, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2011, 845).

    Nach Überzeugung des Senats sind die Stadtrundfahrten nicht als Linienverkehr i.S. des § 42 PBefG, sondern als Ausflugsfahrten i.S. des § 48 Abs. 1 PBefG anzusehen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. September 2004 1 Bs 303/04, juris Rz. 11).

    Der Annahme von Linienverkehr steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Verkehrsverbindung als Rundkurs eingerichtet ist (vgl. zu Rundfahrten als Linienfahrten Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. September 2004 1 Bs 303/04, juris Rz. 10).

    Das Vorliegen einer zweiten Haltestelle am Anleger W schließt für sich allein die Annahme einer Ausflugsfahrt nicht aus, wenn für die Stadtrundfahrt der gemeinsame Ausflugszweck prägend ist (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. September 2004 1 Bs 303/04, juris Rz. 12).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 30.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 34/16
    Das für den Linienverkehr prägende Merkmal der Fahrgastfreiheit ist durch das Bestimmungsrecht des Fahrgastes im Hinblick auf die von ihm individuell zurückgelegte Fahrtstrecke gekennzeichnet (Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 12. Dezember 2013 3 C 30/12, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwGE- 148, 321 Rz. 38).

    Das Merkmal der Regelmäßigkeit setzt aber voraus, dass die Fahrten in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung wiederholt werden und dass die Fahrgäste sich auf das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung einrichten können (BVerwG-Urteile vom 12. Dezember 2013 3 C 30/12, BVerwGE 148, 321 Rz. 27; vom 27. August 2015 3 C 14/14, BVerwGE 152, 382 Rz. 29).

  • BVerwG, 27.08.2015 - 3 C 14.14

    Entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung; Beförderung mit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 34/16
    Das Merkmal der Regelmäßigkeit setzt aber voraus, dass die Fahrten in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung wiederholt werden und dass die Fahrgäste sich auf das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung einrichten können (BVerwG-Urteile vom 12. Dezember 2013 3 C 30/12, BVerwGE 148, 321 Rz. 27; vom 27. August 2015 3 C 14/14, BVerwGE 152, 382 Rz. 29).

    Hieran fehlt es im Streitfall, wenn für die tatsächliche Durchführung der übrigen Schiffsfahrten eine Mindestanzahl von Fahrgästen erreicht werden muss und die Verkehrsverbindung damit von der konkreten Nachfrage abhängig ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 27. August 2015 3 C 14/14, BVerwGE 152, 382 Rz. 29).

  • BFH, 18.11.2015 - XI R 32/14

    Ermäßigter Steuersatz für Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 34/16
    aa) Die Stadtrundfahrten sind als Beförderung von Personen mit Schiffen anzusehen, da der Kläger im Rahmen der Stadtrundfahrten Personen mit Schiffen als Beförderungsmittel fortbewegt hat (BFH-Urteile vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003, unter II.1.a; vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Rz. 33).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11

    Linienverkehrsgenehmigung für Anrufbusse; maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 34/16
    Dem Anrufbus fehlten die Ausgangs- und Endpunkte als prägende Elemente des Linienverkehrs, da der Streckenverlauf nach den vorherigen telefonischen Anmeldungen der Fahrgäste geplant werde (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. August 2012 3 L 2/11, juris).
  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 18.07.2017 - 4 K 34/16 aufgehoben.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 26.02.2016) wies das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 18.07.2017 - 4 K 34/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1625) ab, da sowohl die Stadtrundfahrten als auch die Ausflugsfahrten nicht im Linienverkehr erfolgt seien und so dem Regelsatz unterlägen.

  • FG Nürnberg, 11.12.2018 - 2 K 524/18

    Unterliegen die Ausgangsumsätze der Klägerin als Beförderung von Personen im

    (4) Da die Voraussetzungen für einen Linienverkehr entsprechend § 42 PBefG nicht vorliegen, muss der Senat auch nicht entscheiden, ob Fahrten, die diese Voraussetzungen erfüllen, gleichwohl Gelegenheitsverkehr in Form des Ausflugsverkehrs entsprechend §§ 46, 48 PBefG sein können, wenn der touristische oder Freizeitcharakter überwiegt (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 18.07.2017 4 K 34/16, EFG 2017, 1625).
  • VG Ansbach, 29.06.2017 - AN 6 K 16.01738

    Keine Zulassung zum Integrationskurs mangels Aufenthaltsgestattung eines

    Dagegen hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Dresden am 5. Januar 2016 Klage erhoben (Az.: 4 K 34/16.A), bezüglich derer das Verwaltungsgericht Dresden zuletzt mit Beschluss vom 31. Mai 2016 feststellte, dass sie aufschiebende Wirkung habe; zur Begründung dieses Beschlusses war angeführt, dass dies zwar bereits aus Ziffer 2 des Bescheides vom 10. Dezember 2015 folge, was allerdings von der für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Landesdirektion ... in Zweifel gezogen werde, weshalb, wie erfolgt, zu tenorieren sei.
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